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AbR.2000.01.Nr.15 • OG OW AbR.2000.01.Nr.15 KI-generiert

Obwalden Summary Proceedings: Security Deposit Permitted

Geschäftsnummer AbR.2000.01.Nr.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning summary proceedings in the canton of Obwalden, the court held that a security deposit can be required even in such proceedings, provided the legal conditions are met. The court reasoned that unlike the civil procedure law of another canton, Obwalden's law does not explicitly exempt summary proceedings from the requirement of security deposits. Therefore, the absence of such an explicit exemption in Obwalden's civil procedure code, specifically in Article 90, means that security can be demanded from the opposing party in summary proceedings, just as in ordinary proceedings, unless a specific exception is listed.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2000/01 Nr. 15, S. 76: Art. 90 ZPO Auch im summarischen Verfahren kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001 Aus den Er

Schlagwörter

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ordentliches Verfahren Leistung einer Sicherheit Recht zur Hinterlegung summarisches Konkursverfahren Verfahrensrechtlicher Schutz Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ZPO

The article is cited to confirm that no exception exists for demanding security in summary proceedings under the Obwalden Civil Procedure Code.

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AbR 2000/01 Nr. 15, S. 76:

Art. 90 ZPO

Auch im summarischen Verfahren kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001

Aus den Erwägungen:

3. Die Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden sieht keine Ausnahme von der Sicherheitsleistung in summarischen Verfahren vor, wie dies die Rekurrentin geltend macht. Soweit sie sich auf einen Kommentar zur Luzerner Zivilprozessordnung beruft (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994), kann sie daraus nichts Gegenteiliges ableiten. § 126 der Luzerner Zivilprozessordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass unter anderem in summarischen Verfahren keine Sicherheit zu leisten ist. In der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden sind die Ausnahmen ebenfalls aufgezählt (vgl. Art. 90 ZPO). Darin fehlt es jedoch gerade an einer solchen Ausnahme von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung in summarischen Verfahren. Allein aus dem Umstand, dass in Art. 89 Abs. 1 ZPO lediglich vom Kläger bzw. Widerkläger die Rede ist, welcher auf Antrag der Gegenpartei zur Sicherheitsleistung angehalten werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass in einem summarischen Verfahren eine solche Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist. Dies müsste in Art. 90 ZPO speziell als Ausnahme vorgesehen sein. Auch im summarischen Verfahren kann im Kanton Obwalden folglich eine Sicherheitsleistung verlangt werden, und zwar entsprechend von der Gegenpartei der Gesuchstellerin (vgl. dazu Rainer Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Affoltern a.A. 1967, 69 ff., insbesondere 71).

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