Unlicensed Practice of Law Renders Submissions Void
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party continued to be represented by an individual who had lost their license to practice law. This individual, despite changing letterhead and submission methods, was effectively circumventing the law prohibiting non-lawyers from representing others in court. The court ruled that submissions made by this unlicensed individual were void and could not be considered, as the party consistently refused to appear alone or retain a licensed attorney, rendering further time extensions futile and obviating the need for protective measures.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1990/91 Nr. 5, S. 39: Art. 1 Abs. 1 Anwaltsgesetz Umgehung des Anwaltsmonopols. Vorgehen, wenn sich eine Partei von einer Person, der das Anwaltspatent entzogen wurde, weiterhin im Prozess vertreten lässt. Entscheid der Obergerichtskom
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes that only licensed lawyers are authorized to represent parties in court, and the court applied it to disallow the case because the party was represented by someone whose license had been revoked, effectively circumventing the law.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-90-91-05.htm
AbR 1990/91 Nr. 5, S. 39:
Art. 1 Abs. 1 Anwaltsgesetz
Umgehung des Anwaltsmonopols.
Vorgehen, wenn sich eine Partei von einer Person, der das Anwaltspatent entzogen wurde, weiterhin im Prozess vertreten lässt.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. August 1991
Aus den Erwägungen:
2. Am 21. März 1991 hat das Obergericht im Rahmen eines Administrativverfahrens X. das Anwaltspatent entzogen. Demzufolge ist er nicht mehr berechtigt, als Anwalt vor Gericht aufzutreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes (LB V, 8 f.) steht das Recht zur berufsmässigen Führung von Zivil- und Strafprozessen vor den obwaldnerischen kantonalen Gerichten nur patentierten Rechtsanwälten zu.
X. tritt nach wie vor als berufsmässiger Vertreter vor Gericht auf, einzig mit dem Unterschied, dass er seinen früheren, auf den Beruf eines Rechtsanwaltes hinweisenden Briefkopf durch einen neuen ersetzt hat und dass er, anstatt auf speziellem Formular eine Vollmacht einzureichen, die Vertretene ihre Unterschrift auf die Eingabe selber setzen lässt. Dies ändert aber nichts an der Unzulässigkeit des Vorgehens. Ob sich X. separat bevollmächtigen oder die Eingaben durch Frau Y. mitunterzeichnen lässt, läuft im Ergebnis auf dasselbe hinaus, nämlich die gesetzliche unzulässige Vertretung vor Gericht. Dieses Vorgehen dient keinen andern Zwecken als der Umgehung des Anwaltsgesetzes. Die Eingaben haben daher als nichtig zu gelten, sodass auf sie nicht eingetreten werden kann (vgl. auch AGVE 1983, 243 ff., insbes. 247, E. 4). Fraglich ist einzig, ob es die richterliche Fürsorgepflicht gebietet, Frau Y. eine Nachfrist anzusetzen, innert welcher sie selber oder aber durch einen Rechtsanwalt vertreten tätig werden kann (vgl. a.a.O., 247 f., E. 5).
Aus dem bisherigen Verfahren ergibt sich, dass Frau Y. unbelehrbar ist und trotz der ihr dargestellten Rechtslage nicht bereit ist, im Prozess entweder allein aufzutreten oder aber sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Bei dieser Sachlage bedeutete es ein unnützes Unterfangen, Frau Y. eine Nachfrist anzusetzen, müsste doch damit gerechnet werden, dass sie wiederum in gleicher Weise vorgehen, d.h. dieselben Schriften wieder auflegen würde, allenfalls unter Weglassung des neuen Briefkopfes von X. und seiner Unterschrift, welches Vorgehen aber nicht anders zu beurteilen wäre als die vorliegenden beiden Eingaben. Rechtfertigt sich aber das Ansetzen einer Nachfrist nicht, bleibt es beim Nichteintreten.
4. Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob in einem solchen Falle, namentlich wenn sich eine Partei völlig unbelehrbar zeigt und damit unter Umständen sogar gegen ihre eigenen Interessen handelt, es die richterliche Fürsorgepflicht nicht gebietet, andere Vorkehren zu treffen. In Frage käme allenfalls eine Empfehlung an die zuständige Vormundschaftsbehörde zur Anordnung einer Vertretungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB.
Eine kursorische Überprüfung der Prozessakten zeigt nun aber, dass es sich vorliegend um einen klaren Fall handelt, indem der vorinstanzliche Richter die Vollstreckung eines rechtskräftigen gerichtlichen Vergleiches anordnete. In den fraglichen Eingaben wird auch nicht etwa geltend gemacht, Frau Y. habe sich beim Abschluss des Vergleiches in einem wesentlichen Irrtum befunden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich irgendwelche fürsorglichen Massnahmen.
de|
fr
it
Schlagworte
frau
rechtsanwalt
frage
gesetz
unterschrift
verfahren
prozessvertretung
richterliche behörde
beurteilung(allgemein)
Mehr Deskriptoren anzeigen
Normen Bund
ZGB:
Art.395
AGVE
1983, S.243
AbR
1990/91 Nr. 5