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AbR.2004.05.Nr.27 • OG OW AbR.2004.05.Nr.27 KI-generiert

Statute of Limitations for Negligent Homicide

Geschäftsnummer AbR.2004.05.Nr.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a negligent homicide charge was time-barred. The old statute of limitations, which applied to offenses before October 1, 2002, provided a 7.5-year period that would expire on January 1, 2006, due to continuations. The new law offered a 7-year period but, crucially, stated that the statute of limitations does not apply if a first-instance judgment was rendered before its expiration. Since a cantonal court judgment had already been issued in this case before the expiration of either limitations period, the new law would prevent the charge from becoming time-barred. Therefore, the court determined that the old law was the more lenient option and thus applicable, meaning the charge was not time-barred.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2004/05 Nr. 27, S. 125: Art. 70 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 StGB Das alte Verjährungsrecht ist das mildere, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des Kantonsgerichts ergangen ist; denn in diesem Falle tritt nach dem neuen Art.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist fahrlässige Tötung Strafaufschub ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Deliktsfähigkeit Fristenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 70 Abs. 3 StGB

Cited as the reason why the new statute of limitations would not apply if a judgment had already been rendered by the cantonal court, making the old statute of limitations the milder one.

Art. 337 Abs. 1 StGB

Cited as the legal basis for applying the new statute of limitations, with the condition that the new law is milder.

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Volltext

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AbR 2004/05 Nr. 27, S. 125:

Art. 70 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 StGB

Das alte Verjährungsrecht ist das mildere, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des Kantonsgerichts ergangen ist; denn in diesem Falle tritt nach dem neuen Art. 70 Abs. 3 StGB im Appellationsverfahren vor dem Obergericht die Verjährung nicht mehr ein.

Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2005

Aus den Erwägungen:

1. Es stellt sich vorab die Frage, ob eine allfällige Straftat noch nicht verjährt ist. H. sel. starb am 2. Juli 1998. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Fehlverhalten des Angeklagten vom 1. Juli 1998 habe zu diesem Tod geführt und sei als fahrlässige Tötung zu qualifizieren. Die fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Es handelt sich somit um ein Vergehen (Art. 9 Abs. 2 StGB). Am 1. Oktober 2002 ist das neue Verjährungsrecht in Kraft getreten. Taten, die vor diesem Zeitpunkt verübt wurden, sind grundsätzlich nach dem alten Verjährungsrecht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht sei das mildere (Art. 337 Abs. 1 StGB; Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, ZStrR 2002, 334). Nach dem alten Verjährungsrecht beträgt die Frist für die absolute Verfolgungsverjährung 7 ½ Jahre (Art. 70 Abs. 3 und Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Im Laufe des Untersuchungsverfahrens wurde die Verjährung immer wieder unterbrochen. Nach dem alten Verjährungsrecht verjährt der Strafanspruch somit am 1. Januar 2006. Das neue Verjährungsrecht sieht demgegenüber eine Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren vor, wenn die Tat mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bedroht ist. Es wird nicht mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden. Anders als das alte Recht sieht jedoch Art. 70 Abs. 3 StGB vor, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Da das Urteil des Kantonsgerichts noch vor Eintritt der Verjährung ergangen ist, könnte die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat folglich nach dem neuen Verjährungsrecht nicht mehr verjähren. Das alte Verjährungsrecht ist somit das mildere und demnach vorliegend anwendbar (vgl. auch BGE 129 IV 49 ff.). Das bedeutet, dass der Strafanspruch zurzeit noch nicht verjährt ist.

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it Schlagworte verjährung alter kantonsgericht fahrlässige tötung entscheid Normen Bund StGB: Art.70 StGB: Art.9 Art.70 Art.72 Art.117 Art.337 Leitentscheide BGE 129-IV-49 AbR 2004/05 Nr. 27