Supervisory Complaint vs. Merits Appeal in Official Misconduct Cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the distinction between a complaint about the merits of a decision and a supervisory complaint concerning an official's conduct. It clarified that a supervisory complaint, which can be filed by anyone to draw attention to misconduct or deficiencies in official duties, is distinct from an appeal seeking to overturn a specific decision. The court affirmed that the higher court commission also functions as the supervisory authority for the investigating authority, even in matters of administrative measures related to traffic, filling a gap in the law to ensure oversight and the possibility of issuing instructions when necessary.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2002/03 Nr. 34, S. 143: Art. 134 StPO Abgrenzung von Sachbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. Neben den aufsichtsrechtlichen Rügemöglichkeiten gemäss Art. 134 lit. a und b StPO kennt das Obwaldner Prozessrecht noch eine allgemeine Aufsi
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the scope of supervisory complaints, but not explicitly in the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the supervisory competence of the cantonal court, but not explicitly in the dispositive.
Cited in the reasoning to establish the supervisory authority of the High Court Commission over the investigating office in administrative matters.
Cited in the reasoning as a potential gap-filling provision, but not explicitly in the dispositive.
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AbR 2002/03 Nr. 34, S. 143:
Art. 134 StPO
Abgrenzung von Sachbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. Neben den aufsichtsrechtlichen Rügemöglichkeiten gemäss Art. 134 lit. a und b StPO kennt das Obwaldner Prozessrecht noch eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde, mit der alle Arten unbotmässiger und mangelhafter Amtsführung gerügt werden können (E. 1).
Art. 19 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 1 GOG
Die Obergerichtskommission ist auch Aufsichtsbehörde über das Verhöramt, soweit es über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr befindet (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. August 2003
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 134 StPO ist die Beschwerde - soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist - unter anderem zulässig gegen ungebührliche Behandlung durch den Verhörrichter sowie gegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürliche Handlungen des Verhörrichters. In Art. 134 StPO ist sowohl die Sachbeschwerde als auch die Aufsichtsbeschwerde geregelt. Die beiden Rechtsbehelfe grenzen sich vor allem durch ihr Anfechtungsobjekt voneinander ab. Mit der Sachbeschwerde wird immer die Aufhebung eines konkreten Entscheides angestrebt, während die Aufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten des Beamten zum Gegenstand hat (Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 65; AbR 1994/95, Nr. 37). Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde im Besonderen ist jede Verfahrenshandlung. Dazu gehören alle Anordnungen, Aufforderungen und Fragen an die Prozessbeteiligten, sofern sie nicht in einen formellen Entscheid gekleidet sind. Soweit konkrete Entscheide ausschliesslich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten angefochten werden, ist die Aufsichtsbeschwerde auch gegen sie möglich. In diesem Fall richtet sich die Rüge aber nicht gegen den Entscheid als solchen, sondern gegen die im Verfahrensvorgang liegende Amtsführung. Als Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde kommen Realakte und Unterlassungen in Frage. Typischer Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde im Sinne einer konkreten Tathandlung ist die in Art. 134 lit. a StPO genannte ungebührliche Behandlung. Doch auch die willkürliche oder mit einem Ermessensfehler behaftete Handlung kann zum Objekt der Aufsichtsbeschwerde gemacht werden (Bürgi, a.a.O., 90 f.). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 135 Abs. 1 StPO, wonach das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zusteht (Satz 1). Als unmittelbar betroffen gelten bei der Aufsichtsbeschwerde beispielsweise auch Zeugen, Auskunftspersonen oder Drittpersonen, soweit sie sich beispielsweise darüber beschweren, ungebührlich behandelt worden zu sein (vgl. AbR 1994/95, Nr. 37, E. 2).
Neben den aufsichtsrechtlichen Rügemöglichkeiten gemäss Art. 134 lit. a und b StPO kennt das Obwaldner Prozessverfahren auch eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde, mit der alle Arten unbotmässiger und mangelhafter Amtsführung gerügt werden können. Sie hat die Kontrolle der Amtsführung eines bestimmten Rechtspflegeorganes zur Aufgabe (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 3 GOG). Zu einer solchen Aufsichtsbeschwerde bedarf es keiner besonderen Legitimation, sondern sie kann von jedermann eingelegt werden. Entscheidend ist, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die Aufmerksamkeit der hierarchisch übergeordneten Amtsstelle auf eine Tatsachen- oder Rechtssituation zu lenken, die eine staatliche Intervention im öffentlichen Interesse als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Bürgi, a.a.O., 33 f.; vgl. auch OGKE vom 10. September 1996 i.S. C., E. 1).
b) Der Kantonsgerichtspräsident II kann nicht als unmittelbar Betroffener im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Zwar sind die von ihm getroffenen Anordnungen gemäss rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2003 vom Verhörrichter offensichtlich nicht beachtet worden. Bei der dem Verhöramt sachlich übergeordneten Instanz kann jedoch nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit in Bezug auf die entgegen seinen Anordnungen unterbliebenen Abklärungen durch den Verhörrichter ausgegangen werden. Vielmehr nimmt der Kantonsgerichtspräsident als Beschwerdeinstanz öffentliche Interessen wahr. Hingegen ist die Legitimation zur Erhebung einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde ohne weiteres zu bejahen. Parteirechte kommen dem Kantonsgerichtspräsidenten II diesfalls keine zu. Der Entscheid der Obergerichtskommission ist ihm jedoch mitzuteilen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]).
2. Gemäss Art. 53 Abs. 3 GOG ist die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde für das Untersuchungsverfahren befugt, von Amtes wegen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Untersuchungsorgane zu überwachen und ihnen nötigenfalls Weisungen zu erteilen. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf das Administrativverfahren beim Verhöramt anzuwenden, nachdem diese Zuständigkeit nach Art. 72 GOG seit 15. Februar 1997 beim Verhöramt liegt. Es ist diesbezüglich von einer Lücke des Gesetzes auszugehen. Hätte der Gesetzgeber das Problem erkannt, hätte er die Aufsicht über das Verhöramt, soweit es in Administrativverfahren tätig wird, wohl ebenfalls ausdrücklich der Obergerichtskommission übertragen (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB und Art. 74 Abs. 1 GOG). Die Gesetzeslücke ist in diesem Sinne zu füllen, sodass weder die subsidiäre Aufsichtskompetenz des Obergerichts nach Art. 19 Abs. 1 GOG noch die Aufsicht durch die Regierung (vgl. Art. 76 KV und Art. 19 Abs. 1 GOG) zum Zuge kommt (vgl. auch Entscheid des OGP vom 22. Mai 2002 i.S. M., E. 6). Die Obergerichtskommission hat damit als Aufsichtsbehörde die Vorgehensweise des Verhörrichters seit dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Februar 2003 zu überprüfen (vgl. Art. 53 Abs. 3 GOG).
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1994/95 Nr. 37