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AbR.1990.91.Nr.56 • OG OW AbR.1990.91.Nr.56 KI-generiert

Pension Fund Pre-Obligatory Asset Lump-Sum Claim Denied

Geschäftsnummer AbR.1990.91.Nr.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought a lump-sum payment for their pre-obligatory pension fund assets, arguing it would be more beneficial than a small monthly annuity. The court denied this request, explaining that under current law, lump-sum payments are generally permissible only for specific purposes like purchasing or amortizing property, or if the annuity is below a statutory minimum, neither of which applied. Furthermore, for pre-obligatory assets, the claimant's entitlement to a lump sum depended on the regulations in place prior to the mandatory insurance law, which did not grant a lump-sum right given the asset amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1990/91 Nr. 56, S. 167: Art. 37 BVG Voraussetzungen, unter welchen Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangt werden können (E. 1). Rechtslage bei vorobligatorischen Ansprächen (E. 2)? Entscheid des Versicherungsgerichts

Schlagwörter

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Vorsorgeguthaben Annuität Versicherungskasse pauschale Entschädigung Vermögensversicherung nachrichtenloses Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 4 BVG

The court cited this provision to explain that the insured's request for a lump sum payment for housing purposes was not applicable in this case.

Art. 37 Abs. 3 BVG

The court cited this provision to explain that the pension fund's regulations did not provide for a lump sum payment option.

Art. 37 Abs. 2 BVG

The court cited this provision to explain that the pension fund could pay a lump sum instead of a pension if the pension was less than 10% of the minimum AHV pension, and this condition was not met.

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AbR 1990/91 Nr. 56, S. 167:

Art. 37 BVG

Voraussetzungen, unter welchen Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangt werden können (E. 1).

Rechtslage bei vorobligatorischen Ansprächen (E. 2)?

Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. März 1990

Sachverhalt:

Am 15. Januar 1990 erliess die Fürsorgestiftung X. gegenüber Frau J. eine Verfügung über die ihr zustehenden Altersleistungen. Daraus ergibt sich, dass das Altersguthaben der Versicherten sich auf Fr. 18'404.30 beläuft und sich zusammensetzt aus vor-obligatorischem Guthaben von Fr. 13'969.40 (bis 31. Dezember 1984) sowie Guthaben gemäss der obligatorischen Versicherung von Fr. 4'434.90 (ab 1. Januar 1985). Gemäss der Verfügung wird der Versicherten der Betrag aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Fr. 4'434.90 in Form einer einmaligen Zahlung überwiesen, da er zu geringfügig sei, um in eine Rente umgewandelt zu werden. In bezug auf das Guthaben der vorobligatorischen Versicherung errechnete die Fürsorgestiftung eine monatliche lebenslängliche Rente in der Höhe von Fr. 83.--.

Die Versicherte ersuchte mit Beschwerde, die Fürsorgestiftung X. anzuhalten, ihr das Guthaben aus der vorobligatorischen Versicherung ebenfalls in Form einer einmaligen Zahlung auszuzahlen und nicht in einer monatlichen Rente von Fr. 83.--. Dabei machte sie geltend, dass ihr die einmalige Auszahlung des Gesamtkapitals mehr bringen würde, da ihre finanziellen Altersreserven verloren gegangen seien. Das Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 37 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Das Gesetz sieht aber eine Reihe von Ausnahmen vor. So kann der Versicherte, ohne dass es die reglementarischen Bestimmungen vorsehen, binnen einer Frist von drei Jahren einen Teil der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangen, soweit er das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation der auf ihm bereits gehörendem Wohneigentum haftenden Hypothekardarlehen verwendet, wobei die Kapitalabfindung die Altersrente um höchstens die Hälfte schmälern darf (Art. 37 Abs. 4 BVG; SZS 1989, 311 ff.). Da die Versicherte die von ihr verlangte Kapitalabfindung nicht zu diesem Zweck verwenden würde, kommt dieser Anspruch des Versicherten vorliegend nicht zum Tragen.

Gemäss Art. 37 Abs. 3 BVG können ferner die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte - ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen - anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Das Reglement der Vorsorgestiftung sieht dies indessen nicht vor. Schliesslich sieht Art. 37 Abs. 2 BVG noch vor, dass die Vorsorgeeinrichtung anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten kann, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt. Diese Bestimmung wird in Art. 34 des Reglementes der Vorsorgeeinrichtung wiederholt. Unbestrittenermassen ist diese Voraussetzung im Falle der Versicherten nicht erfüllt, weshalb die Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalabfindung gestützt auf das geltende Reglement zu Recht abgelehnt hat.

2. Zur Diskussion steht hier vorobligatorisches Guthaben. Dabei gilt es nun zu beachten, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen des BVG der Regelung von Art. 37 BVG, insbesondere von deren Abs. 2 keine Rückwirkung zukommt. Dies bedeutet namentlich, dass vorobligatorische Ansprüche auf Kapitalleistungen gegen den Willen des Anspruchsberechtigten nicht in Ansprüche auf Rentenleistungen umgewandelt werden dürfen. Vorobligatorische Rechte dürfen nur nach den allgemeinen Grundsätzen für die Abänderung derartiger vertraglicher Rechte abgeändert werden (vgl. Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 1, Rz. 49 mit Hinweisen). Demnach kommt es in bezug auf das vorobligatorische Altersguthaben darauf an, ob die Versicherte aufgrund des früheren Reglementes Ansprüche auf Kapitalleistung hatte. Das frühere Reglement vom 3. April 1981 sah in Art. 15 Ziff. 3 vor, dass Ansprüche auf Kapitalleistungen bei Erreichen des Rücktrittsalters bestehen, wenn das Alterskapital in diesem Zeitpunkt weniger als Fr. 5'000.-- beträgt. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, steht der Versicherten aufgrund ihrer vorobligatorischen Ansprüche kein Recht auf Kapitalauszahlung zu.

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