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AbR.1998.99.Nr.18 • OG OW AbR.1998.99.Nr.18 KI-generiert

Redaction of Documents in Legal Proceedings: Balancing Access and Confidentiality

Geschäftsnummer AbR.1998.99.Nr.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court decision concerning the redaction of documents in legal proceedings found that concealing parts of documents to protect parties or third parties infringes upon the rights of parties to access files and be heard. Such redactions are permissible only after a careful balancing of conflicting interests, with the least restrictive measures possible, and can only be based on the immateriality of the document sections. Significant portions of documents can only be kept confidential if protective measures, as outlined in Article 141 of the Civil Procedure Code, are ordered.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1998/99 Nr. 18, S. 94: Art. 141 und Art. 145 Abs. 3 ZPO Die Abdeckung von Urkundenteilen zum Schutz des Editionsverpflichteten oder weiterer Drittpersonen bedeutet eine Einschränkung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Aktenein

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Zivilprozessordnung Drittwiderspruch Restriktive Maßnahmen Anspruch auf rechtliches Gehör Interessenkonflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 I 107
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 141 ZPO

Cited as the basis for ordering protective measures for confidential information in documents.

Art. 145 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for concealing irrelevant parts of documents.

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AbR 1998/99 Nr. 18, S. 94:

Art. 141 und Art. 145 Abs. 3 ZPO

Die Abdeckung von Urkundenteilen zum Schutz des Editionsverpflichteten oder weiterer Drittpersonen bedeutet eine Einschränkung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör. Sie ist nur zulässig, wenn die widersprechenden Interessen sorgfältig abgewogen werden und die Parteirechte möglichst weitgehend gewährt werden (E. 1).

Auf Art. 145 Abs. 3 ZPO lässt sich lediglich die Geheimhaltung unerheblicher Urkundenstellen abstützen; erhebliche dürfen nur nach Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 141 ZPO geheim gehalten werden (E.2).

Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 22. April 1999

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO dürfen Stellen einer Urkunde, welche für den Prozess unerheblich sind, mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten unzugänglich gemacht werden. Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, gefährdet, ordnet der Gerichtspräsident nach Art. 141 ZPO auf Antrag der in ihrem Interesse Bedrohten das zu ihrem Schutze Geeignete an. Die Abdeckung von Urkundenteilen zum Schutze des Editionsverpflichteten oder weiterer Drittpersonen bedeutet eine Einschränkung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV und Art. 6 EMRK; Leuch/ Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, N. 6 zu Art. 229; Theodor Keller, Die Edition von Urkunden im zürcherischen Zivilprozess, Winterthur 1963, 51; Walter J. Habscheid, Schweiz. Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, S. 396, Fn. 12). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind solche Einschränkungen des rechtlichen Gehörs der Parteien hinsichtlich Akteneinsicht und Teilnahme an der Beweisabnahme zulässig, wenn die widersprechenden Interessen sorgfältig abgewogen werden und mit der geringstmöglichen Beschränkung der Parteirechte verfahren wird (BGE 95 I 107, 445 f.; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 1 zu § 145; Leuch/Marbach/Keller-hals, a.a.O., N. 6 zu Art. 229; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 2 zu § 142). Wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt sind, muss sich demnach aufgrund einer Abwägung zwischen dem zu schützenden Interesse einerseits und dem Bedürfnis nach Offenbarung andererseits unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ergeben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 2 und 5 zu § 145). Derartige Eingriffe müssen sich auf das Notwendige beschränken und sollen möglichst weitgehend die Parteirechte wahren und ein geordnetes Verfahren gewährleisten (Frank/Sträu-li/Messmer, a.a.O., N. 7 zu § 145, betreffend Abdeckung von Urkundenteilen N. 1 zu § 186 und N. 11a vor § 183 ff.). Dem Richter kommt bei seinem Entscheid ein grosses Ermessen zu (Habscheid, a.a.O., S. 396, N. 659). ...

2.b) Auf Art. 145 Abs. 3 ZPO lässt sich lediglich die Geheimhaltung unerheblicher Urkundenstellen abstützen; erhebliche dürfen nur nach Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 141 ZPO geheim gehalten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 186). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob Name und Anschrift des Käufers der Aktien für das Beschwerdeverfahren vor der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO "unerheblich" ist.

aa) Art. 145 Abs. 3 ZPO, wonach unerhebliche Stellen einer Urkunde unzugänglich gemacht werden dürfen, ist vergleichbar mit der allgemeineren Bestimmung in Art. 137 Abs. 1 ZPO, wonach Beweis nur abzunehmen ist über erhebliche bestrittene Tatsachen. In der Editionsverfügung vom 18. März 1999 hatte der Obergerichtspräsident zu prüfen, wann im Beweisrecht auf die Erheblichkeit einer Tatsache zu schliessen ist. Er verwies unter anderem auf die Lehrmeinung von Gustav Ammann (Die Pflicht zur Edition von Urkunden und das Verfahren nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1931, 24 f.), gemäss welcher es nicht notwendig sei, dass eine Urkunde, deren Vorlegung im Prozess verlangt werde, sich direkt auf den Streitgegenstand beziehe; es genüge vielmehr, dass sie für den vom Editionspetenten zu führenden Beweis erheblich sein könne. Weiter verwies er auf Max Guldener (Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 334, Fn. 14), der die Auffassung vertritt, es genüge, wenn von einer Partei behauptet werde, dass die Urkunde zum streitigen Rechtsverhältnis einen Bezug habe. Schliesslich wies er auf das Urteil des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 80/1981, Nr. 102) hin, worin dargelegt wird, einem Dritten könne die Edition nicht zugemutet werden, wenn feststehen würde, dass offensichtlich die zu edierenden Urkunden in keinem irgendwie ersichtlichen Zusammenhang mit der Thematik des Prozesses stünden. Der Obergerichtspräsident schloss in der Editionsverfügung, für die Edition sei erforderlich, dass die behaupteten oder durch den Antragsteller vermuteten Inhalte der zu edierenden Urkunde in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Thematik des Prozesses stünden. Ob die zur Edition verlangte Urkunde letztlich auch tatsächlich entscheidrelevant sei, sei nicht massgeblich; entscheidend sei nur, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sein könne. Diesen Ausführungen ist auch im vorliegenden Zusammenhang zu folgen. Als "unerheblich" im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO sind demnach Urkundenstellen anzusehen, die für die Streitentscheidung keine Relevanz aufweisen, bezüglich welcher also zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie im Rahmen des Prozesses irgendeine Bedeutung erlangen könnten. Der Sinn von Art. 145 Abs. 3 ZPO liegt darin, der beweisbelasteten Prozesspartei die Beweisführung zwar zu ermöglichen, andererseits aber zu vermeiden, dass sie Kenntnis von Umständen erhält, die für sie ohne Bedeutung sind.

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1998/99 Nr. 18