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AbR.1998.99.Nr.15 • OG OW AbR.1998.99.Nr.15 KI-generiert

Legal Aid Validity in Recusal Proceedings

Geschäftsnummer AbR.1998.99.Nr.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for legal aid filed in a main court proceeding remains valid for a subsequent recusal proceeding initiated in the same matter, as the court that is competent to rule on the main case is also competent to assess the legal aid request. However, the court presiding over the recusal matter may withdraw legal aid if the requirements are no longer met, particularly if the recusal request is deemed unmeritorious.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1998/99 Nr. 15, S. 86: Art. 18 und Art. 26 Abs. 5 GOG Ein im Hauptverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im in der gleichen Sache in Gang gesetzten Ausstandsverfahren. Vorbehalten bleibt der Entzug durch d

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Ausstandsbegehren Gültigkeitserfordernis Rückzug der Scheidungsklage gültige Vollmacht Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 5 GOG

This provision allows the competent judicial authority to withdraw legal aid if its prerequisites are no longer met, which is relevant for the decision on legal aid in the ongoing proceedings.

Art. 18 GOG

This provision establishes the jurisdiction of the Cantonal Court for the main proceedings and implicitly for related procedural matters like the request for legal aid.

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AbR 1998/99 Nr. 15, S. 86:

Art. 18 und Art. 26 Abs. 5 GOG

Ein im Hauptverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im in der gleichen Sache in Gang gesetzten Ausstandsverfahren. Vorbehalten bleibt der Entzug durch das für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständige Gerichtspräsidium.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Januar 1998

Aus den Erwägungen:

Die Rekurrentin hat am 27. Mai 1997 beim Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilstreitsache gestellt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Gesuch auch für das gleichentags in Gang gesetzte Ausstandsverfahren Geltung hatte. Das ist zu bejahen. Zuständig für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens war die gleiche Instanz wie im Hauptverfahren, nämlich das Kantonsgericht (Art. 18 lit. b GOG), wenn auch unter Ausschluss des Präsidenten, dessen Ausstand verlangt worden war. Die Rekurrentin war nicht gehalten, für das Ausstandsverfahren noch ein gesondertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 GOG ist das für die Rechtssache zuständige Gerichtspräsidium für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig. Art. 26 Abs. 5 GOG sieht vor, dass das in der Rechtssache zuständige Gerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit dieser Regelung bezweckte der Gesetzgeber, die Parteien davon zu entlasten, für jedes Verfahren, insbesondere für das Rechtsmittelverfahren, immer wieder ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Ziel der Regelung war, das zuerst mit der Rechtssache befasste Gerichtspräsidium über die unentgeltliche Rechtspflege befinden zu lassen, und dem im Rechtsmittelverfahren zuständigen Gerichtspräsidium die Möglichkeit einzuräumen, die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, falls deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Dieser Gedanke muss auch in einem Ausstandsverfahren zum Zuge kommen. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist somit das in der Hauptsache zuständige Gerichtspräsidium. Hingegen kann das über das Ausstandsbegehren entscheidende oder am Entscheid darüber mitwirkende Gerichtspräsidium für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, falls die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt sind, namentlich wenn das Ausstandsbegehren aussichtslos ist; das rechtfertigt sich schon deshalb, weil für das Ausstandsverfahren eine separate Gebühr erhoben werden kann (Art. 25c GebOR).

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Schlagworte

unentgeltliche rechtspflege

zuständigkeit

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kantonsgericht

stelle

AbR

1998/99 Nr. 15