Minimum Subsistence Level Adjustment for Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court issued a decision on February 15, 2001, modifying the guidelines for calculating the minimum subsistence level (essential needs) for debt enforcement purposes under Article 93 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). These revised guidelines, which took effect for wage garnishments initiated on or after March 1, 2001, provide specific monthly base amounts for single individuals, single parents, couples, and dependents, along with detailed rules for adjusting these amounts to include essential living expenses such as rent, heating, social contributions, necessary work-related costs, and legally mandated support payments. The court's reasoning is based on updating these figures to reflect changes in living costs, as indicated by the consumer price index, while ensuring that debtors retain sufficient income for basic sustenance and essential expenses.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2000/01 Nr. 23, S. 96: Art. 93 SchKG Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Beschluss der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001 Die Richtlinien für
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the legal basis for determining the minimum subsistence level (Notbedarf) for debtors in debt enforcement proceedings.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-00-01-23.htm
AbR 2000/01 Nr. 23, S. 96:
Art. 93 SchKG
Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG.
Beschluss der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001
Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) werden entsprechend den Vorschlägen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz gemäss der nachstehenden Übersicht geändert. Die Änderung ist verbindlich für alle ab 1. März 2001 zu vollziehenden Lohn- und Verdienstpfändungen. Auf vor dem 1. März 2001 vollzogene Pfändungen sind sie nur anwendbar, wenn der Schuldner ein entsprechendes Gesuch stellte oder wenn eine Pfändung zufolge veränderter Verhältnisse revidiert werden muss.
I. Monatlicher Grundbetrag
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:
1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.--
2. für einen alleinerziehenden Schuldner
mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.--
3. für ein Ehepaar oder zwei andere eine
dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.--
4. Unterhalt der Kinder
für jedes Kind
im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250.--
von 6 - 12 Jahren Fr. 350.--
über 12 Jahre Fr. 500.--
II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag
1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziff. V/2.
Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.H.).
Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.
2. Heizkosten
Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung der Wohnräume.
3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an
- AHV, IV und EO,
- Arbeitslosenversicherung,
- Kranken- und Sterbekassen,
- Unfallversicherung,
- Pensions- und Fürsorgekassen,
- Berufsverbände.
Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden.
4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)
a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 5.-- pro Arbeitstag.
b) Auslagen für auswärtige Verpflegung
Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit.
c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden u.a.m.): bis Fr. 50.-- pro Monat.
d) Fahrten zum Arbeitsplatz
Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.
Fahrrad: Fr. 10.-- bis Fr. 15.-- pro Monat für Abnützung.
Mofa/Moped: Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Motorrad: Fr. 35.-- bis Fr. 55.-- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/ oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).
Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.
6. Schulung der Kinder
Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind.
7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken
Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben.
Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).
8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel
Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.
Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.
III. Steuern
Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3).
Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).
IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen
1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB
Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (114 III 12 ff.).
2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB
Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen.
Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2).
V. Abzüge vom Existenzminimum
1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen:
Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages;
Dienstkleidung mit Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- pro Monat.
2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen.
3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.
VI. Barnotbedarf
Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50 % des Grundbetrages (Ziff. I).
VII. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung.
*
Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) ohne Teilfaktoren Miete, Heizöl und Fernwärme von Ende Oktober 2000 mit einem Indexstand von 100,6 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 105 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen.
de|
fr
it
Schlagworte
schuldner
kind
existenzminimum
monat
berechnung
mietzins
angemessenheit
einkommen
lohn
automobil
ehegatte
dauer
lohnpfändung
gemeinsamer haushalt
wohnkosten
Mehr Deskriptoren anzeigen
Normen Bund
ZGB:
Art.163
Art.164
Art.323
SchKG:
Art.93
Leitentscheide BGE
114-III-12
119-III-70 S.73
95-III-39 S.42
121-III-20 S.22
104-III-77
82-III-26
98-III-34
90-III-33 S.34
AbR
2000/01 Nr. 23