Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AbR.2004.05.Nr.25 • OG OW AbR.2004.05.Nr.25 KI-generiert

Tax Arrest Order: Debtor's Assets Held by Third Party Seizable

Geschäftsnummer AbR.2004.05.Nr.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that a debtor's assets, even if formally held by a third party, can be seized by a debt enforcement office under a tax arrest order. The court reasoned that the enforcement office must execute arrest orders without examining their substantive merits, unless the order is clearly void. It further clarified that while a previous arrest might have lapsed due to missed prosecution deadlines, a new arrest can be initiated based on the same security order. Disputes over property rights and alleged abuse of rights are to be resolved in opposition proceedings, not through appeals against the enforcement office's actions.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2004/05 Nr. 25, S. 113: Art. 108 Abs. 3 und Art. 275 SchKG Befugnisse des Betreibungsamts beim Vollzug eines sogenannten Steuerarrestes (E. 1), insbesondere im Falle eines behaupteten Rechtsmissbrauchs (E. 2a). Nach Dahinfallen eines e

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Schuldbetreibung Steuerschuld Anspruch auf Verhaftung Drittwiderspruch Sistierung des Steuerbezugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 III 89
Namentlich wäre es nicht befugt, die Glaubhaftigkeit der Arrestvoraussetzungen zu überprüfen (BGE 114 III 89, 107 III 36, Amonn/Walther, a.a.O., § 51, N.
BGE 120 III 40
Nur wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erwiese, müsste der Vollzug verweigert werden (BGE 120 III 40 f., 116 III 109; AbR 1994/95 Nr.
BGE 129 III 203
Federal Tribunal Ruling on Debt Enforcement Authority Competence and Attachment Objections
BGE 107 III 37
275 SchKG; BGE 107 III 37).
7B.207/2005
Tax Seizure of Third-Party Vehicles and Forfeiture of Ownership Claim
2P.41/2002
Federal Supreme Court on Applicability of Article 6 ECHR to Tax Security Procedures
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Basis for the appeal concerning the execution of the arrest warrant.

Art. 108 Abs. 3 SchKG

Cited in relation to the consequence of not filing a legal challenge within the specified timeframe, impacting the recognition of a claim.

Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

Used to justify that a third party holding assets merely formally can be sufficient for an arrest, and that clarity on legal claims of third parties should be sought in opposition proceedings.

Art. 275 SchKG

Indicates that all assets that are attachable are also subject to arrest.

Art. 279 SchKG

Referred to regarding the timeline for initiating debt enforcement or legal action after an arrest has been granted.

Art. 169 DGB

Constitutes the legal basis for the arrest warrant concerning direct federal taxes.

Art. 259 Abs. 1 StG

Constitutes the legal basis for the arrest warrant concerning cantonal and municipal taxes.

Art. 641 Abs. 1 ZGB

Cited to explain that property ownership rights are limited by law, including provisions related to arrest.

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Volltext

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AbR 2004/05 Nr. 25, S. 113:

Art. 108 Abs. 3 und Art. 275 SchKG

Befugnisse des Betreibungsamts beim Vollzug eines sogenannten Steuerarrestes (E. 1), insbesondere im Falle eines behaupteten Rechtsmissbrauchs (E. 2a). Nach Dahinfallen eines ersten Arrests wegen unterlassener rechtzeitiger Prosequierung kann gestützt auf dieselbe Sicherstellungsverfügung erneut Arrest gelegt werden (E. 2b).

Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

Im Arrestbefehl sind zumindest die Namen derjenigen Dritten anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Schuldners halten. Klarheit über die Rechtsansprüche Dritter ist im Widerspruchs- und nicht im Beschwerdeverfahren zu gewinnen (E. 3).

Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 2005

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint.

a) Das Betreibungsamt hat den Arrestbefehl lediglich vollzogen. Der Arrestbefehl stützt sich betreffend die direkte Bundessteuer auf Art. 169 DGB, für die Kantons- und Gemeindesteuern auf Art. 259 Abs. 1 StG. In beiden Fällen ist der Arrestbefehl durch das zuständige Betreibungsamt zu vollziehen, und die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279 SchKG ist nicht zulässig (vgl. zu diesem sog. Steuerarrest AbR 1994/95 Nr. 23). Gegen den Arrestbefehl als solchen ist die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht gegeben. Indessen kann sich der Beschwerdeführer gegen den Vollzug des Arrestes bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Er kann in diesem Zusammenhang rügen, dass der Arrest an sich vorschriftswidrig vollzogen worden sei, aber auch, dass der Arrestbefehl selbst schon derart mangelhaft war, dass dessen Vollzug hätte verweigert werden müssen (AbR 1994/95 Nr. 23; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 51, N. 76). Das Betreibungsamt hat einen Arrestbefehl grundsätzlich zu vollziehen, ohne ihn auf seine materielle Begründetheit zu prüfen. Namentlich wäre es nicht befugt, die Glaubhaftigkeit der Arrestvoraussetzungen zu überprüfen (BGE 114 III 89, 107 III 36, Amonn/Walther, a.a.O., § 51, N. 49). Nur wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erwiese, müsste der Vollzug verweigert werden (BGE 120 III 40 f., 116 III 109; AbR 1994/95 Nr. 23). Als Beispiele, wo der Vollzug verweigert oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden kann, sind etwa die Fälle zu nennen, da sich der Arrestbefehl auf einen unpfändbaren Gegenstand bezieht (Amonn/Walther, a.a.O., § 51, N. 50; AbR 1994/95 Nr. 23; vgl. auch BGE 129 III 203 = Praxis 2003 Nr. 140, S. 759 ff. und Praxis 2003 Nr. 178 zur an das revidierte SchKG angepassten Rechtsprechung des Bundesgerichts). Arrestierbar ist alles, was auch pfändbar ist; die Art. 91 bis 109 SchKG sind anwendbar (Art. 275 SchKG; BGE 107 III 37).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne gestützt auf dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 nicht noch einmal dasselbe Grundstück verarrestiert werden, nachdem ein erster Arrest nicht nach Art. 279 SchKG prosequiert worden und deshalb dahingefallen sei. Mit der erneuten Verarrestierung des Grundstücks B. sei gegen Art. 108 SchKG verstossen worden und auch ihre Eigentumsfreiheit verletzt worden. Es sei für sie sodann unzumutbar, dass sie jederzeit gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 mit der Verarrestierung ihres Grundstücks rechnen müsse. Es könne nicht angehen, dass das Versäumnis der Gläubiger, welche die Frist zur Anfechtung des Drittanspruchs mittels Klage versäumt hätten, durch erneute Arrestlegung geheilt werden könne. Diese Rügen der Beschwerdeführerin richten sich nach ihrem Wortlaut in erster Linie gegen den Arrest als solchen. Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerde nach Art. 17 SchKG jedoch nicht gegen den Arrest als solchen richten, sondern nur gegen den Arrestvollzug durch das Betreibungsamt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen die Arrestlegung beanstandet, kann somit auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Die Beschwerdeführerin macht aber darüber hinaus gehend geltend, weil ihr Grundstück nicht hätte verarrestiert werden dürfen, hätte der abermalige Vollzug des Arrestes über ihr Grundstück auf Verlangen derselben Gläubiger und gestützt auf den selben Arrestgrund durch das Betreibungsamt verweigert werden müssen. Der erneute Arrestvollzug erweise sich als unzulässig. Soweit sich die Beschwerde somit gegen den Arrestvollzug richtet, kann darauf eingetreten werden. Es ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt im Lichte der durch die Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen den Arrest nicht hätte vollziehen dürfen.

2.a) Nach dem Gesagten darf das Betreibungsamt einen Arrestbefehl nicht auf seine materielle Begründetheit hin prüfen. Nur wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erwiese, müsste der Vollzug verweigert werden. Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, ob und inwieweit das Betreibungsamt überprüfen kann, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Zu Recht weisen etwa Amonn/Walther darauf hin, dass ein Arrestbefehl wegen Rechtsmissbrauchs nichtig wäre, wenn er z.B. auf einen offensichtlichen Sucharrest hinausliefe (a.a.O., § 51, N. 50).

Andererseits hat das Bundesgericht unter der Geltung des revidierten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SchKG erkannt, Rügen zu den materiellen Voraussetzungen des Arrestes, namentlich solche, mit denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht werde, dürften durch das Betreibungsamt oder die kantonale Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden (BGE 129 III 203 = Praxis 2003 Nr. 140, S. 757 ff.). Diese neue Praxis des Bundesgerichts wurde damit begründet, dass nach dem revidierten Recht mit der Einführung des Einspracheverfahrens gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG) nunmehr dessen materielle Überprüfung durch den Richter ermöglicht worden sei.

Die Rüge des Rechtsmissbrauchs müsse deshalb ebenso wie Rügen betreffend Eigentum oder Inhaberschaft der zu arrestierenden Gegenstände im Einspracheverfahren geltend gemacht werden. In Praxis 2003 Nr. 178, S. 994 ff. ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass unter der Geltung des neuen Rechts die Überprüfungskompetenzen beim Vollzug des Steuerarrestes dieselben seien wie beim gewöhnlichen Arrest, ohne sich mit dieser Frage allerdings näher auseinanderzusetzen (ebenso neuerdings BGE 7B.207/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3.4; zustimmend in Praxis 2003 Nr. 179, S. 996, Karl Spühler, der allerdings bemängelt, dass beim Steuerarrest keine Arresteinsprache möglich sei; vgl. auch Ivo W.

Hungerbühler, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005, 214 f. und 218, der auf gleichlautende kantonale Entscheide hinweist, jedoch ebenfalls die geltende gesetzliche Regelung als unbefriedigend bezeichnet). Es kann hier indessen offen bleiben, ob die neue Praxis des Bundesgerichts beim sogenannten Steuerarrest, bei welchem das Einspracheverfahren gerade ausgeschlossen ist, ebenfalls Geltung beanspruchen kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen nämlich weder auf einen Rechtsmissbrauch noch auf ein Vorgehen wider Treu und Glauben seitens der Gläubiger oder des Betreibungsamtes schliessen.

Die Finanzverwaltung Obwalden hat eingeräumt, dass der Arrest Nr. 200507 von den Gläubigern infolge eines mit der Hochwasserkatastrophe von Ende August 2005 zusammenhängenden Missverständnisses nicht rechtzeitig prosequiert und der Arrest daher gemäss Art. 280 Ziff. 1 SchKG wieder dahingefallen sei. Damit sei auch die Frist zur Einleitung der Widerspruchsklage entfallen. Es liegt somit ein offensichtliches Versehen der Gläubiger vor. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses Vorgehen den Gläubigern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsmissbrauch und einen Verstoss gegen Treu und Glauben behauptet, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Der von ihr behauptete Verstoss gegen ihre Eigentumsfreiheit ist vorliegend ebenfalls unbeachtlich; zum einen erwirbt der Staat als Steuergläubiger aufgrund einer Sicherstellungsverfügung von vornherein kein Eigentum, sondern lediglich ein Pfandrecht (BGE 2P.41/2002, E. 5.3). Zum anderen kann der Eigentümer einer Sache gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB ohnehin nur in den Schranken der Rechtsordnung über die Sache nach seinem Belieben verfügen, und diese Schranken ergeben sich vorliegend aus den anwendbaren Normen, insbesondere über den Arrest.

b)aa) Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Arrestvollzug hätte verweigert werden müssen und der vollzogene Arrest Nr. 200511 sei ersatzlos aufzuheben, weil sich die zweite Arrestlegung auf ihr Grundstück als unzulässig erweise. Denn bereits am 2. September 2005 sei mit Arrestvollzug Nr. 200507 ihr Grundstück erstmals verarrestiert worden. Dieser Arrest sei gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 ergangen. Innert der 20-tägigen Frist nach Art. 108 Abs. 2 SchKG hätten aber weder Gläubiger noch Schuldner Widerspruchsklage gegen sie eingereicht. Nach Art. 108 Abs. 3 SchKG gelte deshalb der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt. Sodann seien Arrestgrund und Arrestgegenstand des Arrestes Nr. 200507 und des Arrestes Nr. 200511 identisch. Nicht anders als im Falle der Pfändung könne auch vorliegend der Gläubiger, der die Klage nicht angehoben habe, nicht den vom Dritteigentümer beanspruchten Pfändungsgegenstand für die bereits angehobene Betreibung verarrestieren lassen.

bb) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen den in Frage stehenden Arrestbefehl jedenfalls nicht als unzweifelhaft nichtig erscheinen, sodass dessen Vollzug hätte verweigert werden müssen. Wohl trifft es zu, dass nach Art. 108 Abs. 3 SchKG der Anspruch des Dritten in der betreffenden Betreibung als anerkannt gilt, wenn Gläubiger oder Schuldner innert Frist nicht die Widerspruchsklage erheben. Das Dahinfallen des Arrestes wegen unterlassener rechtzeitiger Prosequierung hat jedoch nur zur Folge, dass bezüglich des ersten Arrestes (Nr. 200507) die Widerspruchsklage nicht gegeben war.

Daraus folgt aber nicht, dass eine erneute Arrestlegung gestützt auf dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 nicht mehr möglich wäre. Aus Art. 279 SchKG ergibt sich nämlich, dass der Gläubiger, der nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht hat, dies auch noch innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun kann. Nur wenn der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet hat, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Reiser, a.a.O., N. 10 zu Art. 279 SchKG).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dem Gläubiger untersagt wäre, innert der Prosequierungsfrist eine weitere Betreibung anzuheben. Tut er dies, oder leitet er innert der zehntägigen Prosequierungsfrist von Art. 279 SchKG erstmals die Betreibung ein, so findet Art. 108 Abs. 3 SchKG nach seinem klaren Wortlaut ("in der betreffenden Betreibung") auf diese Betreibung keine Anwendung. Die Finanzverwaltung Obwalden legt überdies überzeugend dar, dass durch das Dahinfallen des ersten Arrestes auch einer Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG der Boden entzogen worden sei, womit auch Art. 108 Abs. 3 SchKG nicht mehr anwendbar gewesen sei.

Sie weist auch zutreffend darauf hin, dass es in der Praxis immer wieder vorkomme, dass nach dem Erlöschen eines Arrestes das gleiche Objekt Gegenstand eines neuen Arrestverfahrens bilde, ohne dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens je in Zweifel gezogen worden sei (vgl. Praxis 2003 Nr. 178, 995, E. 1.2 f; BGE 99 III 22 = Praxis 1973 Nr. 181; BGE 7B.4/2003 vom 5. März 2003; BGE 2P.41/2002; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 5 zu §§ 16/17; ZR 60/1961 Nr. 99 E. 4). Schliesslich weist das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Fristansetzung beim ersten Arrestvollzug (Nr. 200507) nicht unterzeichnet worden sei, weshalb die Verfügung gemäss BGE 97 IV 208 nichtig gewesen sei; aufgrund der nichtigen Fristansetzung für eine Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs entfalle auch eine stillschweigende Anerkennung des Drittanspruchs durch die Arrestgläubigerin.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch nach dem Gesagten offen bleiben, zumal das Betreibungsamt seine diesbezügliche Darstellung nicht durch Einreichung der einschlägigen Akten belegt hat.

3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde nicht, dass der Arrest nicht hätte vollzogen werden dürfen, weil sie und nicht der Schuldner Eigentümer des Grundstücks B. sei. Die Finanzverwaltung hatte im Arrestbefehl vom 11. Oktober 2005 dazu ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine nach Art. 335 ZGB unzulässige Unterhaltsstiftung, die vom Schuldner dazu verwendet werde, seine tatsächlichen Rechte an der Liegenschaft zu verschleiern. Damit bestehe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des umgekehrten Durchgriffs auf die im Grundbuch eingetragene Beschwerdeführerin für die Verpflichtungen des Schuldners. Diese Problematik bildet zum einen Gegenstand des hängigen Widerspruchsprozesses. Zum anderen lässt das Bundesgericht eine wirtschaftliche Berechtigung in gewissen Fällen nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG genügen. Nach dieser Rechtsprechung sind im Arrestbefehl zumindest die Namen derjenigen Dritten anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Schuldners halten, damit der Arrest überhaupt durchführbar ist (BGE 130 III 581, 126 III 95; Reiser, a.a.O., N. 59 zu Art. 275 SchKG). Gemäss BGE 129 III 203 (= Praxis 2003 Nr. 140) sind Rügen betreffend das Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG gänzlich unzulässig. Das gilt nach Praxis 2003 Nr. 178 auch beim Steuerarrest (vgl. auch BGE 7B.207/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3.4). Klarheit über die Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin ist somit im Widerspruchsverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren zu gewinnen (Walter A. Stoffel, in: Basler Kommentar 1998, N. 26 f. und N. 28 zu Art. 272 SchKG). Nachdem sowohl im Arrestbefehl als auch in der Arresturkunde angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin formell Eigentümerin des fraglichen Grundstücks sei, kann das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht beanstandet werden, sodass sich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen nicht rechtfertigt.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Schlagworte

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StG:

Art.259

Praxis (Pra)

92 Nr.179

92 Nr.140

92 Nr.178

62 Nr.181

Weitere Urteile BGer

7B.4/2003

2P.41/2002

7B.207/2005

Leitentscheide BGE

120-III-39 S.40

116-III-107 S.109

129-III-203

107-III-33 S.36

99-III-22

107-III-33 S.37

97-IV-205 S.208

130-III-579 S.581

114-III-88 S.89

126-III-95

AbR

1994/95 Nr. 23

2004/05 Nr. 25