Unlawful Debt Collection: Direct Payment Demand to Third Party Invalid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debt collection office improperly demanded direct payment from a third party debtor under threat of penalty, rather than following the prescribed legal procedure for garnishing claims. The court found this action unlawful because the debt collection office failed to notify the third party debtor that payments should only be made to the office and did not offer the debtor an opportunity to dispute the debt before issuing a payment demand with a penal threat. The court ordered the annulment of the collection office's order and instructed it to adhere to the legally prescribed procedures and use official forms.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2000/01 Nr. 24, S. 100: Art. 99 und Art. 100 SchKG; Art. 1 VFRR Das Betreibungsamt hat grundsätzlich die amtlichen Formulare zu verwenden. Die Aufforderung des Betreibungsamts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe, der Drittschuldner h
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KI-generiertThis provision regulates the notification to the debtor's debtor (third-party debtor) about the attachment of a claim.
This provision concerns the collection of attached claims by the enforcement office.
This provision mandates the use of official forms for unified enforcement of debt enforcement and bankruptcy regulations.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-00-01-24.htm
AbR 2000/01 Nr. 24, S. 100:
Art. 99 und Art. 100 SchKG; Art. 1 VFRR
Das Betreibungsamt hat grundsätzlich die amtlichen Formulare zu verwenden. Die Aufforderung des Betreibungsamts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe, der Drittschuldner habe die vom Betreibungsschuldner ihm gegenüber behauptete Forderung innert Frist an das Betreibungsamt zu begleichen, ist rechtswidrig.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. September 2000
Sachverhalt:
In der Betreibung Nr. X vollzog das Betreibungsamt am 11. Juli 2000 eine Pfändung für die H. AG gegenüber dem Schuldner F. Dabei pfändete das Betreibungsamt ein "Debitoren-Guthaben" von einem Schätzungswert von Fr. 20'000.--.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 teilte das Betreibungsamt W. mit, dass das Guthaben von F. ihm gegenüber mit einem Teilbetrag von Fr. 20'000.-- gepfändet sei. Gemäss Angaben von F. sei die Gesamtforderung von ca. Fr. 50'000.-- längst fällig. Das Betreibungsamt fordere ihn auf, innert drei Tagen den Betrag von Fr. 20'000.-- zu überweisen. Sodann enthielt das Schreiben folgende Androhung: "Dies ist eine amtliche Verfügung, deren Missachtung gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse geahndet wird."
Gegen diese Verfügung vom 12. Juli 2000 erhob W. am 25. Juli 2000 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes. Es treffe nicht zu, dass er einem nicht näher identifizierten F. Fr. 50'000.-- schulde. Er habe von einem F. vor Jahren ein WIR-Darlehen erhalten, welches bis anhin jedoch nicht zur Rückzahlung gekündigt worden sei. Geradezu absurd wirke die Aufforderung des Betreibungsamtes an ihn, er habe innert drei Tagen einen Betrag von Fr. 20'000.-- zu überweisen, ansonsten er mit Haft oder Busse bestraft werde. Der Betreibungsbeamte stützt sich in seiner Vernehmlassung insbesondere auf Art. 99 und Art. 100 SchKG.
2. Gemäss Art. 99 SchKG wird bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Nach Art. 100 SchKG sorgt das Betreibungsamt sodann für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
a) Das Betreibungsamt hat im Betreibungs- und Konkursverfahren grundsätzlich die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Schweizerischen Bundesgerichts über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 [VFRR, SR 281.31]). Die vom Betreibungsamt erlassene Anzeige vom 12. Juli 2000 erfolgte nicht mit dem für eine Anzeige an den Drittschuldner vorgesehenen obligatorischen Formular Nr. 9 (Anzeige von der Pfändung oder Arrestierung einer Forderung). Das Obligatorium ist jedoch nicht absolut bindend. Es ist als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Gemäss Bundesgericht ist eine eindeutig abgefasste, alle für den Empfänger wesentlichen Angaben enthaltende und in gehöriger Form zugestellte Verfügung, auch wenn in die Form eines nicht formularmässig lautenden Briefes gekleidet, rechtswirksam (vgl. BGE 87 III 68; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd I, Zürich 1984, 164 ff.). Es gilt folglich zu prüfen, ob auch ohne Verwendung des obligatorischen Formulars die angefochtene Verfügung die wesentlichen Angaben enthielt und rechtmässig war.
b) Die angefochtene Verfügung enthält zwar die Mitteilung, dass ein Guthaben des F. gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Teilbetrag von Fr. 20'000.-- gepfändet sei. Sie enthält jedoch in keiner Weise die Anzeige, dass der Beschwerdeführer rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (vgl. Art. 99 SchKG). Das Betreibungsamt versuchte offensichtlich vielmehr, aufgrund der Angaben des Betreibungsschuldners, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer eine Gesamtforderung von ca. Fr. 50'000.-- längst fällig sei, direkt im Sinne von Art. 100 SchKG Zahlung für Fr. 20'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer zu erheben, indem es den Beschwerdeführer aufforderte, innert drei Tagen den Betrag zu überweisen, unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB. Diese Vorgehensweise des Betreibungsamtes gilt es zu prüfen.
aa) In Art. 99 SchKG ist lediglich vorgesehen, dass der Drittschuldner von der gepfändeten Forderung in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen und bei Zahlung an den betriebenen Schuldner nochmalige Zahlung verlangt werden kann (vgl. auch obligatorisches Formular Nr. 9; Fritzsche/Walder, a.a.O., 297). Im Weiteren wird der Drittschuldner gemäss Formular aufgefordert, die Forderung, sofern und soweit sie zur Zahlung fällig ist, sofort beim unterzeichneten Betreibungsamt zu bezahlen (vgl. Art. 100 SchKG) oder sich umgehend darüber zu erklären, ob die Forderung anerkannt, eventuell aus welchen Gründen sie bestritten werde. Bestreitet der Drittschuldner die Forderung, ist diese als bestrittene Forderung gepfändet. Die Pfändung und die Anzeige an den Drittschuldner haben aber nicht zur Folge, dass die gepfändete Forderung zivilrechtlich an das Betreibungsamt übergeht. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, Betreibung gegen den Drittschuldner anzuheben oder einen Prozess zu führen. Es muss allenfalls dann den Drittschuldner betreiben, und zwar im Namen und als Vertreter des Schuldners, wenn die Forderung zu verjähren droht. Eine bestrittene Forderung kann zur Versteigerung gebracht werden oder - was die Regel ist - dem betreibenden Gläubiger nach Art. 131 SchKG zur Eintreibung oder an Zahlungsstatt hingegeben werden (vgl. dazu André E. Lebrecht, Basler Kommentar 1998, N. 10 ff. zu Art. 99 SchKG sowie N. 4 ff. zu Art. 100 SchKG; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd I, Zürich 1997, N. 7 ff. zu Art. 99 und N. 4 ff. zu Art. 100 SchKG).
bb) Mit der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer die Wahl, innert drei Tagen Fr. 20'000.-- zu überweisen oder eine Strafe in Form von Haft oder Busse zu gewärtigen, ohne dass er sich vorgängig je zur vom Schuldner behaupteten Forderung hätte äussern können. Das vorstehend dargelegte Verfahren wurde mit der angefochtenen Verfügung nicht eingehalten. Zudem fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die mit der Verfügung verknüpfte Strafandrohung. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Betreibungsbeamte, um ein gesetzmässiges Verfahren zu sichern, auch Strafsanktionen gegen diejenigen verhängen lässt, die den Verfahrensgang widerrechtlich stören, wenn die Voraussetzungen beispielsweise von Art. 292 StGB zutreffen (vgl. dazu BGE 79 III 113 = Pra 42/1953 Nr. 181; BGE 107 III 99). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Fall, zumal das Betreibungsamt, wie erwähnt, gar nicht das ordentliche Verfahren durchzuführen versuchte. Ausserdem war der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise in das Betreibungsverfahren involviert, sodass er den Verfahrensgang gar nicht stören konnte. Soweit der Betreibungsbeamte vorbringt, er hätte im Falle der Bestreitung der Forderung ohnehin von Amtes wegen die Verfügung aufgehoben, ist dies unbehelflich. Dem Schreiben vom 12. Juli 2000 konnte der Beschwerdeführer ein solches Vorgehen nicht entnehmen. Vielmehr wurde er vor die Wahl gestellt, innert drei Tagen Fr. 20'000.-- zu bezahlen oder eine Strafe in Form von Haft oder Busse zu gewärtigen.
cc) Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 12. Juli 2000 ist aufzuheben. Dieses ist anzuweisen, die Betreibung entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren weiterzuführen. Ferner wird das Betreibungsamt unter Hinweis auf die VFRR angewiesen, für die einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen des Schweizerischen Bundesgerichts die erforderlichen Formulare zu verwenden.
3. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2000 aufzuheben ist.
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AbR
2000/01 Nr. 24