Debt Enforcement Office Cannot Evict After Property Auction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court decided that a debt enforcement office cannot order the eviction of a debtor from a property after it has been auctioned. While the office is responsible for managing the property from the time of the enforcement request until the auction, its administrative authority ceases upon the award of the property to the highest bidder. After the award, the new owner, not the debt enforcement office, is responsible for evicting the former owner.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1990/91 Nr. 33, S. 111: Art. 101 f. VZG Darf das Betreibungsamt nach der Versteigerung des Objektes dessen Räumung anordnen? Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. September 1991 Aus den Erwägungen: 3. Fraglich ist, ob das Betrei
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KI-generiertCited to establish the duty of the enforcement office to manage the property from the start of the realization request.
Cited to establish the duty of the enforcement office to manage the property.
Cited to state that the debtor cannot be forced to vacate occupied premises until the property is realized.
Cited to define when ownership transfer occurs and when the acquirer can dispose of the property.
Cited regarding the registration of ownership transfer in the land register.
Cited to state the enforcement office's duty to manage the property as long as the seizure exists.
Cited as an exception where the property remains under the administration of the enforcement office if the acquirer is granted a payment deadline.
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AbR 1990/91 Nr. 33, S. 111:
Art. 101 f. VZG
Darf das Betreibungsamt nach der Versteigerung des Objektes dessen Räumung anordnen?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. September 1991
Aus den Erwägungen:
3. Fraglich ist, ob das Betreibungsamt die Räumung des versteigerten Objektes anordnen durfte, worauf die in Verfügungsform gekleidete Mitteilung an die Adresse des Betreibungsschuldners hinauslief.
Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen, wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 101 Abs. 1 VZG). Namentlich sorgt es für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft (Art. 102 Abs. 3 SchKG). Nach Art. 19 VZG kann der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstückes nicht genötigt werden, die von ihm benützten Wohn- und Geschäftsräume zu räumen. Folgt daraus umgekehrt, dass das Betreibungsamt nach der Verwertung kraft seiner Verwaltungsbefugnisse den Schuldner zur Räumung des Objektes auffordern kann? Nach Auffassung Jägers (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1911, N 8 zu Art. 102 SchKG) gehört zu den Verwaltungskompetenzen des Betreibungsamtes namentlich auch die Befugnis, den Schuldner von der Liegenschaft zu entfernen, wenn sein längeres Verbleiben darauf mit dem ordnungsgemässen Gang des Betreibungsverfahrens nicht mehr vereinbar ist. Jäger sieht einen solchen Fall "nach der Eigentumsübertragung an den Ersteigerer".
4. a) Am 9. August 1991 wurde das Grundstück versteigert und der Y. zugeschlagen. Massgebend für den Eigentumsübergang ist nicht der Grundbucheintrag, sondern der Zuschlag als originärer Eigentumserwerb (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Indessen kann der Erwerber über das Grundstück erst verfügen, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Die Anmeldung geschieht durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist (Art. 66 Abs. 1 VZG). Nach der Aktenlage ist diese Voraussetzung noch nicht gegeben. Das Betreibungsamt hat denn auch noch keine Anmeldung beim Grundbuch vorgenommen.
b) Der Ersteigerer kann als Eigentümer alle Rechte ausüben, die ohne grundbuchliche Eintragung denkbar sind (Meier/Hayoz, Berner Kommentar, N 66 ff. zu Art. 656 ZGB). Ferner gilt es zu beachten, dass Nutzen und Gefahr der Liegenschaft bereits mit der Eigentumsübertragung und nicht erst mit der Erlangung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber übergehen. Dies wiederum bedeutet, dass der Erwerber mit dem Zuschlag auch Anspruch auf den Nutzen der Liegenschaft hat, ihm demnach bis auf Verfügungen über das Eigentum die Eigentümerbefugnisse zukommen. Damit steht im Einklang, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 VZG das Betreibungsamt von Amtes wegen für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen hat, "solange die Pfändung besteht", aber nicht länger. Eine Ausnahme bildet gemäss Art. 137 SchKG der Fall, da dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt wird. Diesfalls bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme trotz des Übergangs von Nutzen und Gefahr auf den Erwerber in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG), was aber nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Demzufolge endeten vorliegend die Verwaltungsbefugnisse des Betreibungsamtes mit dem Zuschlag an die Erwerberin.
Ist aber davon auszugehen, dass das Steigerungsobjekt mit dem Zuschlag nicht mehr der Verwaltung des Betreibungsamtes unterstellt war, hatte das Betreibungsamt weder die Befugnis noch Veranlassung, den Schuldner von Amtes wegen wegzuweisen. Vielmehr ist es vom Moment des Zuschlags an Sache des neuen Eigentümers, den früheren Eigentümer aus der Liegenschaft wegzuweisen.
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AbR
1990/91 Nr. 33