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AbR.1998.99.Nr.47 • OG OW AbR.1998.99.Nr.47 KI-generiert

Complainant Entitled to Party Compensation in Discontinued Investigation

Geschäftsnummer AbR.1998.99.Nr.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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If a complainant is successful in a complaint proceeding with their request for compensation for legal costs in an discontinued investigation, they are also to be awarded party compensation for the complaint proceeding. The court reasoned that denying compensation for the complaint proceeding would unjustly deprive the complainant of a portion of the compensation due to them related to the discontinuation of proceedings, which would be arbitrary.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1998/99 Nr. 47, S. 166: Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO, Art. 4 BV Obsiegt eine Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit ihrem Antrag auf Entschädigung für ihre Anwaltskosten im eingestellten Untersuchungsverfahren,

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Einstellung des Verfahrens Parteientschädigung Entschädigungsberechtigung Ertrag Sachverständigenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 11
Indessen darf die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (BGE 104 Ia 11).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO

Cited as the basis for awarding legal costs to the appellant in the appeal proceedings.

Art. 4 BV

Cited in conjunction with other provisions, implying a constitutional basis for the decision regarding legal costs.

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AbR 1998/99 Nr. 47, S. 166:

Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO, Art. 4 BV

Obsiegt eine Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit ihrem Antrag auf Entschädigung für ihre Anwaltskosten im eingestellten Untersuchungsverfahren, so ist ihr auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. August 1998

Aus den Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO ist dem Angeschuldigten auch im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung zuzusprechen, sofern dieses zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung führt und die Sachoder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Wird im Beschwerdeverfahren lediglich über Kostenund Entschädigungfolgen entschieden, ist eine Parteientschädigung in der StPO nicht ausdrücklich vorgesehen. Indessen darf die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (BGE 104 Ia 11). Dies wäre aber der Fall, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem begründeten Anspruch auf Entschädigung erst im Beschwerdeverfahren durchdringen würde, aber den Anwalt für dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren ausschliesslich aus eigenen Mitteln honorieren müsste. Das Vorenthalten einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren würde im Ergebnis die Beschwerdeführerin um einen Teil der ihr zustehenden Entschädigung im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung bringen. Dies wäre jedoch stossend und bedeutete Willkür. Ausnahmsweise ist daher der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. AbR 1984/85, Nr. 45; OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. D.F. und V.H.; OGKE vom 22. Dezember 1995 i.S. M.E.).

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it Schlagworte parteientschädigung Normen Bund StPO: Art.179a Art.181b Leitentscheide BGE 104-IA-9 S.11 AbR 1998/99 Nr. 47 1984/85 Nr. 45