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AbR.1990.91.Nr.4 • OG OW AbR.1990.91.Nr.4 KI-generiert

Cassation Appeal for Cost Decisions of Higher Court

Geschäftsnummer AbR.1990.91.Nr.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that appeals against cost decisions made by the higher court, when the main issue is not being appealed, fall under the jurisdiction of a cassation appeal to the higher court itself, not a regular appeal to the commission. The court reasoned that the law regarding regular appeals to the commission specifically applies when the main case is not being appealed to a higher court, which is not the situation here as the higher court's decision itself is the subject. Furthermore, cassation appeals are explicitly provided for decisions of the higher court that cannot be appealed to the Federal Court, and since the current challenge concerns cantonal law regarding fees rather than federal law, it fits the criteria for a cassation appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1990/91 Nr. 4, S. 37: Art. 37 lit. c GOG Kostenentscheide des Obergerichts als Zivilgericht unterliegen der Kassationsbeschwerde an das Obergericht und nicht dem Rekurs an die Obergerichtskommission. Entscheid des Obergerichts vom 24.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsgründe Vorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Normenkontrolle Kostenvorschuss Zuständigkeitsfragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 lit. c GOG

This provision was used to determine that a cassation appeal to the Obergericht is the appropriate legal remedy against a cost decision of the Obergericht when the matter cannot be appealed to the Federal Supreme Court.

Art. 97 ZPO

This provision was used to explain why a Rekurs (appeal) to the Obergerichtskommission is not applicable to cost decisions made by the Obergericht when the main case is not being further appealed.

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AbR 1990/91 Nr. 4, S. 37:

Art. 37 lit. c GOG

Kostenentscheide des Obergerichts als Zivilgericht unterliegen der Kassationsbeschwerde an das Obergericht und nicht dem Rekurs an die Obergerichtskommission.

Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 1991

Aus den Erwägungen:

1. Mit einer an das Obergericht adressierten und mit "Rekurs ev. Kassationsbeschwerde" eingeschriebenen Eingabe beschwerte sich W., dass ihm das Obergericht trotz vollumfänglichen Obsiegens eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen habe. Vorab ist zu prüfen, welches kantonale Rechtsmittel gegen einen Kostenentscheid des Obergerichts gegeben ist, wenn eine Partei das Urteil lediglich im Kostenpunkt anfechten will, im übrigen aber damit einverstanden ist. Mit dieser Frage musste sich bisher weder das Obergericht (als Kassationsinstanz gemäss Art. 37 lit. c GOG) noch die Obergerichtskommission (als Rekursinstanz gemäss Art. 36 lit. a GOG) befassen.

a) Der Rekurs an die Obergerichtskommission steht in den von der ZPO vorgesehen Fällen zur Verfügung (Art. 36 Abs. 1 lit. a GOG). Art. 271 Abs. 1 lit. c ZPO lässt den Rekurs gegen Kostenentscheide nach Massgabe von Art. 97 ZPO zu. Gemäss Art. 97 ZPO ist der Rekurs gegeben gegen Kostenentscheide, "wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird".

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, wollte der Gesetzgeber den Rekurs als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide nur zur Verfügung stellen, wenn die Hauptsache nicht weitergezogen wird. Mit dieser Regelung sollte verhindert werden, dass in Fällen, da gegen ein Urteil des Kantons- oder Arbeitsgerichts nach Art. 261 ZPO Appellation beim Obergericht erhoben wird, zusätzlich bei einer andern Instanz gegen den Kostenentscheid rekurriert werden muss. Im vorliegenden Fall liegt indessen kein Urteil des Kantons- oder Arbeitsgerichts vor und infolgedessen handelt es sich, streng genommen, nicht um eine Sache, "in welcher keine Appellation ergriffen wird". Vielmehr hätte gegen das Urteil des Obergerichts eine Appellation gar nicht ergriffen werden können. Die Annahme, ein Rekurs sei gegen Kostenentscheide des Obergerichts gegeben, wäre somit vom Gesetzeswortlaut in Art. 97 ZPO nicht gedeckt. Hinzu kommt, dass der Rekurs ein klassisches Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, gewissermassen eine "kleine Appellation" darstellt. Die Zulassung des Rekurses gegen Entscheide des Obergerichtes bedeutete deshalb die Einführung eines "Fremdkörpers" im Rechtsmittelsystem. Der Rekurs ist daher in Fällen wie dein vorliegenden nicht gegeben.

b) Die Kassationsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 37 lit. c GOG i.V. mit Art. 276 ZPO). Mit der Berufung an das Bundesgericht kann nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes (Art. 43 Abs. 1 OG). W. rügt die Anwendung des Gebührentarifs durch das Obergericht. Da er somit keine Verletzung von Bundesrecht, sondern von kantonalem Recht geltend macht, ist der Kostenentscheid nicht auf dem Berufungsweg anfechtbar. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 37 lit. c GOG gegeben. Ist sodann die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 37 lit. c GOG ausdrücklich auf Urteile des Obergerichts zugeschnitten, die hinsichtlich der geltend zu machenden Rüge nicht auf dein Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können, so muss dies auch für die Anfechtung von Kostenentscheiden des Obergerichts gelten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Eingabe als Kassationsbeschwerde entgegenzunehmen ist.

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Schlagworte

kostenentscheid

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1990/91 Nr. 4