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AbR.1996.97.Nr.44 • OG OW AbR.1996.97.Nr.44 KI-generiert

Social Insurance Fund Can Pursue Damages Despite Employer Bankruptcy and Unfinalized Creditor List

Geschäftsnummer AbR.1996.97.Nr.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a social insurance fund can pursue claims for damages against responsible individuals even if an employer is bankrupt and the final list of creditors (Kollokationsplan) has not yet been finalized. The court reasoned that the fund can initiate damage claims once it has sufficient information to establish the existence and nature of the damage, even if the exact amount of loss, such as a potential bankruptcy dividend, is not yet precisely determined. This approach is permitted to ensure timely recovery of due contributions and to comply with statutory deadlines for filing claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1996/97 Nr. 44, S. 154: Art. 52 AHVG Die Ausgleichskasse kann Schadenersatzansprüche gegenüber dem verantwortlichen Organ auch dann geltend machen, wenn im Konkurs des Arbeitgebers der Kollokationsplan noch nicht vorliegt. Entscheid de

Schlagwörter

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Versicherungskasse Konkursforderung Sozialversicherungsverfahren Beitragsschuld Schadenersatzzahlung Haftung des Versicherungsträgers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 V 172
Equalization Fund Claim Against Procurist for Unpaid Social Security Contributions: Statute of Limitations and Scope of Liability.
BGE 113 V 257
52 AHVG liegt vor, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 113 V 257 f., 112 V 157, 111 V 173, 103 V 122; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M.
BGE 119 V 93
1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 119 V 93 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 AHVG

This provision establishes the employer's obligation to compensate the compensation fund for damages caused by intentional or grossly negligent disregard of regulations.

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AbR 1996/97 Nr. 44, S. 154:

Art. 52 AHVG

Die Ausgleichskasse kann Schadenersatzansprüche gegenüber dem verantwortlichen Organ auch dann geltend machen, wenn im Konkurs des Arbeitgebers der Kollokationsplan noch nicht vorliegt.

Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 25. Januar 1996

Aus den Erwägungen:

1. Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen (Art. 52 AHVG).

a) Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und erhoben werden können. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2, 108 V 186; vgl. ferner LGVE 1987 II Nr. 23, 256; SGGVP 1986 Nr. 9, 15).

b) Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG liegt vor, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 113 V 257 f., 112 V 157, 111 V 173, 103 V 122; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1993, 84). Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber, namentlich wegen Konkurses, rechtlich zu existieren aufgehört hat, oder wenn er zahlungsunfähig geworden ist.

aa) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin könne erst nach Vorliegen des Kollokationsplanes des Konkursamtes Obwalden mit Sicherheit wissen, dass sie keine Konkursdividende erhalten werde. Der entsprechende Kollokationsplan, der die behauptete Beitragsnachforderung rechtsgenüglich nachweisen würde, liege jedoch noch nicht vor.

Aufgrund der Auskunft des Konkursamts Obwalden vom 11. Mai 1995 trifft es zu, dass der Kollokationsplan im Konkurs noch nicht aufliegt. Der Konkursbeamte führte ergänzend aus, die Zweitklassforderung der Klägerin werde vermutlich ungedeckt bleiben.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ausgleichskasse nicht befugt, mit der Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem sie das - grundsätzlich erst bei Abschluss des Konkursverfahrens feststehende - absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr im Hinblick auf die in Art. 82 Abs. 1 AHVV vorgesehene einjährige Verwirkungsfrist verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Einzelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruches informiert. Kann dabei im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars die Schadenshöhe infolge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden, so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass der Belangte zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet wird. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts gewählte Vorgehen ist vom Eidg. Versicherungsgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 119 V 93 E. 4a, 116 V 76, 114 V 82 E. 3b, 113 V 184 E. 3b; kritisch hiezu Paul Cadotsch, Wann hat die AHV-Ausgleichskasse Kenntnis des im Konkurs eines Arbeitgebers erlittenen Schadens? SZS 32/1988, 243 ff., 255). Vor der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars besteht nach Auffassung des Eidg. Versicherungsgerichts für die Ausgleichskasse keine Notwendigkeit, eine Schadenersatzverfügung gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende im Sinne eines vorsorglichen Vorgehens zu erlassen. Allerdings ist ein solches Vorgehen auch nicht unzulässig und - falls sich die Ausgleichskasse über den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens in Unsicherheit befindet - namentlich bei höheren Schadenersatzbeträgen in Erwägung zu ziehen (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991, 391).

cc) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin trotz fehlenden Vorliegens des Kollokationsplanes aufgrund der Auskunft des Konkursamtes, ihre Forderung werde vermutlich ungedeckt bleiben, genügend Anlass zur Einleitung des Schadenersatzverfahrens. Angesichts der konkursamtlichen Auskunft ist nicht anzunehmen, dass der Schadenersatzprozess sich nachträglich als überflüssig erweisen wird, weil die Klägerin am Ende doch zu ihrem Geld kommen wird. Die frühzeitige Klageeinleitung kann daher nicht beanstandet werden; der Beklagte ist für den Fall seiner nachfolgend zu prüfenden Haftpflicht zum Ersatz des Schadens der Klägerin gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zu verpflichten.

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116-V-72 S.76

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119-V-89 S.93

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1996/97 Nr. 44