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AbR.1990.91.Nr.26 • OG OW AbR.1990.91.Nr.26 KI-generiert

Debtor's Domicile for Debt Enforcement

Geschäftsnummer AbR.1990.91.Nr.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor worked in one town during the week and returned to his parents' home in another town on weekends. When a payment order was returned as undeliverable, the debt enforcement office proposed to dismiss the request. The creditor appealed, stating the debtor was a weekly resident in the first town and returned home on weekends. The court ruled that while a weekly residence generally does not constitute a domicile, the debtor's stronger personal ties to his parents' home, where he spent his weekends, established it as his domicile and thus the place for debt enforcement, allowing for alternative service methods in the absence of delivery to his parents' address.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1990/91 Nr. 26, S. 97: Art. 46 Abs. 1 SchKG; Art. 23 ZGB Betreibungsort bei sog. Wochenaufenthaltern. Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Februar 1990 Sachverhalt: Am 18. Januar 1990 erliess das Betreibungsamt X. gegen M. eine

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Wohnsitz Zustellungsdomizil Heimarbeit Zahlungsauftrag Vollstreckung der Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 SchKG

This article states that a debtor must be served at their place of residence, which is the basis for determining the place of debt collection.

Art. 23 ZGB

This article defines the legal concept of domicile, which is used to determine the place of residence for debt collection purposes.

Art. 64 Abs. 1 SchKG

This article is cited as the legal basis for the method of service of collection documents when service at the debtor's residence is not possible.

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AbR 1990/91 Nr. 26, S. 97:

Art. 46 Abs. 1 SchKG; Art. 23 ZGB

Betreibungsort bei sog. Wochenaufenthaltern.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. Februar 1990

Sachverhalt:

Am 18. Januar 1990 erliess das Betreibungsamt X. gegen M. einen Zahlungsbefehl, welcher mit dem Vermerk der neuen Adresse in Y. von der Post X. retourniert wurde. In der Folge teilte das Betreibungsamt der Betreibungsgläubigerin mit, dass dem Betreibungsbegehren nicht entsprochen werden könne, da der Schuldner von X. nach Y. weggezogen sei. Dagegen erhob diese Beschwerde mit der Begründung, M. halte sich zwar während der Woche als Wochenaufenthalter in Y. auf, kehre aber jedes Wochenende zu seinen Eltern nach X. zurück. In seiner Stellungnahme führte das Betreibungsamt aus, gemäss Mitteilung der Post X. lasse sich M., der in Z. arbeite, die Post nach Y. nachsenden. In Y. wohne M. im Wohnhaus der Eltern seiner früheren Freundin. Diese befinde sich zurzeit in Scheidung und wohne wieder bei ihren Eltern.

Aus den Erwägungen:

1. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Das SchKG geht vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff aus. Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Als subjektives Tatbestandselement kann die Absicht dauernden Verbleibens nur aufgrund von nach aussen in Erscheinung tretenden Umständen festgestellt werden. Konkurrenzieren sich mehrere örtliche Beziehungen, ist der Wohnsitz an jenem Ort anzunehmen, zu welchem die stärkeren Beziehungen bestehen.

2. a) Die Tatsachen allein, dass der Betreibungsschuldner seine Schriften in X. deponiert hat, dort steuerpflichtig, aber auch feuerwehrdienstpflichtig ist, sind zwar Indizien für den Wohnsitz in X., schliessen es aber nicht aus, dass der Betreibungsschuldner das Zentrum seiner persönlichen Beziehungen an einem andern Ort haben kann, was dann für die Wohnsitzfrage entscheidend ist. Der vorliegende Fall ist dadurch charakterisiert, dass der Betreibungsschuldner in Z. arbeitet, während der Arbeitstage die Freizeit in Y. verbringt und sich an den Wochenenden in X. bei seinen Eltern aufhält.

b) Nach der Praxis stellt der Wochenaufenthaltsort in der Regel keinen Wohnsitz dar (Eugen Bucher, Berner Kommentar, N. 48 zu Art. 23 ZGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Die Praxis räumt dem Wochenendaufenthaltsort nicht einfach deshalb den Vorrang ein, weil eine Person mehr oder minder regelmässig dorthin zurückkehrt, sondern weil sie dorthin zur Pflege ihrer persönlichen Beziehungen zur Familie, seien es die eigene Familie, die Eltern oder auch die Freundin oder der Freund, zurückkehrt. Hat hingegen jemand stärkere persönliche Beziehungen zum Ort des Wochenaufenthaltes, müsste letzterer unter Umständen selbst dann als Wohnsitz gelten, wenn jemand regelmässig die Wochenenden an einem andern Ort verbringt und dort beispielsweise auch seine Schriften deponiert sind.

Aufgrund der Akten ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Betreibungsschuldner die Wochenenden regelmässig in X. bei seinen Eltern verbringt. Hingegen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass zu Y. stärkere Beziehungen bestehen als zu X. Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, dass nach wie vor X. als Wohnsitz und damit als Betreibungsort des Betreibungsschuldners zu gelten hat. Dagegen vermag der nicht erhärtete Umstand, dass seine frühere Freundin, die sich in Scheidung befinde, im gleichen Haus wohne, nicht aufzukommen, solange nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er alleine wohnt.

3. Da die Zustellung durch die Post in X. nicht möglich ist, sind die Betreibungsurkunden dem Schuldner entweder auf dem Rechtshilfeweg in seiner Wohnung in Y. oder aber durch das Betreibungsamt X. in Z., wo der Schuldner seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen (Art. 64 Abs. 1 SchKG).

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1990/91 Nr. 26