Real Estate Attachment in Debt Settlement and Mortgage Creditor Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn cases of debt settlement with asset transfer, disputes over whether an item is considered part of the real estate and thus encumbered by mortgage creditors must be resolved within the collocation proceedings. If the liquidator acknowledges the item's attachment to the property, the collocation lawsuit is directed against all mortgage creditors. Conversely, if the liquidator denies the attachment, the lawsuit should be brought against the liquidation estate.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1990/91 Nr. 30, S. 106: Art. 250 SchKG; Art. 125 Abs. 1 VZG Kollokationsprozess beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Der Streit, ob ein Gegenstand Zugehör und den Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, ist im Kollokationsprozess
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KI-generiertCited to explain the procedure for a collocation action when the liquidator recognizes the affiliation of assets to the collateral.
Cited to explain the liquidator's duty to state in the inventory whether they recognize the extension of the mortgage to the affiliation.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-90-91-30.htm
AbR 1990/91 Nr. 30, S. 106:
Art. 250 SchKG; Art. 125 Abs. 1 VZG
Kollokationsprozess beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Der Streit, ob ein Gegenstand Zugehör und den Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, ist im Kollokationsprozess zu entscheiden. Anerkennt der Liquidator die Zugehöreigenschaft, richtet sich die Kollokationsklage gegen sämtliche Grundpfandgläubiger. Bestreitet der Liquidator die Zugehöreigenschaft, ist die Klage gegen die Liquidationsmasse zu führen (E 3c).
Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 1990
Aus den Erwägungen:
3. c) Die Frage, ob ein Gegenstand Zugehöreigenschaft besitzt und demzufolge den Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, ist auch im Nachlass mit Vermögensabtretung im Kollokationsprozess zu entscheiden (BGE 86 III 74; 55 III 39 ff.).
Bei Konkurrenz von Eigentumsansprache und den Grundpfandansprachen an der Liegenschaftszugehör hat der Liquidator im Lastenverzeichnis zu verfügen, ob er die Erstreckung der Grundpfandhaft auf die Zugehör anerkenne oder nicht (Art. 125 Abs. 1 VZG). Wird die Zugehöreigenschaft anerkannt, so ist nach Art. 250 Abs. 2 zweiter Satz SchKG vorzugehen, d.h. die Kollokationsklage ist regelmässig gegen sämtliche Grundpfandgläubiger zu richten, ausgenommen solche, welche sich ohne weiteres zum Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbeilassen. Bestreitet hingegen der Liquidator die Zugehöreigenschaft, ist die Kollokationsanfechtungsklage (der Gläubiger) gegen die Liquidationsmasse bzw. den Liquidator zu führen (BGE 58 III 141 f.; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, 783). Da im vorliegenden Fall die Liquidatorin die Zugehöreigenschaft der Inventargegenstände anerkannte und den Grundpfandgläubigem den Vorrang einräumte, hätte die Frage der Konkurrenz zwischen Grundpfand- und Eigentumsansprache im Prozess gegen die Grundpfandgläubiger und nicht gegen die Liquidationsmasse geführt werden müssen.
Im Prozess gegen die konkurrierenden Grundpfandgläubiger hätte dann auch die in Doktrin und Praxis kontrovers behandelte (und von der Vorinstanz in den Erwägungen zugunsten der Grundpfandgläubiger entschiedene) Frage geprüft werden können, ob der Eigentumsvorbehalt des Klägers den Rechten der Grundpfandgläubiger auf die Zugehör vorgehe oder nicht (vgl. zur Kontroverse Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 72 zu den Art. 644 f. ZGB und Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N. 133 zu den Art. 715 f. ZGB).
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Schlagworte
liquidator
zugehör
frage
entscheid
kollokationsklage
Normen Bund
ZGB:
Art.644
Art.715
SchKG:
Art.250
VZG:
Art.125
Leitentscheide BGE
58-III-137 S.141
86-III-70 S.74
55-III-39
AbR
1990/91 Nr. 30