Inaccurate Debtor Information During Seizure Requires New Seizure, Not Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIf a debtor provides inaccurate information during a seizure, leading to a revised assessment of their subsistence minimum, the appropriate procedure is not a revision of the seizure but a subsequent seizure. A revision is for changed circumstances, while inaccurate initial information necessitates a new seizure to claim newly discovered assets or adjust the ongoing seizure based on corrected facts.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1996/97 Nr. 22, S. 86: Art. 93 nSchKG; Art. 8 VVSchKG Betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hat der Betriebene in der Pfändungseinvernahme unzutreffende Angaben gemacht, so ist nicht eine Pfändungsrevision, sondern eine Nachpfändung
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KI-generiertCited to distinguish a revision from a subsequent seizure when circumstances change after the initial seizure.
Cited as the basis for ordering a subsequent seizure when the debtor has made inaccurate statements regarding their financial situation.
Cited as the legal basis for the supervisory authority to issue necessary orders for the enforcement of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.
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AbR 1996/97 Nr. 22, S. 86:
Art. 93 nSchKG; Art. 8 VVSchKG
Betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hat der Betriebene in der Pfändungseinvernahme unzutreffende Angaben gemacht, so ist nicht eine Pfändungsrevision, sondern eine Nachpfändung vorzunehmen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 19. März 1997
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 1913 erteilt die Aufsichtsbehörde die für den Vollzug des Betreibungsund Konkursgesetzes notwendigen Anordnungen. Der Betreibungsbeamte stellte in Aussicht, er müsste an sich eine Pfändungsrevision machen, da er wegen der neuen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde das Existenzminimum wesentlich herabsetzen müsste. Entgegen der Auffassung des Betreibungsbeamten handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Revision. Eine solche ist gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG für den Fall vorgesehen, dass das Amt während der Dauer einer Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, den Beruf, die Stelle gewechselt hat, wenn sich seine familiären Verhältnisse geändert haben, wenn ein Ersatzeinkommen wegfällt oder wenn dem Schuldner neue Verpflichtungen erwachsen (vgl. dazu Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1997, § 23, Rz. 73). Im vorliegenden Fall haben sich aber offensichtlich nicht die Verhältnisse geändert; vielmehr hat der Beschwerdeführer entweder in der Pfändungseinvernahme oder in der Beschwerde unzutreffende Angaben gemacht. In solchen Fällen ist eine Nachpfändung vorzunehmen. Gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG verleiht der provisorische Verlustschein dem Gläubiger ausdrücklich das Recht, innert der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen (vgl. auch Art. 145 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 22, Rz. 82 und § 25, Rz. 23). Selbstredend kann aber auch die Aufsichtsbehörde eine Nachpfändung anordnen, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von deren Notwendigkeit Kenntnis erhält (vgl. OGKE vom 26. November 1996 i.S. H.).
Der Betreibungsbeamte wird daher vom Beschwerdeführer Belege einzuverlangen und nachzuprüfen haben, ob sein Pensionseinkommen tatsächlich Fr. 2'277.90 beträgt. Ist dies der Fall, so wird er im Betrag von Fr. 77.90 eine Nachpfändung vorzunehmen haben.
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