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AbR.2000.01.Nr.19 • OG OW AbR.2000.01.Nr.19 KI-generiert

Appellate Court Interpretation of Appealed Decisions

Geschäftsnummer AbR.2000.01.Nr.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A court that has appealed part of a decision can also explain that part of the decision if the appeal is still pending. This is because the appellate court is responsible for interpreting the decision that was appealed. If the lower court were to explain the appealed part of the decision, it could create a contradiction with the appellate court's decision. This is because the appellate court may not have had the opportunity to consider all the reasons for the lower court's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2000/01 Nr. 19, S. 87: Art. 290 Abs. 1 ZPO Für die Erläuterung eines Urteils ist die Rechtsmittelinstanz insoweit zuständig, als dieses mit dem Rechtsmittel angefochten worden war. Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2000 Aus den Er

Schlagwörter

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Auslegungsurteile Beschwerdelegitimation Vorabentscheidungsverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung begründeter Entscheid Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 290 Abs. 1 ZPO

Used to explain that the application for clarification must be submitted in writing to the 'deciding court'.

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AbR 2000/01 Nr. 19, S. 87:

Art. 290 Abs. 1 ZPO

Für die Erläuterung eines Urteils ist die Rechtsmittelinstanz insoweit zuständig, als dieses mit dem Rechtsmittel angefochten worden war.

Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2000

Aus den Erwägungen:

1.a) Gemäss Art. 290 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um Erläuterung schriftlich begründet beim "erkennenden Gericht" einzureichen. Als erkennendes Gericht hat jenes Gericht zu gelten, welches das zu erläuternde Dispositiv gefällt hat (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 282 ZPO; so ausdrücklich etwa § 162 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 und § 281 Abs. 1 der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984). Ficht eine Partei einen Teil eines Urteils mit dem ordentlichen Rechtsmittel an und ist der unangefochtene Teil des Rechtsspruchs gleichzeitig erläuterungsbedürftig, muss das Erläuterungsgesuch beim Richter eingereicht werden, der das Dispositiv verfasst hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 1 zu § 283 ZPO). Daraus ergibt sich andererseits, dass die Rechtsmittelinstanz für die Erläuterung eines Urteils zuständig ist, soweit dieses mit dem Rechtsmittel angefochten worden war. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass auf dem Wege einer Erläuterung (und insbesondere auch Berichtigung) ein Widerspruch zu den Erwägungen des Rechtsmittelentscheides geschaffen würde. Zwar bestünde die Möglichkeit, einen solchen erstinstanzlichen Erläuterungsentscheid erneut anzufechten (Art. 291 Abs. 2 ZPO); doch bliebe der Widerspruch bestehen, falls der Weiterzug des Erläuterungsentscheides unterbliebe. Der Nachteil dieser auch von der Vorinstanz angenommenen Lösung besteht allerdings darin, dass die Rechtsmittelbehörde mangels einschlägiger Rügen unter Umständen keine Veranlassung hatte, sich eingehend mit den Gründen für eine Anordnung im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichtsentscheides auseinanderzusetzen; überdies kennt das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen die Entscheidungsgründe, die zur konkreten Anordnung geführt haben, besser als die Rechtsmittelbehörde. Das ist jedoch zumindest bei Vorliegen eines Appellationsentscheides hinzunehmen.

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