Neck Brace Coverage Denied as Not an "Aid for Contact with the Environment"
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a neck brace qualified as a disability insurance aid. The claimant, who had undergone surgery for a herniated disc and experienced hemiparesis, requested coverage for a neck brace, which was denied because it was not listed in the relevant ordinance. While the claimant's doctor stated she was dependent on the brace due to a conversion neurosis and its importance for maintaining contact with the outside world, the court found that the brace did not fit the definition of an orthopedic support corset and that the "aids for contact with the environment" category was exhaustive. Therefore, as the neck brace was not generally indispensable for any reintegration-incapable invalid, it was not a covered aid.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 48, S. 123: Art. 21 IVG. Ein sogenannter Halskragen ist kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 18. Mai 1983 Sachverhalt: Die 1927 geborene Versicherte wurde im August
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KI-generiertThis provision governs the entitlement to assistive devices for persons with disabilities, which was the core issue in determining coverage for the neck collar.
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AbR 1982/83 Nr. 48, S. 123:
Art. 21 IVG.
Ein sogenannter Halskragen ist kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 18. Mai 1983
Sachverhalt:
Die 1927 geborene Versicherte wurde im August 1975 wegen cervicaler Discushernie nach der Clowardschen Methode operiert. Infolge linksseitiger Hemiparese richtete die Ausgleichskasse der Versicherten ab dem 1. August 1976 eine ganze IV-Rente aus und übernahm zudem die Kosten für Hilfsmittel, die einen Kragen mit Kinnstütze, Heidelbergerfeder, Lendenmieder sowie einen Rollstuhl umfassten. Am 13. September 1982 stellte die Versicherte das Gesuch, die Kosten von Fr. 83.-- für einen Hilfskragen zu übernehmen. Diese Kostengutsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. Januar 1983 abgelehnt. Sie wies darauf hin, dass ein Halskragen nicht in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) enthalten sei, weshalb die entsprechenden Kosten nicht übernommen werden könnten.
Nach Angaben des von der Rekurskommission befragten Hausarztes der Versicherten leidet diese unter anderem an einer Konversionsneurose. Die Versicherte sei tatsächlich auf den Halskragen angewiesen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Anpassung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. In Art. 14 IVV hat der Bundesrat die Erstellung der Liste der Hilfsmittel an das Departement des Innern delegiert. Das Departement des Innern hat darauf die HVI erlassen und darin die Hilfsmittel, auf die ein Invalider Anspruch hat, abschliessend aufgezählt (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Rz 1; Entscheid der Rekurskommission i.S. N. vom 6. November 1979). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist die HVI jedoch nur insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Innerhalb der Hilfsmittelkategorien ist hingegen zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder beispielhaft ist (BGE 105 V 25).
Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem orthopädische Stützkorsetts, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch andere medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist (HVI Anhang Ziff. 4.01). Nach Angaben des Arztes ist der von der Versicherten verwendete Halskragen beispielsweise geeignet, nach Traumen plötzliche ruckartige Bewegungen und dadurch weitere Luxationen von Wirbelgelenken zu verhindern, vermag jedoch nicht den Kopf als solchen oder eine funktionell insuffiziente Wirbelsäule zu stützen. Aufgrund dieser Angaben kann der fragliche Halskragen begrifflich nicht den orthopädischen Stützkorsetts zugeordnet werden.
2. Aus dem Bericht von Dr. St. geht nun hervor, dass die Versicherte aufgrund ihrer ganz speziellen medizinischen Situation auf einen Halskragen angewiesen ist. Nach Angaben des Arztes leidet die Versicherte unter einer Konversionsneurose. Das jahrelange Tragen eines Halskragens habe bei der Versicherten "in deren konversionsneurotischen Symptomatik einen sehr wichtigen Stellenwert". Die Patientin wäre ohne diesen Halskragen wohl kaum in der Lage, den Kontakt zur Aussenwelt weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Kategorie "Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt" enthält den Halskragen nicht (HVI Anhang, Ziff. 15). Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Kategorie einer Erweiterung um in der Liste nicht aufgeführter Hilfsmittel zugänglich ist. Die Rekurskommission hatte bereits einmal Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen, und kam dabei zum Schluss, dass die Aufzählung der Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt abschliessend ist (Entscheid i.S. N. vom 6. November 1979, 3). Die Frage, ob das Fehlen des Halskragens bei den aufgezählten Hilfsmitteln für den Kontakt mit der Umwelt die Delegationsnorm (Art. 21 Abs. 2 IVG) sprenge, und deshalb gesetzeswidrig sei (vgl. LVGE 1980, Nr. 37 E. 6b), ist schon deshalb zu verneinen, weil die Aufnahme eines Hilfsmittels in die HVI jedenfalls voraussetzte, dass es nicht nur in einem konkreten Einzelfall notwendig ist, wie dies beispielsweise bei der Versicherten aufgrund ihrer ganz speziellen medizinischen Situation der Fall ist, sondern in einem allgemeinen Sinne, indem es für irgendeinen nicht eingliederungsfähigen Invaliden unentbehrlich sein kann. Dass dies beim Halskragen, dessen Kostenübernahme die Versicherte verlangt, nicht der Fall ist, wurde bereits dargelegt.
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