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AbR.2000.01.Nr.27 • OG OW AbR.2000.01.Nr.27 KI-generiert

Insolvency Proceedings Without Assets

Geschäftsnummer AbR.2000.01.Nr.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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If a debtor declares insolvency and cannot demonstrate assets sufficient to cover the costs of summary bankruptcy proceedings, the court should not open the bankruptcy. This is because such a debtor lacks a legitimate interest in initiating a bankruptcy without assets, as the proceedings would inevitably be halted and discontinued under Article 230 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act, preventing the issuance of loss certificates and the debtor's ability to claim lack of new assets against creditors.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2000/01 Nr. 27, S. 106: Art. 191 und Art. 230 Abs. 1 SchKG Vermag der Schuldner bei der Abgabe seiner Insolvenzerklärung Vermögenswerte, die zumindest für die Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens reichen, nicht vorzuwe

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Betreibung auf Konkurs Verlustschein Vermögen Eröffnung des Verfahrens Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 III 118
BGE 119 III 115
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 230 Abs. 1 SchKG

Used to determine that a bankrupt debtor without assets cannot achieve their objective, as the bankruptcy proceedings would be immediately stayed.

Art. 191 SchKG

Allows a debtor to initiate bankruptcy proceedings by declaring insolvency.

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AbR 2000/01 Nr. 27, S. 106:

Art. 191 und Art. 230 Abs. 1 SchKG

Vermag der Schuldner bei der Abgabe seiner Insolvenzerklärung Vermögenswerte, die zumindest für die Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens reichen, nicht vorzuweisen, so darf der Konkurs nicht eröffnet werden.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. August 2000

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 erklärte sich A. gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten als zahlungsunfähig, und er beantragte die Eröffnung des Konkurses. In der Folge verlangte der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 28. Juni 2000 weitere Unterlagen und einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 8. Juli 2000 reichte A. eine Aufstellung seiner Schulden ein. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Gerichtsverhandlung.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2000 wies der Kantonsgerichtspräsident das Konkursbegehren vom 23. Juni 2000 ab. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er ab.

Am 21. Juli 2000 erhob A. Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten. Er beantragte, der Konkurs sei zu eröffnen und es sei ihm rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung bewirken, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Die Abgabe einer Insolvenzerklärung kommt indessen nicht der Konkurseröffnung gleich; es bedarf dazu vielmehr eines richterlichen Erkenntnisses (Art. 175 i.V.m. Art. 194 SchKG). Auch im summarischen Prozessverfahren über ein Konkursbegehren muss jedoch - als Prozessvoraussetzung - das Rechtsschutzinteresse gegeben sein. Fehlt ein solches schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsstandpunktes, so tritt der Richter auf das Rechtsbegehren nicht ein.

Strebt der Schuldner mit seiner Insolvenzerklärung die Durchführung eines Konkurses ohne Aktiven an, so stellt dafür Art. 230 Abs. 1 SchKG ein unüberwindliches Hindernis dar. Nach dieser Bestimmung macht das Konkursamt beim Konkursgericht Anzeige, wenn bei der Inventaraufnahme gemäss Art. 221 SchKG keinerlei verwertbare Aktiven vorgefunden worden sind, und das Konkursgericht beschliesst sodann die Einstellung des Verfahrens. Selbst im Falle der Gewährung des Armenrechts ist der Schuldner nicht davon entbunden, im Sinne dieser Bestimmung verwertbares Vermögen vorzuweisen, um die Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

Beim vermögenslosen Schuldner führt die an sich mögliche Konkurseröffnung - unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - nicht zum Verfahrensziel, weil der Konkurs nach der erwähnten Vorschrift gleich wieder eingestellt werden muss. Damit fehlt aber einem vermögenslosen Schuldner bereits das schutzwürdige Interesse an der Konkurseröffnung, welches für ihn ausschliesslich in der Durchführung des Konkurses liegt; denn nur in diesem Fall werden Verlustscheine an die Gläubiger ausgestellt und der Schuldner kommt ihnen gegenüber in den Genuss der Einrede mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265 SchKG.

Um die Konkurseröffnung bewirken zu können, hat der um das Armenrecht nachsuchende Schuldner daher bereits vor dem Konkursgericht darzutun, dass er wenigstens über so viele Vermögenswerte verfügt, wie für eine Verhinderung der durch Art. 230 SchKG drohenden Einstellung des Konkurses erforderlich sind. Dabei hat sich das Konkursgericht mit einer Glaubhaftmachung zu begnügen, weil erst nach der vom Konkursbeamten vorzunehmenden Inventaraufnahme grössere Klarheit darüber bestehen kann, wieviel verwertbares Schuldnervermögen tatsächlich vorhanden ist.

Vermag der Schuldner Vermögenswerte, die zumindest für die Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens reichen, nicht vorzuweisen, so hat das - gleich wie bei der Nichtleistung oder verspäteten Leistung des Kostenvorschusses - zur Folge, dass der Konkurs nicht eröffnet werden darf (BGE 119 III 118, 119 III 28).

2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Rekurrenten am 28. Juni 2000 aufgefordert, neben einer detaillierten Aufstellung über die Schulden auch eine solche über sämtliche Vermögensbestandteile (Mobilien, Immobilien, Sparhefte, Wertschriften usw.) einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2000 hat der Rekurrent lediglich auf seine Schulden verwiesen, jedoch keine Vermögenswerte erwähnt. Vielmehr wies er darauf hin, dass er bis auf den letzten Rappen auf über ein Jahr hinaus ausgepfändet sei. Er wisse deshalb nicht, wie er die ausstehenden Steuern und die Unterhaltsbeiträge bezahlen solle. Der Rekurrent hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass er über ein zumindest minimales Vermögen verfüge, welches die Durchführung des Konkurses ermöglichen würde. Besitzt aber der Rekurrent keine Aktiven, so müsste der Konkurs nach der Eröffnung gleich wieder eingestellt werden. Unter diesen Umständen hat aber die Vorinstanz dem Konkursbegehren zu Recht keine Folge gegeben. Was der Rekurrent dagegen ausführt, ist offensichtlich unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3. Steht aber fest, dass dem Rekurrenten das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Konkurses fehlt und dass deshalb dem Konkursbegehren nicht stattgegeben werden kann, so erweist sich auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos. Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses derart offensichtlich nicht gegeben, so kann davon ausgegangen werden, dass eine Partei, die in der gleichen Lage wie der Rekurrent wäre, jedoch über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 119 III 115). Der Rekurs ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

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