Family Law Asset Restriction vs. Creditor Seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAssets subject to a court order restricting their disposal under family law provisions can still be seized by a debt enforcement office. The court reasoned that such a restriction is primarily intended to protect the other spouse and does not prevent third-party creditors from enforcing their claims through seizure. While these assets may be considered a lower priority for seizure under specific debt enforcement laws, their seizure is not fundamentally prohibited. In this case, there was no indication that other assets were available or that the debt enforcement office abused its discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2000/01 Nr. 22, S. 95: Art. 92 f., Art. 95 SchKG, Art. 178 ZGB Auch Vermögenswerte, für die der Eheschutzrichter nach Art. 178 ZGB eine Verfügungsbeschränkung erlassen hat, können grundsätzlich gepfändet werden. Entscheid der Obergeric
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KI-generiertCited as a reservation to the general freedom of the enforcement office to seize assets under restriction.
Cited to allow discretion to the enforcement office regarding the order of seizure, particularly concerning assets under restriction.
Cited as the basis for the restriction on the disposal of assets, which is the subject of the seizure.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-00-01-22.htm
AbR 2000/01 Nr. 22, S. 95:
Art. 92 f., Art. 95 SchKG, Art. 178 ZGB
Auch Vermögenswerte, für die der Eheschutzrichter nach Art. 178 ZGB eine Verfügungsbeschränkung erlassen hat, können grundsätzlich gepfändet werden.
Entscheid der Obergerichtskommisson vom 31. Juli 2001
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 178 ZGB kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert.
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin bestätigte der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 11. März 1999 die superprovisorischen Verfügungen vom 26. Oktober 1998 und 5. November 1998. Somit bleiben sämtliche Konti lautend auf B. bei der Raiffeisenbank Alpnach vorläufig gesperrt.
Vorliegend ist nun zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Betreibungsamt einen Vermögenswert pfändete, der nach Art. 178 ZGB mit einer Verfügungsbeschränkung versehen worden ist.
2. Die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB ist auf den Schutz des anderen Ehegatten zugeschnitten. Sie vermag deshalb nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen (Franz Hasenböhler, in: Basler Kommentar 1996, N. 14 zu Art. 178 ZGB). Dem Betreibungsamt steht es folglich, unter Vorbehalt von Art. 92 f. SchKG, in der Betreibung frei, auch Vermögenswerte, die Art. 178 ZGB unterstellt worden sind, zu pfänden. Zu beachten ist jedoch, dass die gewisse Ähnlichkeit der Eheschutzmassnahme mit dem Arrest und der Umstand der Rücksichtnahme auf die eheliche Gemeinschaft dazu führen kann, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Rahmen von Art. 95 SchKG an letzter Stelle gepfändet werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 15a zu Art. 178 ZGB). Diesbezüglich räumt Art. 95 SchKG dem Betreibungsamt ein gewisses Ermessen ein (BGE 115 III 50).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Betreibungsamt Obwalden vor der Pfändung der Guthaben des Beschwerdeführers für Drittgläubiger bei der Raiffeisenbank Alpnach andere Vermögenswerte hätte pfänden können oder müssen. Ausserdem brachten weder die Beschwerdegegnerin noch die Raiffeisenbank Alpnach diesbezüglich Anträge vor.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Betreibungsamt Obwalden vorgenommene Pfändung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der Raiffeisenbank Alpnach rechtmässig erfolgte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
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Schlagworte
vermögenswert
betreibungsamt
entscheid
eheliche gemeinschaft
ehegatte
obwalden
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
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2000/01 Nr. 22