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AbR.2000.01.Nr.37 • OG OW AbR.2000.01.Nr.37 KI-generiert

Appeal against Subsequent Cantonal Court Decisions Modifying Original Judgment

Geschäftsnummer AbR.2000.01.Nr.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeals lie against subsequent decisions of the cantonal court under Article 198 of the Code of Criminal Procedure, even if not explicitly mentioned in Article 140, as these decisions modify the original judgment based on later occurring facts, such as revoking a suspended sentence. The court ruled that a timely filed "complaint" should be treated as an appeal because the appeal process is more appropriate for subsequent decisions, mirroring the appeal process for the original criminal judgment, and other appeal remedies are not available.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2000/01 Nr. 37, S. 139: Art. 132, Art. 140 und Art. 198 StPO Gegen nachträgliche Entscheide des Kantonsgerichts nach Art. 198 StPO ist die Appellation gegeben. Eine fristgerecht eingereichte "Beschwerde" ist als Appellation entgegenzun

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Vorabentscheidungsverfahren Revision eines Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids bedingter Strafvollzug Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 StPO

Cited as the basis for accepting the appeal.

Art. 140 StPO

Cited as the general rule for appealing judgments of the Cantonal Court.

Art. 198 StPO

Cited to define the nature of subsequent decisions that can be appealed.

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Volltext

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AbR 2000/01 Nr. 37, S. 139:

Art. 132, Art. 140 und Art. 198 StPO

Gegen nachträgliche Entscheide des Kantonsgerichts nach Art. 198 StPO ist die Appellation gegeben. Eine fristgerecht eingereichte "Beschwerde" ist als Appellation entgegenzunehmen.

Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2000

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 140 StPO kann gegen Strafurteile des Kantonsgerichts oder Kantonsgerichtspräsidiums appelliert werden. Obwohl Art. 140 StPO nachträgliche Verfügungen des Kantonsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt, haben solche doch als appellationsfähig zu gelten. Nachträgliche Verfügungen sind Entscheide, die den Spruch im Urteil aus nachträglich eintretenden Gründen abändern. Darunter werden nach Art. 198 StPO jene Entscheidungen verstanden, die das Strafgesetzbuch dem Richter im Anschluss an ein rechtskräftiges Strafurteil bei Vorliegen gewisser, später eingetretener Tatsachen zuweist. Dazu gehören unter anderem Entscheidungen betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder Anordnung einer Ersatzmassnahme. Diese Entscheide gelten gemeinhin als Urteile, weil sie nicht bloss den Vollzug des ursprünglichen Urteils betreffen, sondern weil sie die Urteile vielmehr nachträglich inhaltlich abändern bzw. so wesentlich mitgestalten, dass aus diesem Grunde der Richter entscheiden muss. Die Frage, ob nachträgliche Anordnungen des Kantonsgerichtes unter den Begriff "Strafurteil" fallen, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil an sich Art. 134 lit. d StPO gegen nachträgliche richterliche Verfügungen ausdrücklich die Beschwerde vorsieht. Jedoch entspricht die Appellation dem Postulat besser, dass gegen eine nachträgliche Verfügung das gleiche Rechtsmittel offenstehen soll wie gegen das vorausgegangene Strafurteil. Der Vorrang der Appellation gegen gerichtliche Nachtragsentscheide lässt sich auch mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 134 lit. d StPO vereinbaren, denn die Beschwerde ist nach dem ersten Satz des Art. 134 StPO nur zulässig, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist (siehe zum Ganzen Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 57 ff. und 67 f.).

Vorliegend werden von den Parteien denn auch keine Einwände dagegen erhoben, dass die "Beschwerde" von L. durch das Obergericht als Appellation behandelt wird. Die Eingabe vom 25. April 2000 ist demzufolge als Appellation entgegenzunehmen (Art. 132 StPO).

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Schlagworte

kantonsgericht

rechtsmittel

weiler

entscheid

ausdrücklich

richterliche behörde

Normen Bund

StPO:

Art.132

Art.134

Art.140

Art.198

StPO:

Art.198

AbR

2000/01 Nr. 37