International Legal Assistance: Proportionality and Document Transmission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an appeal against a final decision on international legal assistance. The court addressed two main issues: the principle of proportionality (Übermassverbot) in executing a search and seizure warrant, and the threshold for transmitting documents to foreign authorities. Regarding proportionality, the court found that the search and seizure, even if encompassing a business entity also used as a residence, was a reasonable interpretation of the request given the intertwined business and personal affairs of the individuals involved, and thus did not violate the principle of proportionality. Concerning the transmission of documents, the court held that any document with potential relevance to the foreign investigation must be transmitted, and only those with no certainty of relevance should be withheld, upholding the transmission of the seized materials.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2004/05 Nr. 31, S. 134: Art. 80e IRSG Anfechtung der Schlussverfügung betreffend internationale Rechtshilfe. Bedeutung des sog. Übermassverbots; im vorliegenden Fall bei zulässiger weiter Interpretation des Rechtshilfegesuchs nicht ver
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KI-generiertThis provision allows for the appeal of a final decision regarding international legal assistance.
This provision grants the right to appeal to those personally and directly affected by a legal assistance measure who have a protectable interest in its annulment or modification.
This provision specifies that an appeal can be based on the violation of federal law, including exceeding or abusing discretionary power.
This provision states that an appeal against the final decision has a suspensive effect.
These provisions specify that house searches and seizures are permissible legal assistance measures.
These provisions state that coercive measures must be carried out according to Swiss law.
This provision requires that the necessary material prerequisites for granting legal assistance must be met and the requested legal assistance measures must be ordered.
This provision establishes that the Federal Act on International Legal Assistance in Criminal Matters applies only insofar as a state treaty does not explicitly or implicitly provide otherwise.
This provision refers the form of execution of a legal assistance request to the internal law of the requested state.
This provision is referenced in relation to being personally affected by a legal assistance measure due to searches and seizures.
This provision refers to the preliminary examination by the investigating authority to determine if the legally stipulated requirements for granting legal assistance are met.
This provision likely relates to the imposition of costs, but is not explicitly cited in the operative part of the decision provided.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-04-05-31.htm
AbR 2004/05 Nr. 31, S. 134:
Art. 80e IRSG
Anfechtung der Schlussverfügung betreffend internationale Rechtshilfe. Bedeutung des sog. Übermassverbots; im vorliegenden Fall bei zulässiger weiter Interpretation des Rechtshilfegesuchs nicht verletzt. Die potentielle Erheblichkeit eines Aktenstücks genügt für dessen Übermittlung an die ausländischen Behörden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 4. November 2004
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) enthält eine umfassende Regelung der internationalen Rechtshilfe, wobei das Gesetz nur anwendbar ist, soweit ein Staatsvertrag nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes bestimmt (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Art. 3 Ziff. 1 des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) verweist für die Form der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf das interne Recht des ersuchten Staates. Das Rechtshilfegesetz hat deshalb insofern seine praktische Bedeutung, als dass es das schweizerische Rechtshilfeverfahren umschreibt und bestimmt, welche Rechtsmittel den vom Vollzug eines ausländischen Ersuchens Betroffenen zustehen (vgl. Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung 1998, 20). Soweit vorliegend das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung gelangt, wird dieses ergänzt mit dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61).
2. Gestützt auf Art. 80e IRSG kann die Schlussverfügung, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, angefochten werden (lit. a). Zur Beschwerdeführung ist unter anderem berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies kann im Falle der Beschwerdeführerin bejaht werden, wurde sie doch insofern von der Rechtshilfemassnahme betroffen, als sämtliche Räume in ihrem Domizil durchsucht und Akten daraus beschlagnahmt wurden (vgl. auch Art. 9a lit. b der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11]).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in Fällen nach Art. 65 IRSG gerügt werden (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleiben die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechts (Abs. 2).
3. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung hat gestützt auf Art. 80l Abs. 1 IRSG aufschiebende Wirkung. Der entsprechende Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien in ihren Räumen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt worden, welche mit dem zweiten, vor der Staatsanwaltschaft Stuttgart laufenden Verfahren (Aktenzeichen 155 Js 77363/02) im Zusammenhang stünden. Dieses Verfahren richte sich aber einzig gegen den Beschuldigten L.U. persönlich. Ihre Räume hätten nur im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 155 Js 9886/03 durchsucht werden dürfen.
a)aa) Den Akten sind drei Beschlüsse des Amtsgerichtes Stuttgart im Ermittlungsverfahren gegen L.U., S.U., K.S. und U.H. (155 Js 9886/03) zu entnehmen, welchen allen der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Die drei Beschlüsse ordnen die Durchsuchung von Büro-, Wohn- und Nebenräumen sowie der Personen und Fahrzeuge der Beschuldigten L.U. und S.U. sowie die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der "Firma X. GmbH", alle A.-strasse, Engelberg, an. Zu beschlagnahmen seien "sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend die Firma Y. GmbH (bis 07. März 2002 Z. GmbH), insbesondere ... sowie sämtliche Privatunterlagen" des/der Beschuldigten ...
Sodann ist den Akten ein vierter Beschluss im Ermittlungsverfahren gegen L.U. und K.P (155 Js 77363/02) zu entnehmen, welcher gestützt auf den darin dargelegten Sachverhalt die Durchsuchung der Büro-, Wohn- und Nebenräume sowie der Person und Fahrzeuge des Beschuldigten L.U. anordnet. Zu beschlagnahmen seien "sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend die Firma U. GmbH, insbesondere ...", "sämtliche Privatunterlagen des Beschuldigten L.U., soweit sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Firma U. GmbH oder im Zusammenhang mit den Vorwürfen stehen, insbesondere ...", "sämtliche Unterlagen aus Geschäftsverbindungen des Beschuldigten U. mit Banken ..., soweit diese im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Untreue zum Nachteil der Firma U. GmbH stehen, insbesondere ...", "sämtliche Unterlagen aus Geschäftsverbindungen des Beschuldigten L.U. mit der Firma S. GmbH, der Firma L. Company und der D.-Stiftung, insbesondere ...".
bb) Auf der Grundlage dieser Beschlüsse erstellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme beim Beschuldigten L.U., der Beschuldigten S.U. sowie der Firma X. GmbH, alle A.-strasse, Engelberg. In der Begründung des Rechtshilfeersuchens führte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf den jeweiligen Sachverhalt in den beiden Ermittlungsverfahren sinngemäss aus, die in den beigefügten Beschlüssen des Amtsgerichtes Stuttgart näher bezeichneten Räumlichkeiten seien nach den dort ebenfalls näher bezeichneten Gegenständen durchsuchen zu lassen und die Gegenstände sicherstellen zu lassen.
cc) Das Verhöramt erliess am 28. November 2003 eine Eintretensverfügung, mit welcher es dem Rechtshilfeersuchen entsprach. Es sei "vollumfänglich Rechtshilfe gemäss Ersuchen zu leisten". Das Rechtshilfeersuchen gab das Verhöramt nicht im Detail wieder. Anlässlich der durch die Kantonspolizei in Anwesenheit von zwei deutschen Beamten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2004 wurde "das Wohnobjekt des Ehepaares U. ... auf Verdacht der Insolvenzverschleppung durchsucht" . Gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll seien alle Räumlichkeiten auf vier Geschossen an der A.-strasse in Engelberg sowie zwei Fahrzeuge durchsucht worden. Sodann hält das Protokoll fest, welche Unterlagen woher sichergestellt wurden.
b) Nach einer Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens durch das Verhöramt, ob die gesetzlich festgelegten Erfordernisse für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind (vgl. Art. 80 Abs. 1 IRSG; Bundesamt für Justiz, Wegleitung, 30), wird in einer summarisch begründeten Eintretensverfügung festgestellt, dass die für die Gewährung der Rechtshilfe notwendigen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig werden die verlangten und als zulässig erachteten Rechtshilfemassnahmen angeordnet (vgl. Art. 80a Abs. 1 IRSG; Bundesamt für Justiz, Wegleitung, 30). Als Rechtshilfemassnahmen kommen unter anderem die Durchsuchung von Personen und Räumen sowie die Beschlagnahme in Betracht (vgl. Art. 63 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EueR). Solche Zwangsmassnahmen sind nach schweizerischem Recht durchzuführen (vgl. Art. 64 Abs. 1 2. Satz IRSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EueR). Grundsätzlich muss ein Hausdurchsuchungsbefehl möglichst genau die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und die zu suchenden Beweismittel angeben, womit gewährleistet werden soll, dass sich die Massnahme nur auf solche Gegenstände erstreckt, welche für die Aufklärung der Straftat bedeutsam sind (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, 327).
Rechtshilfe darf, auch wenn sie dem ausländischen Strafverfolgungsinteresse dienen könnte, grundsätzlich nur in dem Masse gewährt werden, wie sie verlangt wird (sog. Übermassverbot; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 274). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hindert die ersuchte Behörde daran, über die verlangten Massnahmen hinauszugehen. Dabei ist es nötigenfalls ihre Sache, das Begehren in dem Sinne zu interpretieren, den man ihm vernünftigerweise geben kann. In dieser Hinsicht steht nichts einer weiten Interpretation des Gesuches entgegen, wenn feststeht, dass auf dieser Grundlage alle Bedingungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. BGE 121 II 241 = Pra 85/1996 Nr. 185).
c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorab festzustellen, dass die von der Vorinstanz erlassene Eintretensverfügung vom 28. November 2003 den in Art. 80a Abs. 1 IRSG gestellten Anforderungen, aber auch den allgemeinen Anforderungen an einen Hausdurchsuchungsbefehl entspricht. Das Verhöramt ordnete zwar nicht die konkreten Rechtshilfemassnahmen an. Es hielt aber fest, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde und vollumfänglich Rechtshilfe gemäss Ersuchen zu leisten sei. Zusammen mit dem Rechtshilfeersuchen sowie den diesem zugrundeliegenden Beschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2003 war klar, welche Zwangsmassnahmen zu vollziehen waren. Ferner war aus diesen Unterlagen genau zu entnehmen, welche Räumlichkeiten zu durchsuchen waren und nach welchen Beweismitteln zu suchen war.
Eine Eintretensverfügung, welche hinsichtlich der Rechtshilfemassnahmen auf das Rechtshilfeersuchen verweist und bei zwei zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren nirgends genau wiedergibt, welche Anträge für welches Verfahren gestellt wurden, kann allerdings problematisch sein. Die mit der Durchsuchung und Beschlagnahme beauftragte Kantonspolizei Obwalden kann den Auftrag in einem solchen Fall nämlich nur korrekt ausführen, wenn sie das Rechtshilfeersuchen genau studiert. Im vorliegenden Fall verlangte dies nicht nur das Studium des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Stuttgart, sondern auch das Studium der vier Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart, da im Rechtshilfeersuchen selber in Bezug auf die Räumlichkeiten sowie in Bezug auf die zu suchenden Gegenstände auf die vier Beschlüsse verwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass der Vollzug der Rechtshilfemassnahmen nicht richtig vor sich geht, gross. Dies gilt gleichermassen, wenn der Vollzug im Beisein ausländischer Beamter erfolgt, muss doch die Leitung der Rechtshilfehandlungen Aufgabe der vollziehenden schweizerischen Behörde bleiben (vgl. BGE 117 Ib 52).
d) Es gilt zu prüfen, ob vorliegend die Rechtshilfemassnahmen rechtmässig vollzogen wurden.
aa) Gemäss Rechtshilfeersuchen sollten im Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 155 Js 77363/02 Unterlagen im Zusammenhang mit der U. GmbH sowie der S. GmbH, der L. Company und der D.-Stiftung im Rahmen der Durchsuchung der Büro-, Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten L.U. beschlagnahmt werden. Es wurde nicht beantragt, solche Unterlagen im zweiten Ermittlungsverfahren (155 Js 9866/03) auch in den Geschäfts- und Nebenräumen der X. GmbH zu suchen und zu beschlagnahmen.
bb) Die Verhältnisse vor Ort zeigen sich vorliegend wie folgt: Beim Durchsuchungsobjekt handelt es sich um ein viergeschossiges Haus an der A.-strasse in Engelberg. Diese Adresse wurde seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart als Wohnsitz des Ehepaares L.U. und S.U. sowie als Domizil der Beschwerdeführerin bezeichnet. Das Ehepaar U. wurde anlässlich der Hausdurchsuchung denn auch angetroffen. Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Es kann dem Eintrag entnommen werden, dass S.U. einzige Gesellschafterin ist. L.U. seinerseits ist einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
cc) Vor diesem Hintergrund entsprach es einer vernünftigen Interpretation des Rechtshilfeersuchens, die beantragte Durchsuchung der Büro-, Wohn- und Nebenräume des L.U. nicht von der Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Beschwerdeführerin zu unterscheiden. Die Büro-, Wohn- und Nebenräume des L.U. waren in Bezug auf beide Ermittlungsverfahren zu durchsuchen. Es wird von keiner Seite vorgebracht, die geltend gemachte Trennung der Büroräumlichkeiten (Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin/andere Tätigkeiten) innerhalb des Hauses an der A.-strasse sei offenkundig gewesen; allein auf die Angaben des Beschuldigten L.U. hätte aber so oder anders nicht abgestellt werden können. Nachdem L.U. darüber hinaus alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, konnten und durften bei solchen Verhältnissen deren Geschäftsräume nicht von den Büroräumen des L.U. unterschieden werden. Der dazu aufgelegte Mietvertrag vermag an dieser Beurteilung auch aus heutiger Sicht nichts zu ändern, könnte doch daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Büroräumlichkeiten des L.U. sich gerade nicht in diesen Mieträumlichkeiten befinden, zumal er alleiniger Geschäftsführer der Mieterin und seine Ehefrau als Vermieterin gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Mieterin ist. Es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden. Bei den gegebenen Verhältnissen wäre es einem überspitzten Formalismus im Vollzug des Rechtshilfeersuchens gleichgekommen, wenn auf die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren 155 Js 77363/02 in gewissen Räumen an der A.-strasse bzw. in den angeblichen Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin verzichtet worden wäre.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass anlässlich der Durchsuchung in den angeblichen Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin gerade die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren 155 Js 77363/02 zur Beschlagnahme beschriebenen Unterlagen zu finden waren. Dies dürfte die Behauptung der Beschwerdeführerin bzw. in Wirklichkeit des L.U., er habe seine Tätigkeit für sie gegenüber seinen übrigen Tätigkeiten räumlich strikte getrennt vorgenommen, widerlegen. Auch der Umstand, dass die meisten der beschlagnahmten Unterlagen aus diesen Büroräumlichkeiten im zweiten Obergeschoss stammen, bestätigt dies. Alle nicht aus dem zweiten Obergeschoss beschlagnahmten Unterlagen befanden sich entweder in einer Abstellkammer im vierten Obergeschoss oder in einem Gestell der Garage. Die Beschwerdeführerin bzw. L.U. führt schliesslich auch nie aus, welches das angebliche Büro für die persönlichen und/oder 'anderen' Tätigkeiten sei.
e) Das Vorgehen der Vorinstanz und der die Hausdurchsuchung ausführenden Kantonspolizei war somit rechtmässig und verletzte insbesondere auch nicht das erwähnte Übermassverbot (vgl. Popp, a.a.O., 274 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche der ausführenden Behörde nicht nur zugesteht, das Rechtshilfebegehren in dem Sinne zu verstehen, den man ihm vernünftigerweise geben kann, sondern Rechtshilfe sogar als zulässig erklärt, welche nach Ansicht der gewährenden Behörden dem ausländischen Verfahren nützlich erscheint). Es gibt somit in diesem Zusammenhang keinen Grund, Akten nicht an die deutschen Behörden weiterzuleiten und stattdessen der Beschwerdeführerin wieder auszuhändigen, wie diese es geltend macht.
5. In Bezug auf die beschlagnahmte Broschüre der D.-Stiftung sowie in Bezug auf weitere Belege aus dem Ordner "S. 1992" führt die Beschwerdeführerin sodann aus, es sei nicht ersichtlich, was diese für die Klärung der Ermittlungsverfahren beitragen könnten. Aus der Broschüre liessen sich keinerlei für das vorliegende Verfahren relevante Tatsachen ableiten. Die aus der Abstellkammer im 4. OG beschlagnahmten Belege 1-40 aus dem Ordner "S. 1992" hätten mit Ausnahme von Beleg Nr. 5 keinen Bezug auf die eingeleiteten Verfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Es handle sich um Schriftstücke der B. KG, die in keinem der beiden Verfahren involviert sei.
a) Die schweizerischen Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es jedoch, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potenzielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke, d.h. es sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen könnten. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 371; vgl. auch Bundesamt für Justiz, Wegleitung, 15).
b)aa) Das Amtsgericht Stuttgart ersuchte mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 um Beschlagnahme unter anderem sämtlicher Unterlagen aus Geschäftsverbindungen des Beschuldigten L.U. mit der D.-Stiftung. In der Begründung führte das Amtsgericht Stuttgart dazu aus, es bestehe der Verdacht, der faktische Geschäftsführer der U. GmbH, L.U., habe in einem gewissen Zeitraum die Vermögensinteressen der GmbH verletzt und bewusst pflichtwidrig und ohne Bestehen entsprechender rechtlicher Verpflichtungen zu eigenen Gunsten und zugunsten Dritter nachteilige Verfügungen über das Vermögen der GmbH getroffen. Insbesondere handle es sich um Abbuchungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft. Unter anderem sei 1998 ein grosser Betrag zu Gunsten der L. Company mit dem Verwendungszweck "Gründungskapital D.-Stiftung" abgebucht worden.
bb) Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die in Frage stehende Broschüre sei für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
c)aa) Das Amtsgericht Stuttgart ersuchte mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 ferner um Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen "aus Geschäftsverbindungen des Beschuldigten U. mit der Firma S. GmbH, ...". Diesem Ersuchen lag ebenfalls der bereits dargelegte Verdacht zugrunde. Es sei 1998 ein Betrag mit Verwendungszweck "Provisionsanspruch Auftrag Q." an die S. GmbH als Empfängerin abgebucht worden, deren Geschäftsführerin zum damaligen Zeitpunkt die Ehefrau des Beschuldigten L.U., S.U., gewesen sei.
bb) Die hier in Frage stehenden Aktenstücke stammen alle unumstritten aus dem Ordner "S. 1992". Bereits aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, die Belege 1-40 seien für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich, nachdem das Amtsgericht Stuttgart ausdrücklich um Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen aus Geschäftsverbindungen mit der "Firma S. GmbH" ersucht. Darüber hinaus weisen die entnommenen Belege einen klaren Zusammenhang mit einem Wohn- und Geschäftshaus Q. auf. Sodann ist diesbezüglich eine Kunsthaus S. GmbH involviert, und es kann insgesamt auch ein Zusammenhang mit der U. GmbH entnommen werden. Insgesamt muss in Bezug auf die Belege 1-40 aus dem Ordner "S. 1992" deshalb festgestellt werden, dass sie sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, sie seien für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich. Auch diesbezüglich ist die Schlussverfügung nicht zu beanstanden.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die Schlussverfügung vom 3. Mai 2004 zu bestätigen ist.
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IRSV:
Art.9a
Praxis (Pra)
85 Nr.185
Leitentscheide BGE
117-IB-51 S.52
122-II-367 S.371
121-II-241
AbR
2004/05 Nr. 31