Accused's Right to Detailed Expert Witness Accounting
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn accused person, who faces the prospect of having to pay expert witness costs, has the right to demand that the investigating authority, as the client, enforces the expert's duty to provide a detailed accounting of their work. In this case, the court found that the investigating authority improperly denied the accused's request for further specification of the expert's bill, which included hours spent on "on-site investigation," "verification," and "correspondence," thus violating the expert's obligation under contract law to provide a full account of their activities.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1990/91 Nr. 49, S. 150: Art. 172 StPO; Art. 400 Abs. 1 OR Der Angeklagte, der im Fall der Verurteilung mit der Kostenüberbindung zu rechnen hat, hat Anspruch darauf, dass das Verhöramt als Auftraggeber die Ihm gegenüber dem Sachverstän
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KI-generiertThis provision establishes the obligation of the commissioned party to account for their business management upon request, which is applied to justify the accused's right to request detailed clarification of the expert's bill.
This article deals with the reimbursement of investigation costs, including expert fees, to the accused, thus establishing the accused's interest in verifying these costs.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-90-91-49.htm
AbR 1990/91 Nr. 49, S. 150:
Art. 172 StPO; Art. 400 Abs. 1 OR
Der Angeklagte, der im Fall der Verurteilung mit der Kostenüberbindung zu rechnen hat, hat Anspruch darauf, dass das Verhöramt als Auftraggeber die Ihm gegenüber dem Sachverständigen aus Auftrag zustehenden Rechte, namentlich hinsichtlich der Abrechnung, wahrnimmt
Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Februar 1990
Sachverhalt:
Nachdem der vom Verhöramt beigezogene Sachverständige seinen Aufwand mit Fr. 47'500.-- beziffert hatte, verlangte der Angeschuldigte vom Verhöramt, den Sachverständigen zu einer Spezifizierung seiner Rechnung zu veranlassen, damit diese auf ihre Angemessenheit überprüft werden könne. In der Folge legte der Sachverständige eine Aufstellung auf. Danach betrug der Aufwand 178 Stunden für den "Untersuch vor Ort, Nachprüfungen/Verifikationen", 28 Stunden für "Besprechungen/Telefonate mit Verhöramt und NCR" sowie 179 Stunden für "Korrespondenzen/Telefonate, Aktendurchsicht, Verfassen der Aktennotizen", was insgesamt einen Stundenaufwand von 385 ergab und bei einem Stundenansatz von Fr. 123.-- (Ansatz für den Vizedirektor) insgesamt ein Honorar von Fr. 47'500.-- ausmachte. In der Folge beantragte X. beim Verhöramt, beim Sachverständigen Rapporte und genauere Begründungen einzuverlangen und ihm diese zur Einsicht zuzustellen. Das Verhöramt gab diesem Ersuchen nicht statt und hielt im Schlussbericht dazu fest, dass die Rechnung genügend spezifiziert sei und die Ansätze den üblichen Tarifen entsprächen. 10 Tage nach erfolgter Überweisung des Falles an das Kantonsgericht führte X. Beschwerde bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Verfügung des Verhörrichters, mit welcher dieser den Antrag auf Einholung der Rapporte und der genaueren Begründung beim Sachverständigen abgewiesen habe, aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
1. Im Überweisungsbeschluss der Strafkommission vom 18. Januar 1990 findet sich kein förmlicher Beschluss zum Antrag des Angeschuldigten vom 5. Januar 1990, obwohl dieser Punkt anlässlich der Sitzung besprochen wurde. Indessen hielt der Verhörrichter im Schlussbericht ausdrücklich fest, dass eine weitergehende (vom Angeschuldigten beantragte) Überprüfung der Rechnung nicht nötig sei. Faktisch erfolgte die Ablehnung des Antrages durch den Verhörrichter. Daher ist es gerechtfertigt, die Beschwerde als gegen das Verhöramt gerichtet zu betrachten. Mit Beschwerde kann unter anderem Rechtsverweigerung des Verhörrichters überprüft werden (Art. 134 lit. b StPO). Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer dem Verhöramt Rechtsverweigerung vor. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Expertisekosten gehören zu den tatsächlichen Auslagen des Verhöramtes und damit zu den Untersuchungskosten (Art. 16 Abs. 3 GebOR), die nach Massgabe von Art. 172 StPO dem Angeschuldigten bzw. Angeklagten zu überbinden sind. Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 GebOR). Dies obliegt im Untersuchungsverfahren dem Verhörrichter.
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Sachverständigen - auch wenn er Gerichtsexperte ist - grundsätzlich dem Auftragsrecht unterliegt (Georg Gautschi, Berner Kommentar, N 34 b zu Art. 394 OR), wobei im vorliegenden Fall der Kanton Obwalden, vertreten durch den Verhörrichter, als Auftraggeber zu gelten hat. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Gegenstand der Informationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung ist. So hat namentlich die Abrechnung alle Elemente zu enthalten, die nötig sind, um überprüft zu werden. Sie ist - auf Verlangen - detailliert zu erstellen und mit den entsprechenden Belegen, wie etwa Arbeitsrapporte, zu versehen (Josef Hofstetter, SPR VII/2, 90 ff.).
Dies bedeutet, dass der Angeschuldigte, der damit rechnen muss, dass ihm die Untersuchungskosten und damit auch die Expertisekosten auferlegt werden, Anspruch darauf hat, dass das Verhöramt als Auftraggeber seinerseits gegenüber dem Beauftragten auf seinen Ansprüchen in bezug auf die Rechenschaftsablegung beharrt. Dem ist der Verhörrichter nicht nachgekommen, indem er das Begehren des Angeschuldigten auf eine lückenlose Dokumentation der Aufwendungen ablehnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Verhörrichter anzuweisen, vom Sachverständigen Rapporte oder allenfalls Stundenblätter einzuverlangen, die Aufschluss über die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht geben und aus welchen sich ergibt, für welche Stunden welche Ansätze verwendet wurden.
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