Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AbR.2002.03.Nr.33 • OG OW AbR.2002.03.Nr.33 KI-generiert

K.R. v. State of X

Geschäftsnummer AbR.2002.03.Nr.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether evidence seized by police during a house search, which exceeded the scope of the initial warrant, should be excluded. The court reasoned that even if the initial seizure was procedurally flawed due to a lack of "imminent danger" or prompt reporting to the examining magistrate, exclusion of evidence is not automatic. Instead, courts must balance the state's interest in investigating crimes against the individual's rights, considering the severity of the offense and whether the evidence could have been legally obtained. In this case, the court found that the procedural errors did not warrant immediate return of all seized items and remanded the case to the examining magistrate to issue a definitive order regarding the disputed items.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2002/03 Nr. 33, S. 141: Art. 76 und Art. 77 StPO Die Polizei hat die vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 77 StPO unverzüglich dem Verhöramt zu melden. Dieses hat umgehend die definitive Beschlagnahme oder die Freigabe

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Untersuchungsrichter Fall des Ausschlusses Polizeirapport Hausdurchsuchung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 77 StPO
Die Polizei hat die vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 77 StPO unverzüglich dem Verhöramt zu melden.
Art. 135 Abs. 1 StPO
This provision establishes the right to appeal and was used to determine the legitimacy of the appellants to bring the appeal.
Art. 76 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, zu beschlagnahmen.
Art. 77 Abs. 1 StPO
This provision is mentioned in the context of the police seizing items when there is danger in delay, and the court orders the Verhöramt to issue a definitive decision regarding these items.
Art. 77 Abs. 2 StPO
This provision is cited as the basis for the Verhöramt to issue a decision regarding the definitive seizure or release of items that were provisionally seized by the police, and this is what the court orders to be done.
Art. 79 Abs. 1 Satz
Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Art. 139 StGB
Vorliegend ist einerseits zu beachten, dass es gemäss Strafklage um die Abklärung diverser Delikte, unter anderem auch eines Verbrechens (Art. 139 StGB) geht.
Art. 139 StPO
Vorliegend ist einerseits zu beachten, dass es gemäss Strafklage um die Abklärung diverser Delikte, unter anderem auch eines Verbrechens (Art. 139 StGB) geht.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77 Abs. 2 StPO

This provision is cited as the basis for the Verhöramt to issue a decision regarding the definitive seizure or release of items that were provisionally seized by the police, and this is what the court orders to be done.

Art. 77 Abs. 1 StPO

This provision is mentioned in the context of the police seizing items when there is danger in delay, and the court orders the Verhöramt to issue a definitive decision regarding these items.

Art. 135 Abs. 1 StPO

This provision establishes the right to appeal and was used to determine the legitimacy of the appellants to bring the appeal.

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AbR 2002/03 Nr. 33, S. 141:

Art. 76 und Art. 77 StPO

Die Polizei hat die vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 77 StPO unverzüglich dem Verhöramt zu melden. Dieses hat umgehend die definitive Beschlagnahme oder die Freigabe zu verfügen. Beweisverwertungsverbot bei polizeilicher Beschlagnahme ohne "Gefahr in Verzug"?

Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. Juli 2002

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Vorliegend ist sowohl der Angeschuldigte wie auch die von der Beschlagnahme direkt betroffene A. AG zur Beschwerdeführung legitimiert.

Aufgrund der gestellten Anträge sowie der dazu erfolgten Begründung richtet sich die Beschwerde nicht gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Verhöramtes vom 10. Juni 2002, sondern gegen den Vollzug dieses Befehles durch die Kantonspolizei Obwalden. Ferner verlangen die Beschwerdeführer die Rückgabe bestimmter beschlagnahmter Gegenstände.

2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, zu beschlagnahmen. Wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Polizei Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, ohne vorgängige Verfügung des Verhöramtes in Verwahrung nehmen (Art. 77 Abs. 1 StPO). Die Polizei meldet diese Vorkehr unverzüglich dem Verhöramt, das entweder die Beschlagnahme oder die Freigabe der Gegenstände verfügt (Art. 77 Abs. 2 StPO). Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3.a) Gemäss Beschlagnahmebefehl beauftragte das Verhöramt die Kantonspolizei zu einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme folgender Gegenstände: "Software M., Software C. sowie M. Generalisierungs-Software, in Computern, Servern und mobilen Datenträgern (Disketten, CD-Rom, Speicherbändern etc.)" sowie sämtlicher "Verkaufserlös aus Lizenzen an der Software M., an der Software C. sowie an der M. Generalisierungs-Software". Den Protokollen über die Hausdurchsuchung vom 14. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass nebst den zur Beschlagnahmung genau beschriebenen Gegenständen bzw. Vermögenswerten diverse Urkunden und Ordner, aber auch andere als im Auftrag genannte Software auf Datenträgern beschlagnahmt wurden. Ein "Verkaufserlös" wurde offensichtlich nicht beschlagnahmt, hingegen führt die Kantonspolizei aus, zur Erkennung von allfälligen Verkaufserlösen habe die Geschäftsbuchhaltung beschlagnahmt werden müssen. Damit ergibt sich insgesamt, dass die Kantonspolizei weit mehr als die im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl enthaltenen Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmte. Es fragt sich, ob dies unter dem Titel 'vorläufige Beschlagnahme' gemäss Art. 77 StPO rechtmässig erfolgt ist.

b) Die Frage, ob dazu die Voraussetzung der "Gefahr im Verzug" (Art. 77 Abs. 1 StPO) gegeben war, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn diese Voraussetzung nämlich gefehlt hätte, könnte dies vorliegend nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und dazu führen, dass sämtliche Gegenstände, welche nicht als im Beschlagnahmebefehl enthalten angesehen werden können, sofort zurückgegeben werden müssten. Nicht jedes vorschriftswidrig beschaffte Beweismittel darf nämlich zu einem Verbot der Verwertung führen, weil sonst die Formvorschriften auf Kosten der Verbrechensaufklärung überspitzt angewendet würden. Die neue schweizerische Rechtsprechung hält den Richter an, bei seinem Entscheid der Frage, ob ein vorschriftswidrig erlangtes Beweismittel benützt und berücksichtigt werden dürfe, eine Interessenabwägung vorzunehmen, d.h. die Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens einerseits und die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten andererseits gegen einander abzuwägen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis gegen ihn nicht verwendet wird. Mit zu berücksichtigen ist dabei auch, ob das rechtswidrig erlangte Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar gewesen wäre (vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, Basel 1999, 243, mit Hinweisen).

Vorliegend ist einerseits zu beachten, dass es gemäss Strafklage um die Abklärung diverser Delikte, unter anderem auch eines Verbrechens (Art. 139 StGB) geht. Sodann ist insbesondere von Bedeutung, dass gemäss Strafprozessordnung eine 'vorläufige Beschlagnahme' durch die Polizei vorgesehen und eine solche vom Verhöramt zu genehmigen ist, worauf dieses die definitive Beschlagnahme oder die Freigabe von Gegenständen verfügt. Vor diesem Hintergrund kommt der vorläufigen Beschlagnahme und der Voraussetzung der "Gefahr im Verzug" nur insoweit Bedeutung zu, als sie unnötiges eigenmächtiges Handeln der Polizei verhindern will. Da ein solches Handeln der Polizei aber ohnehin vom Verhöramt zu genehmigen und somit nur vorübergehend ist, ist der Eingriff in die Persönlichkeits- und Vermögensrechte eines Angeschuldigten nicht derart hoch zu gewichten, dass eine vorläufige Beschlagnahme mangels Gefahr im Verzug zu einem späteren Beweisverwertungsverbot oder zur sofortigen Rückgabe sämtlicher so erlangter Gegenstände führen müsste. Sogar eine definitive Beschlagnahme durch Verfügung des Verhörrichters stellt lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung dar, die aufgehoben wird, wenn sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen. Als vorläufige Massnahme stellt sie noch keinen Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen dar und greift auch einem späteren Entscheid über die Einziehung in keiner Weise vor. Sie kann auch jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Es ist denn auch grundsätzlich anerkannt, dass fehlerhafte Verfahrensvorgänge dadurch geheilt werden, dass sie in einwandfreier Form wiederholt werden (vgl. BGE 120 IV 297). Die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände, die vorliegend vom Beschlagnahmebefehl nicht abgedeckt waren, sowie die Vernichtung sämtlicher davon erstellter Kopien - soweit solche bereits erstellt sind -, bedeutete vor diesem gesamten Hintergrund eine überspitzte Anwendung der Formvorschriften auf Kosten der Verbrechensaufklärung. Unmittelbar danach könnte das Verhöramt die notwendigen Gegenstände nämlich in einwandfreier Form wieder beschlagnahmen, was nicht zu beanstanden wäre.

c) Den Akten kann aber entnommen werden, dass die Polizei die vorläufige Beschlagnahme der im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht erwähnten Gegenstände dem Verhörrichter nicht unverzüglich meldete, wie dies Art. 77 Abs. 2 StPO vorsieht. Entsprechend verfügte das Verhöramt auch nie die definitive Beschlagnahme dieser Unterlagen oder deren Freigabe. Offensichtlich erachtete sich die Kantonspolizei als zuständig, sämtliche Unterlagen zu sichten und in eigener Regie über die Rückgabe zu befinden. Damit haben die Kantonspolizei in Überschreitung ihres Ermessens und das Verhöramt, indem es dagegen nicht einschritt, unrechtmässig gehandelt. Da somit keine definitive Beschlagnahme in Bezug auf die im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht erwähnten Gegenstände vorliegt und ausserdem mangels einer solchen Verfügung auch nicht bekannt ist, welche Gegenstände bis heute an die Beschwerdeführer bereits zurückgegeben wurden, ist die Sache an das Verhöramt zurückzuweisen. Dieses wird unverzüglich entweder über die definitive Beschlagnahme und/oder über die Freigabe der Gegenstände eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 77 Abs. 2 StPO zu erlassen haben. Die Obergerichtskommission ist nicht zuständig, erstinstanzlich eine solche Verfügung zu treffen, zumal der Instanzenzug dadurch nicht gewahrt würde und die aufliegenden Akten ohnehin keine genügende Grundlage bieten würden.

4. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verhöramt zurückzuweisen ist.

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