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AbR.2000.01.Nr.11 • OG OW AbR.2000.01.Nr.11 KI-generiert

Bankruptcy notice complaint invalid due to insufficient signatures and valid withdrawal.

Geschäftsnummer AbR.2000.01.Nr.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint against a bankruptcy notice must be signed by at least two authorized representatives if the company requires joint signatures for all actions. While one representative can initially file an objection, it requires subsequent approval from the other authorized representative(s) to be valid. In this case, the complaint was filed by only one representative, rendering it invalid. Furthermore, even if the complaint were considered, it would be dismissed because the legal advice, for which the debt was incurred, was properly contracted by two authorized representatives acting on behalf of the company, and the subsequent withdrawal of the objection by these same two representatives was also valid.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2000/01 Nr. 11, S. 67: Art. 17 und Art. 74 SchKG, Art. 718 f. OR Eine Beschwerde ist durch zwei Gesellschafter zu unterzeichnen, wenn sie kollektiv zeichnungsberechtigt sind. Der durch einen der kollektiv Zeichnungsberechtigten erhoben

Schlagwörter

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Konkursbegehren Rücktritt vom Vertrag Rechtsberatung bevollmächtigter Vertreter Gültigkeit der Schuldanerkennung fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 65 III 72
Ist der Schuldner eine juristische Person, so hat diese Rechtshandlung von ihren Vertretungsberechtigten auszugehen (BGE 65 III 72, 74).
BGE 97 III 113
Creditor Objection to Debt Enforcement Raised by Unauthorized Employee Valid Without Proof of Disagreement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Used to declare the appeal inadmissible because it was not filed by the debtor's authorized representatives.

Art. 74 SchKG

Used to determine that the legal opposition was properly withdrawn by the authorized representatives.

Art. 718 OR

Used to establish the authority of the company representatives to grant a mandate.

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Volltext

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AbR 2000/01 Nr. 11, S. 67:

Art. 17 und Art. 74 SchKG, Art. 718 f. OR

Eine Beschwerde ist durch zwei Gesellschafter zu unterzeichnen, wenn sie kollektiv zeichnungsberechtigt sind. Der durch einen der kollektiv Zeichnungsberechtigten erhobene Rechtsvorschlag muss nachträglich durch den anderen genehmigt werden.

Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2000

Sachverhalt:

Fürsprecher H. betrieb die L. AG mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2000 für eine Forderung von Fr. 5'448.30. Beauftragt durch B.und W., beide Verwaltungsratsmitglieder der L. AG mit Kollektivunterschrift zu zweien, hatte er für diesen Betrag der L. AG Rechtsberatung erteilt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Dr. M., Verwaltungsratspräsident der L. AG mit Kollektivunterschrift zu zweien, am 4. August 2000 Rechtsvorschlag. In der Folge zogen die beiden Verwaltungsratsmitglieder B. und W. den von Verwaltungsratspräsident Dr. M. erhobenen Rechtsvorschlag zurück, worauf das Betreibungsamt der L. AG am 7. September 2000 die Konkursandrohung zustellte.

Mit Schreiben vom 19. September 2000 erhob Dr. M. auf dem Briefpapier der L. AG Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 7. September 2000.

Aus den Erwägungen:

1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob Dr. M. überhaupt berechtigt ist, Beschwerde gegen die Konkursandrohung zu führen. Gemäss Handelsregisterauszug amtet Dr. M. zwar als Verwaltungsratspräsident der L. AG, ist als solcher aber gehalten, kollektiv zu zweien zu zeichnen; die eingereichte Beschwerde gegen die Konkursandrohung trägt hingegen einzig seine Unterschrift.

Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde führen. Ist der Schuldner eine juristische Person, so hat diese Rechtshandlung von ihren Vertretungsberechtigten auszugehen (BGE 65 III 72, 74). Diese Eigenschaft kommt vorliegend, da sämtliche Gesellschafter kollektiv zu zweien zu zeichnen haben, jeweils nur zwei Gesellschaftern zusammen zu. Deshalb ist auf die Beschwerde bloss eines kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafters nicht einzutreten, da diese nicht von der Schuldnerin ausgeht.

2. Selbst wenn die Legitimation von Dr. M. bejaht würde, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

a) In seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2000 bringt Verwaltungsratspräsident Dr. M. vor, es habe nie einen Auftrag seinerseits im Namen der L. AG zur Rechtsberatung gegeben; vielmehr habe es sich dabei um private Aufträge seitens der beiden Verwaltungsratsmitglieder B. und W. gehandelt. Aus der eingereichten Anwaltsvollmacht vom 3. März 2000 ist nun aber zu entnehmen, dass dieser Auftrag von der L. AG, handelnd durch zwei Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweien, erteilt wurde. Gestützt auf ihre Vertretungskompetenzen (vgl. Art. 718 f. OR) haben dadurch die beiden Verwaltungsräte namens der L. AG rechtswirksam Fürsprecher H. zur Rechtsberatung beauftragt. Als einzige im Handelsregister eintragbare Beschränkung der Organvollmacht erlaubt das OR die Eintragung eines Kollektivzeichnungsrechtes und die Begrenzung des Zeichnungsrechts auf den Hauptsitz oder die Filiale (Art. 718a Abs. 2). Indem die beiden Verwaltungsräte gemeinsam den Auftrag zur Rechtsberatung erteilten, haben sie nicht gegen diese eingetragene Begrenzung ihrer Organvollmacht verstossen. Allfällige weitergehende interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis haben darüber hinaus gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung (Art. 718a Abs. 2); Widerhandlungen dagegen führen zu interner Verantwortlichkeit und sind damit nicht Thema der vorliegenden Beschwerde. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist nämlich ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut, welches dazu bestimmt ist, die Amtshandlungen der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane korrigieren zu lassen, sofern sie die Bestimmungen oder den Sinn und Geist des Bundesrechts und der völkerrechtlichen Verträge des Bundes verletzen oder den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen anwenden, sowie ihre Untätigkeit zu rügen (Flavio Cometta, in: Basler Kommentar 1998, N. 1 zu Art. 17 SchKG).

b) Bezüglich des zurückgezogenen Rechtsvorschlages gilt was folgt: Besteht bei einer juristischen Person kollektive Zeichnungsberechtigung, so kann einer der nur kollektiv Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesellschaft Rechtsvorschlag erheben (BGE 65 III 72, 73; 97 III 113, 114). Dabei handelt die nicht (allein) zeichnungsberechtigte Person als Geschäftsführer ohne Auftrag und der durch sie erhobene Rechtsvorschlag ist im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen (BGE 97 III 113, 115; Balthasar Bessenich, in: Basler Kommentar 1998, N. 6 zu Art. 74 SchKG). Vorliegend verweigerten die zwei kollektiv zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder B. und W. gemeinsam die Anerkennung des allein durch den Verwaltungsratspräsidenten Dr. M. erhobenen Rechtsvorschlages, indem sie diesen zurückzogen. Damit gilt der Rechtsvorschlag als ordnungsgemäss zurückgezogen, sind doch die beiden Verwaltungsratsmitglieder B. und W. aufgrund der Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis berechtigt, gemeinsam im Namen der L. AG zu handeln. Sollte dies tatsächlich hinter dem Rücken des Verwaltungsratspräsidenten Dr. M. erfolgt sein, ist dies ein internes Problem der Schuldnerin, mit welchem sich weder der Gläubiger noch das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen haben.

c) Somit steht fest, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes vom 7. September 2000 weder das Recht verletzt noch als unangemessen zu bezeichnen ist.

3. Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre sie abzuweisen.

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