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AbR.1992.93.Nr.4 • OG OW AbR.1992.93.Nr.4 KI-generiert

Landlord Lease Termination: Post-Termination Agreement to Exclude Extension Valid

Geschäftsnummer AbR.1992.93.Nr.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a landlord's termination of the lease, parties may validly agree to exclude an extension of the tenancy, even though a tenant generally cannot waive their right to an extension. In this case, the parties had explicitly agreed after termination to set a specific end date for the lease and to exclude any extension, and the court upheld this agreement as the lease had already been terminated.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1992/93 Nr. 4, S. 35: Art. 272 ff. in Verbindung mit Art. 273c OR Nach erfolgter Kündigung kann rechtsgültig auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses verzichtet werden. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992 Aus den

Schlagwörter

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Kündigung durch den Vermieter Mitmieter Vorkaufsrecht des Mieters Immobilienvermietung Allgemeinverbindlicherklärung Gültigkeit der Befristung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 272 ff. OR

The court implicitly refers to these articles regarding the extension of the lease agreement.

Art. 273c OR

The court cites this article in relation to the tenant's waiver of rights.

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Volltext

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AbR 1992/93 Nr. 4, S. 35:

Art. 272 ff. in Verbindung mit Art. 273c OR Nach erfolgter Kündigung kann rechtsgültig auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses verzichtet werden.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992

Aus den Erwägungen:

Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art. 266 Abs. 1 OR). Die Parteien hatten nach erfolgter Kündigung am 26. September 1991 vergleichsweise das Ende des Mietvertrages auf Ende März 1992 festgesetzt und auch dessen Erstreckung ausgeschlossen. Der Mieter kann zwar auf Rechte, die ihm nach den Bestimmungen der Art. 271 ff. OR zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 273c OR), was in bezug auf die Mieterstreckung (Art. 272 ff. OR) nicht der Fall ist. Ist dagegen einmal gekündigt, so steht einer Vereinbarung, in welcher der Mieter auf eine Erstreckung verzichtet, nichts im Wege.

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it Schlagworte kündigung miete erstreckung des mietverhältnisses ausdrücklich Normen Bund OR: Art.266 Art.271 Art.272 Art.273c AbR 1992/93 Nr. 4