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AbR.1990.91.Nr.3 • OG OW AbR.1990.91.Nr.3 KI-generiert

Revocation of Law License Requires Trustworthiness, Not Necessarily Personal Fault

Geschäftsnummer AbR.1990.91.Nr.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court clarified that disciplinary sanctions for lawyers require fault, whereas administrative revocation of a law license can occur if the individual no longer meets the requirements for practicing law, specifically professional trustworthiness, even without personal fault. The court asserted its jurisdiction over administrative revocation of licenses, regardless of who initially granted them, and established that a law license can be revoked if essential conditions for practice are no longer met, particularly professional trustworthiness, which is crucial for protecting clients and arises inherently from the licensing and oversight of the legal profession.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1990/91 Nr. 3, S. 36: Art. 24 Abs. 3 GOG; Art. 1 Anwaltsgesetz Unterschied zwischen dem Entzug des Anwaltspatentes als Disziplinarstrafe und dem Widerruf des Anwaltspatentes auf administrativem Weg (E. 2a). Das Fehlen bzw. Entfallen de

Schlagwörter

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Rechtsberuf Disziplinarrecht Entzug der Konzession Verletzung der persönlichen Integrität Anwaltshaftung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 Abs. 3 GOG
Cited as the basis for disciplinary sanctions requiring fault.
Art. 1 Anwaltsgesetz
Cited as the basis for the requirement of good repute and trustworthiness for practicing as a lawyer.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 Ia 95
Lawyer Fee Disciplinary Sanction: Negligence Suffices Over Intent
BGE 98 Ia 601
3.; BGE 98 Ia 601 ff.; Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951, 39a ff.; A.
BGE 98 Ia 598
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for disciplinary sanctions requiring fault.

Art. 1 Anwaltsgesetz

Cited as the basis for the requirement of good repute and trustworthiness for practicing as a lawyer.

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AbR 1990/91 Nr. 3, S. 36:

Art. 24 Abs. 3 GOG; Art. 1 Anwaltsgesetz

Unterschied zwischen dem Entzug des Anwaltspatentes als Disziplinarstrafe und dem Widerruf des Anwaltspatentes auf administrativem Weg (E. 2a).

Das Fehlen bzw. Entfallen der beruflichen Vertrauenswürdigkeit als Widerrufsgrund (E. 2b).

Entscheid des Obergerichts vom 21. März 1991

Aus den Erwägungen:

2. Disziplinarstrafen gemäss Art. 24 Abs. 3 GOG setzen selbstredend ein Verschulden des Patentinhabers voraus (BGE 110 Ia 95 f). Bei dem zu würdigenden Verhalten von Rechtsanwalt X. erscheint es indessen vorweg als fraglich, ob dabei überhaupt von einem persönlichen Verschulden gesprochen werden kann. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob X. überhaupt noch die Voraussetzungen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erfüllt, so namentlich jene der beruflichen Vertrauenswürdigkeit. Zu diesem Zwecke wurde gegen X. von Amtes wegen ein Administrativverfahren eingeleitet. Dabei stellt sich vorweg die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Inhaber des obwaldnerischen Anwaltspatentes dieses nicht im Rahmen eines Disziplinar-, sondern eines Administrativverfahrens entzogen werden kann.

Zur Prüfung dieser Frage ist das Obergericht zuständig, obwohl der Regierungsrat X. das Patent erteilt hatte. Mit Inkrafttreten des GOG am 1. Januar 1974 wurde das Obergericht hinsichtlich der Rechtsanwälte Aufsichts- und Disziplinarbehörde, aber auch Patentierungs- und Bewilligungsbehörde (Art. 24). Aufgrund dieser neuen Zuständigkeitsordnung ist das Obergericht auch in bezug auf die Frage des Widerrufs eines vom Regierungsrat erteilten Patentes im Rahmen eines Administrativverfahrens zuständig.

a) Das obwaldnerische Anwaltsgesetz sieht den Widerruf des Anwaltspatentes nicht ausdrücklich vor. Indessen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz der schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung, dass auch begünstigende und ursprünglich fehlerfreie Verfügungen wie Bewilligungen im Sinne einer Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse widerrufen werden können (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 45). Sind wesentliche gesetzliche Voraussetzungen der Patenterteilung bzw. der Berufsausübung nicht mehr erfüllt, und gebietet es das öffentliche Interesse, kann, ja muss ein Patent entzogen werden, auch wenn der Kanton diese Massnahmen nicht ausdrücklich vorsieht (a.a.O., Nr. 45, B. II. b. 3.; BGE 98 Ia 601 ff.; Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951, 39a ff.; A. Maurer, Die Voraussetzungen der Zulassung zur Advokatur, Diss. ZH 1941, 123; 0. Henseler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, Diss. ZH 1976, 61 f.; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München, § 53 IV d 4).

b) Gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (Anwaltsgesetz; LB V, 8 ff.) steht "das Recht zur berufsmässigen Führung von Zivil- und Strafprozessen vor den obwaldnerischen kantonalen Gerichten (...) nur gutbeleumdeten, handlungsfähigen Schweizerbürgern zu, welche aufgrund einer hierorts abgelegten Prüfung den Ausweis ihrer Befähigung erworben haben". Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage des guten Leumundes und der allgemeinen Handlungsfähigkeit, sondern um die Frage der spezifischen beruflichen Vertrauenswürdigkeit von X. als Rechtsanwalt.

Allerdings nennt das Anwaltsgesetz die Voraussetzung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit nicht ausdrücklich. Nun ist aber davon auszugehen, dass, wenn eine verfassungsmässig zulässige Bewilligungspflicht für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt durch Gesetz vorgesehen ist, sich damit auch die gesetzliche Grundlage für das sich aus der Natur der Sache ergebende, selbstverständliche Erfordernis der persönlichen, aber auch beruflichen Vertrauenswürdigkeit ergibt (BGE 98 Ia 598 ff.).

Bei der Patenterteilung wird vom guten Leumund (Ehrenhaftigkeit) und der Handlungsfähigkeit einerseits und des absolvierten Praktikums sowie der bestandenen Prüfung anderseits auf die persönliche wie auch berufliche Vertrauenswürdigkeit des Anwärters geschlossen. Entfällt eine dieser Voraussetzungen, ist das Patent zu entziehen. Dabei dient vornehmlich die berufliche Vertrauenswürdigkeit dem Schutze der Rechtssuchenden, dürfen doch diese, ausgehend von der Tatsache, dass der Anwalt zur Berufsausübung einer staatlichen Bewilligung bedarf und seinen Beruf unter staatlicher Aufsicht ausübt, Vertrauen in den Rechtsanwalt setzen, dass er seine Interessen mit der erforderlichen Umsicht wahrnimmt. Dazu gehören insbesondere auch Kenntnisse über elementare Grundsätze des formellen und materiellen Rechts sowie die Einhaltung gewisser Formen im Umgang mit Klienten, Gegenparteien, aber auch Behörden und Amtsstellen.

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98-IA-596 S.598

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1990/91 Nr. 3