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AbR.1996.97.Nr.40 • OG OW AbR.1996.97.Nr.40 KI-generiert

Broadening the definition of "victim" in criminal procedure

Geschäftsnummer AbR.1996.97.Nr.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a "victim" under Article 14 of the Code of Criminal Procedure includes not only the direct holder of a legally protected interest but also any person whose legal sphere is directly affected by the criminal act. This broader definition is particularly relevant for offenses protecting public interests, where individuals are considered victims if their private interests are immediately impacted as a direct consequence of the offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1996/97 Nr. 40, S. 146: Art. 14 StPO Begriff des "Geschädigten": Über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus ist jede Person als geschädigt zu betrachten, die durch die Tat unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist

Schlagwörter

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Strafprozessordnung rechtlich geschütztes Interesse Opferrechte Zivilklage Sexualdelikt Straflosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 Ia 223
BGE 120 Ia 223 ff., mit Hinweisen; SJZ 71/1975, 283, 60/1964, 72).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 StPO

This provision defines who can establish themselves as a plaintiff in a criminal proceeding, based on being harmed by a criminal act and demanding the perpetrator's punishment.

Art. 303 StGB

This provision is cited as the potential basis for the alleged false accusation, which would directly affect the legal sphere of the harmed party.

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Volltext

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AbR 1996/97 Nr. 40, S. 146:

Art. 14 StPO

Begriff des "Geschädigten": Über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus ist jede Person als geschädigt zu betrachten, die durch die Tat unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Januar 1997

Aus den Erwägungen:

1. Als Strafkläger kann sich etablieren, wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint und die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Art. 14 StPO). ...

b) Die StPO enthält keine Legaldefinition des Begriffes des "Geschädigten". Als geschädigt im Sinne von Art. 14 StPO gilt, wer in einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut tangiert wurde (vgl. AbR 1976/77, Nr. 11). Das Obergericht hat die Frage, ob mit "geschädigt" nur der strafrechtlich geschützte Rechtsgutträger gemeint ist oder aber jede durch eine Straftat in ihrer Rechtssphäre betroffene Person, wiederholt offengelassen (vgl. OGKE vom 2. Juni 1976 i.S. B.; OGKE vom 20. Mai 1977 i.S. E.; OGKE vom 24. Januar 1991 i.S. W. AG; OGKE vom 24. November 1995 i.S. B.; AbR 1988/89, Nr. 40, E. 2). Eine Erweiterung des Begriffs des Geschädigten über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus hat namentlich für alle jene Straftatbestände Bedeutung, denen der Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit zugrunde liegt (vgl. AbR 1988/89, Nr. 40, E. 2, mit Hinweisen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und anderer Kantone nicht genügt, wenn bloss eine mittelbare Beeinträchtigung des Betroffenen vorliegt. Vielmehr muss die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein. Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, könnten folglich nur diejenigen als Geschädigte betrachtet werden, deren private Interessen dadurch unmittelbar beeinträchtigt würden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung wäre (vgl. BGE 120 Ia 223 ff., mit Hinweisen; SJZ 71/1975, 283, 60/1964, 72). Eine Erweiterung des Begriffs des Geschädigten über die strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus wurde vom Bundesgericht in bezug auf die zürcherische Strafprozessordnung unter den genannten Voraussetzungen bejaht (vgl. auch Pra 1995, Nr. 264). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Es ist daher über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutträger hinaus jede Person als geschädigt zu betrachten, die durch die Tat unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Bei Straftatbeständen, denen der Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit zugrunde liegt, genügt es demnach, wenn die betroffene Person durch die Straftat in ihren Rechten beeinträchtigt wurde und diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung war.

c) Sollte M. tatsächlich Opfer einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB geworden sein, so wäre davon auszugehen, dass er in seiner Rechtssphäre unmittelbar betroffen wäre. Er ist deshalb zur Strafklage legitimiert. In der Eigenschaft als Strafkläger kommt ihm in diesem Verfahren Parteistellung zu, weshalb ihm dieser Entscheid zu eröffnen ist.

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Schlagworte

geschädigter

strafrecht

begriff

strafbare handlung

person

entscheid

bundesgericht

betroffene person

schweizerische strafprozessordnung

privates interesse

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Normen Bund

StGB:

Art.303

StPO:

Art.14

Praxis (Pra)

84 Nr.264

SJZ

71/1975 S.283

Leitentscheide BGE

120-IA-220 S.223

AbR

1988/89 Nr. 40

1996/97 Nr. 40

1976/77 Nr. 11