Heirs as Aggrieved Parties with Standing to Appeal Criminal Case Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the heirs of a deceased victim are considered "aggrieved parties" with the right to appeal a decision not to proceed with a case, even if they have not formally filed a criminal complaint. This is because the heirs inherit the victim's procedural rights, particularly for pursuing damages, and allowing them to appeal is necessary to ensure they have the opportunity to establish themselves as complainants. The court found that the victim's father, as an heir, had standing to appeal the decision not to open an investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1990/91 Nr. 45, S. 145: Art. 135 Abs. 1 StPO Legitimation der Erben zur Beschwerde (E. 1). Art. 28 Abs. 3 StPO Für die Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses genügt es, wenn jemand als geschädigt erscheint (E. 2). Entscheid der Ob
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KI-generiertThis provision establishes the right to appeal, which is conditioned by the legitimacy of the heirs to lodge a complaint.
This provision allows for an appeal against a decision not to proceed with the case, considering that the appellant appears to be a victim.
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Neue SucheOriginalAbR-90-91-45.htm
AbR 1990/91 Nr. 45, S. 145:
Art. 135 Abs. 1 StPO Legitimation der Erben zur Beschwerde (E. 1).
Art. 28 Abs. 3 StPO Für die Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses genügt es, wenn jemand als geschädigt erscheint (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 25. November 1991
Aus den Erwägungen:
1. Das Beschwerderecht gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO setzt grundsätzlich Parteistellung voraus, steht doch das Recht dem Angeschuldigten, dem Ziviloder Strafkläger zu. Als Strafkläger kann sich etablieren, wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint. Die StPO definiert den Begriff des Geschädigten nicht. Als geschädigt gilt, wer in einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut tangiert wurde (vgl. dazu im einzelnen AbR 1976/1977, Nr. 11). Im Falle des verstorbenen Geschädigten stellt sich die Frage, ob nunmehr dessen Erben als Geschädigte zu gelten haben. Die StPO beantwortet diese Frage nicht, d.h. lässt sie offen. Geht man davon aus, dass dem Geschädigten Verfahrensrechte primär zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche gewährt werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 506) und diese auf die Erben übergehen, ist es sachgerecht, diese als Geschädigte zu betrachten. Der Vater der Verstorbenen hat daher als Geschädigter zu gelten.
2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO wird zum Strafkläger, wer bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt. Im vorliegenden Fall wurde indessen das Verfahren förmlich gar nicht eröffnet, obwohl schon eine Reihe von Abklärungen erfolgt waren, und infolgedessen wurde es auch nicht durch Einstellung, sondern durch Nichteröffnen erledigt. Gemäss Art. 28 Abs. 3 StPO kann gegen den Nichteintretensbzw. den Nichteröffnungsbeschluss innert 10 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission eingereicht werden. Grundsätzlich ist auch in bezug auf Beschwerden gegen Nichteintretensbzw. Nichteröffnungsbeschlüsse die Parteistellung Legitimationsvoraussetzung, was dann unproblematisch ist, wenn jemand Strafklage erhoben hat und die Untersuchungsbehörde darauf nicht eintritt. Wurde aber (noch) gar keine Strafklage erhoben, stellt sich die Frage, ob eine geschädigte Person, obwohl ihr (noch) keine Parteistellung zukommt, nicht trotzdem den Nichteröffnungsbeschluss anfechten kann. Diese Frage ist deshalb zu bejahen, weil andernfalls eine geschädigte Person in einem solchen Falle um die Möglichkeit gebracht würde, sich überhaupt rechtzeitig als Strafklägerin zu etablieren. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Untersuchungsbehörden die Geschädigten ausdrücklich anzufragen haben, ob sie von ihren Parteirechten Gebrauch machen wollen (Art. 27 Abs. 3 StPO). In aller Regel erfolgt dies aber erst nach der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens. Vorliegend unterblieb denn auch die Anfrage. Dies ist ein Grund mehr, den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung zuzulassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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