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AbR.1990.91.Nr.48 • OG OW AbR.1990.91.Nr.48 KI-generiert

Revision of Penalty Order Granted Due to Overlooked Self-Defense Claim and Language Barrier

Geschäftsnummer AbR.1990.91.Nr.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought revision of a penalty order, arguing they did not understand it due to not speaking German and mistakenly believed it was for a speeding ticket. They claimed facts supporting self-defense in a collision were overlooked. The court held that facts present in the file but not considered by the issuing authority qualify as new evidence for revision. Because the penalty order did not indicate the issuing judge had considered the possibility of self-defense, the party's right to appeal within a fixed time was undermined, justifying revision to allow a full review of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1990/91 Nr. 48, S. 148: Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO Voraussetzung der Revision im Strafprozess. Fall eines Strafbefehls (E. 1 und 2). Empfehlung, die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls bei Ausländern, welche eine in der Schweiz nic

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren fehlerhafte Strafzumessung Sprachbarriere Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Notwehr Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO
This provision is the legal basis for granting a revision of a conviction when significant facts or evidence, unknown to the judge at the time of the previous ruling, can be proven.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Doktrin und Praxis bejahen die EMRK-Konformität des Strafbefehlsverfahrens insoweit, als der Strafbefehlsrichter nicht als Richter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet und der Verzicht auf eine richterliche Beurteilung der Strafsache durch den Betroffenen als zulässig erachtet wird (EuGRZ 1979, 240 f.).
Art. 6 StPO
Doktrin und Praxis bejahen die EMRK-Konformität des Strafbefehlsverfahrens insoweit, als der Strafbefehlsrichter nicht als Richter im Sinne von Art. 6 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 IV 184
2; BGE 99 IV 184; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, Rz.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO

This provision is the legal basis for granting a revision of a conviction when significant facts or evidence, unknown to the judge at the time of the previous ruling, can be proven.

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AbR 1990/91 Nr. 48, S. 148:

Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO

Voraussetzung der Revision im Strafprozess. Fall eines Strafbefehls (E. 1 und 2).

Empfehlung, die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls bei Ausländern, welche eine in der Schweiz nicht verbreitete Sprache sprechen, zu übersetzen (E. 4).

Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Juli 1991

Sachverhalt:

Der am 9. Januar 1991 von der Strafkommission wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Verursachens einer Kollision rechtskräftig gebüsste M. ersuchte um Revision des Strafbefehls. Zur Begründung machte er geltend, da er Deutsch weder lesen noch schreiben könne, habe er den Strafbefehl nicht verstanden. Da er zum selben Zeitpunkt in eine Radarfalle geraten sei, habe er den Strafbefehl als Busse wegen zu schnellen Fahrens betrachtet und akzeptiert. Dass sich der Strafbefehl auf den Vorfall in der Nacht vom 10. November 1990 bezog, habe er erst beim Einleiten des nachfolgenden Administrativverfahrens realisiert. Allein schon dieser Umstand rechtfertige es, auf das Gesuch einzutreten. Die Wiedererwägung sei aber auch angezeigt, weil wichtige, auch für den materiellen Entscheid relevante Tatsachen, die sich im Moment des Entscheides bereits bei den Akten befanden, nicht beachtet worden seien. Aus den Akten ergebe sich nämlich, dass die am Verkehrsunfall Beteiligten verfeindet seien und der Gesuchsteller damals bedroht gewesen sei und in Notwehr gehandelt habe, als er mit seinem Fahrzeug mit jenem seines Verfolgers kollidiert sei.

In seiner Stellungnahme stellte sich der Staatsanwalt auf den Standpunkt, dass der Gesuchsteller keine erheblichen und damit neuen, eine Revision rechtfertigenden Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt habe. Die angeblich unbeachtet gebliebenen Tatsachen seien im Zeitpunkt des Strafbefehls bereits aktenkundig gewesen. Weil von einer Notwehrsituation im Moment der Kollision nicht die Rede sein könne, sei im Strafbefehl darauf auch nicht Bezug genommen worden.

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann unter anderem dann verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können, die dem Richter zur Zeit des früheren Urteils nicht bekannt waren (Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO).

Der Gesuchsteller macht geltend, die für das Vorliegen einer Notwehrsituation sprechenden Tatsachen und Beweismittel befanden sich in den Akten, doch habe ihnen der Verhörrichter keine Beachtung geschenkt. Neu bzw. dem Richter nicht bekannt sind Tatsachen oder Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung auch Tatsachen, wenn sie sich zwar in den Akten finden, von der entscheidenden Behörde aber übersehen wurden (Entscheid der Obergerichtskommission i.S. T. vom 25. Februar 1988 E. 2; BGE 99 IV 184; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, Rz. 1152). Nicht der Fall ist dies, wenn aktenkundige Tatsachen mindestens als Hypothese erwogen wurden (Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Rz. 6 zu Art. 397). Letzteres scheint der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme anzudeuten, wenn er schreibt, von einer Notwehrsituation im Moment der Kollision könne keine Rede sein, weshalb der Verhörrichter im Strafbefehl darauf zu Recht nicht Bezug genommen habe.

b) (Ausführungen darüber, dass eine Notwehrsituation nicht auszuschliessen ist und die vom Verhörrichter nicht gewürdigten Umstände nicht von vornherein unerheblich sind.)

2. Aus dem Strafbefehl ergibt sich nicht, dass sich der Verhörrichter mit der Frage einer allfälligen Notwehrsituation auseinandergesetzt hatte. Möglicherweise hängt dies damit zusammen, dass Strafbefehle in der Regel nur einen summarischen Hinweis auf den zu beurteilenden Sachverhalt enthalten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen erwähnen, aber keine Begründung aufweisen. Strafbefehle sind häufig auch "prima facie"-Entscheide und beruhen, was den Hergang des zu beurteilenden Sachverhaltes betrifft, in der Regel auf den ersten Aussagen der Beteiligten gegenüber der Polizei, ohne weitere Abklärungen durch den Verhörrichter. So geschah dies auch im vorliegenden Fall. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, handelt es sich doch beim Strafbefehl nicht um ein förmliches Gerichtsurteil, sondern um eine Art Urteilsofferte, die erst mit dem Verzicht auf Nichtannahme einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt wird. Die Offerte besteht darin, dem Angeschuldigten die Wahl zu bieten zwischen einem vollständigen Strafverfahren einschliesslich eines Urteiles einerseits oder der sofortigen Unterwerfung unter die ihm vorgeschlagene Sanktion anderseits (EuGRZ 1979, 240 f., Ziff. 55 f.). Die dadurch bezweckte Vereinfachung des auf den Erlass eines Strafbefehls hin ausgerichteten Verfahrens bringt es nun aber mit sich, dass der Richter Tatsachen und Beweismittel kaum berücksichtigen wird, die nicht geradezu in die Augen springen oder im allgemeinen vom Angeschuldigten als Einwände formuliert und geltend gemacht werden. Dies ist namentlich bei den Rechtfertigungsgründen wie etwa der Notwehr der Fall, welche sich nebst der objektiven Bedrohungssituation ebenso durch die subjektive Bedrohungsempfindung des Täters kennzeichnet und die ohne entsprechende Aussagen des Angeschuldigten nicht in die Augen springt. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verhörrichter den Fall auch unter dem Gesichtspunkt einer Notwehrsituation geprüft hat. Damit verliert aber der Rechtsbehelf der fristgebundenen Nichtannahme seine Bedeutung und der Betroffene kann von der grundsätzlich nicht fristgebundenen Revision Gebrauch machen. Dem Revisionsgesuch ist stattzugeben und der Strafbefehl aufzuheben.

4. Bei dieser Sachlage braucht auf die sprachlichen Schwierigkeiten, welche der Gesuchsteller als Begründung dafür vorbrachte, weshalb er den Nichtannahmeentscheid zunächst akzeptiert habe, nicht weiter eingegangen zu werden, da sich ja die Frage der Wiedereinsetzung nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs nicht mehr stellt. Immerhin drängen sich diesbezüglich einige Überlegungen auf:

Doktrin und Praxis bejahen die EMRK-Konformität des Strafbefehlsverfahrens insoweit, als der Strafbefehlsrichter nicht als Richter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet und der Verzicht auf eine richterliche Beurteilung der Strafsache durch den Betroffenen als zulässig erachtet wird (EuGRZ 1979, 240 f.). Entscheidend ist, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, durch Einspruch (Nichtannahme) sich ohne weiteres Zugang zum Gericht zu verschaffen und es allein vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, kann doch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK kein unverzichtbares Recht auf Freispruch oder Verurteilung abgeleitet werden (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, Rz. 50 zu Art. 6). Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Betroffene sich in solchen Fällen bewusst ist, dass er zwar Anspruch auf den Zugang zum Gericht hat, aber mit der Unterwerfung, d.h. mit dem Verzicht auf Nichtannahmeerklärung auf dieses Recht und damit oft auch auf eine gründliche Untersuchung verzichtet. Unter diesem Gesichtspunkte muss die Frage aufgeworfen werden, ob nicht mindestens Rechtsmittelbelehrungen gegenüber Ausländern und namentlich solchen Ausländern, die eine in unserem Land nicht verbreitete Sprache sprechen, übersetzt werden sollten (vgl. auch R. Winiger, Das solothurnische Strafprozess- und Gerichtsorganisationsrecht im Lichte der EMRK, in Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund 1981, 443).

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