Prescription as Substantive Law: Court's Role in Acquittal vs. Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the court determined that under the cantonal criminal procedure code, prescription is considered a matter of substantive law. Therefore, once the prosecution has filed charges, if the statute of limitations has expired, the court, not the court presidency, must acquit the defendant rather than dismiss the proceedings. This distinction is significant because a dismissal can be handled by the court presidency, while an acquittal can only be issued by the full court. The court reasoned that the legislature's amendments to the relevant procedural rules clarified that only acquittal or conviction are possible outcomes at the court stage, and that a dismissal due to prescription is only applicable before the case reaches the court.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2000/01 Nr. 34, S. 134: Art. 94 Abs. 1, Art. 114 und Art. 127 Abs. 1 StPO Nach der Obwaldner Strafprozessordnung gilt die Verjährung als Institut des materiellen Rechts. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben, so ist folgli
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KI-generiertCited to explain that the procedure would be dismissed if the judge would acquit, indicating that acquittal is the primary outcome in cases of prescription.
Cited as not applicable because this provision allows for dismissal by the court presidency only if a procedural prerequisite is missing, which is not the case when prescription is considered a substantive legal issue.
Cited in its current version, which states that the judgment is either acquittal or conviction, thereby excluding dismissal by the court and reinforcing the interpretation of prescription as a substantive matter leading to acquittal.
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Neue SucheOriginalAbR-00-01-34.htm
AbR 2000/01 Nr. 34, S. 134:
Art. 94 Abs. 1, Art. 114 und Art. 127 Abs. 1 StPO
Nach der Obwaldner Strafprozessordnung gilt die Verjährung als Institut des materiellen Rechts. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben, so ist folglich nach Eintritt der Verjährung nicht durch das Gerichtspräsidium das Verfahren einzustellen, sondern der Angeklagte ist durch das Gericht freizusprechen.
Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2000
Aus den Erwägungen:
2. Es ist zu prüfen, ob das Verfahren infolge Verjährung einzustellen ist, wie die Staatsanwaltschaft meint, oder ob der Angeklagte freizusprechen ist. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als sie die Zuständigkeit betrifft, kann doch eine Einstellung durch das Gerichtspräsidium verfügt werden (Art. 114 StPO), während ein Freispruch nur durch das Gericht erfolgen kann (Art. 127 Abs. 1 StPO).
a) Die Rechtsnatur der Verjährung ist umstritten. Nach vorherrschender Meinung bedeutet sie den Untergang des staatlichen Strafanspruchs und ist materiell-rechtlicher Natur. Nach anderer Auffassung handelt es sich, wie beim Strafantrag, um ein Institut des Verfahrensrechts, um ein Prozesshindernis (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 2 vor Art. 70 StGB). Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 105 IV 9 ausdrücklich offen gelassen. Entsprechend der Einstellung zu ihrer Rechtsnatur gibt es zwei mögliche Rechtsfolgen der Verjährung: Den Freispruch einerseits und die Einstellung oder einen anderen prozessualen Abschluss des Prozesses andererseits. BGE 72 IV 47 f. bezeichnet die Frage unter dem Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts als "gleichgültig". Einige Kantone praktizieren Freispruch, weil nach Anklageerhebung nur noch Verurteilung oder Freispruch möglich sei; andere Kantone fällen Prozessentscheide (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 3 vor Art. 70 StGB).
b) In der alten Fassung lautete Art. 127 Abs. 1 StPO noch: "Der Urteilsspruch lautet in der Hauptsache auf Freispruch, Einstellung oder Verurteilung ...". Bei der letzten Revision wurde die Bestimmung jedoch geändert. In der seit 15. Februar 1997 geltenden Fassung lautet sie: "Der Urteilsspruch lautet in der Hauptsache auf Freispruch oder Verurteilung ...". In der Botschaft des Regierungsrates wurde dazu ausgeführt, die Verfahrenseinstellung im Gerichtsverfahren sei nicht richtig. Auf dieser Stufe gebe es nur Freispruch oder Verurteilung. Dies gehe auch aus Art. 94 Abs. 1 StPO hervor, wonach das Verfahren eingestellt werde, wenn der Richter freisprechen würde.
c) Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten "mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde". Systematisch steht diese Bestimmung unter dem vierten Abschnitt der StPO mit dem Titel "Schluss der Untersuchung: Einstellung, Strafbefehl oder Überweisung an das Gericht". Die Bestimmung bezweckt eine Beendigung des Verfahrens vor Überweisung an das Gericht, wenn eine Bestrafung von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass in den genannten Fällen (mangelnder Tatbestand, fehlender Beweis, Verjährung und dergleichen) das Gericht einen Freispruch vorzunehmen habe. Stand die frühere Fassung des Art. 127 Abs. 1 StPO dazu noch im Widerspruch, indem das Gericht auch eine Einstellung verfügen konnte, so wurde dieser Widerspruch in der neuen Fassung der Norm beseitigt. Es ergibt sich somit, dass die Verjährung in Obwalden als Institut des materiellen Rechts angesehen wird, welches einen Freispruch erheischt, falls das Verfahren vor dem Gericht hängig ist, weil die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat (Art. 105 Abs. 1 StPO). Liegt der Obwaldner Strafprozessordnung aber das Verständnis zugrunde, dass die Verjährung materiell-rechtlicher Natur ist, so ist Art. 114 StPO vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung eine Einstellung des Verfahrens durch das Gerichtspräsidium nur zulässt, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt.
d) Gestützt auf die im vorliegenden Fall festgestellte Verjährung der Tat ist der Angeklagte somit von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 1999 ist aufzuheben.
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Leitentscheide BGE
105-IV-7 S.9
72-IV-47
AbR
2000/01 Nr. 34