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AbR.1992.93.Nr.2 • OG OW AbR.1992.93.Nr.2 KI-generiert

Legal Representative's Standing to Sue for Child Support

Geschäftsnummer AbR.1992.93.Nr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal representative has the standing to sue for child support payments in their own name. The court reasoned that while the child is the ultimate creditor of the support, the law grants the legal representative a claim for performance, which logically includes the right to enforce that claim judicially if necessary, aligning with the purpose of the relevant article and consistent with previous court decisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1992/93 Nr. 2, S. 33: Art. 289 Abs. 1 ZGB Aktivlegitimation des gesetzlichen Vertreters zur Durchsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Oktober 1992 Aus den Erwägungen: 1. a) Zunächst stellt

Schlagwörter

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Kindesunterhalt gesetzliche Vertretung Aufführungsrecht Forderungseingabe Verfahrenspartei rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 II 284
In einem Entscheid aus dem Jahre 1980, also zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das Kindesrecht, hat denn auch das Bundesgericht dem Inhaber der elterlichen Gewalt gestattet, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Prozess über Kinderunterhaltsbeiträge zu führen (BGE 106 II 284/85; vgl.
BGE 90 II 355
BGE 83 II 266
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 289 Abs. 1 ZGB

The provision grants the legal representative of the child a claim for performance, which logically includes the right to enforce this claim in court if necessary.

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AbR 1992/93 Nr. 2, S. 33:

Art. 289 Abs. 1 ZGB

Aktivlegitimation des gesetzlichen Vertreters zur Durchsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. Oktober 1992

Aus den Erwägungen:

1. a) Zunächst stellt sich die Frage nach der vom Rekurrenten bestrittenen Aktivlegitimation der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren. Der Rekurrent bringt vor, dass die Gesuchstellerin nicht legitimiert sei, in eigenem Namen als Gläubigerin die Unterhaltsbeiträge der Kinder geltend zu machen. Gläubiger seien allein die Kinder, die Gesuchstellerin könne lediglich als deren Vertretern auftreten.

Aus den Materialien zum revidierten Art. 289 ZGB ist zwar zu schliessen, dass als Gläubiger des Unterhaltsbeitrages, im Gegensatz zu früher, nur mehr das Kind selbst betrachtet werden kann, was jedoch noch nichts über die Aktivlegitimation seines gesetzlichen Vertreters aussagt (vgl. BBl 1974, Band II, 64). Art. 289 Abs. 1 ZGB gewährt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes jedoch einen Erfüllungsanspruch. Es muss ihm daher logischerweise auch das Recht zugesprochen werden, diesen Erfüllungsanspruch, sofern notwendig, auch gerichtlich durchzusetzen. Alles andere würde Sinn und Zweck von Art. 289 Abs. 1 ZGB zuwiderlaufen.

In einem Entscheid aus dem Jahre 1980, also zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das Kindesrecht, hat denn auch das Bundesgericht dem Inhaber der elterlichen Gewalt gestattet, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Prozess über Kinderunterhaltsbeiträge zu führen (BGE 106 II 284/85; vgl. auch BGE 90 II 355 E. 3 und BGE 83 II 266/67). Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren ist daher zu bejahen.

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Schlagworte

kind

gesetzliche vertretung

name

gläubiger

entscheid

Normen Bund

ZGB:

Art.289

Leitentscheide BGE

90-II-351 S.355

83-II-263 S.266

106-II-283 S.284

AbR

1992/93 Nr. 2