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AbR.1982.83.Nr.46 • OG OW AbR.1982.83.Nr.46 KI-generiert

Disabled Individual Entitled to Vocational Rehabilitation Regardless of Disability Degree

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A disabled individual is entitled to vocational rehabilitation measures if they are impaired in their previous work, regardless of the degree of disability. The court ruled that the duty to mitigate damages does not prevent claims for rehabilitation measures if the legal requirements are met. In this case, the insured was hindered in their previous physically demanding job, entitling them to vocational measures, and the insurer had a duty to assess their employability and assist in finding suitable work, rather than simply referring them to the employment office.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 46, S. 120: Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Invalidität muss keinen bestimmten Grad erreichen. Tragweite der Schadenminderungspflicht. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherun

Schlagwörter

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berufliche Rehabilitation Invaliditätsgrad Beschäftigungsgrad Schadenminderungspflicht Versicherer rückwirkende Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 ff. IVG

The court used these articles to establish the insured person's claim for professional reintegration measures.

Art. 8 IVG

This article was cited to define who is entitled to reintegration measures.

Art. 10 Abs. 2 IVG

This provision was invoked regarding the insured's obligation to facilitate reintegration measures.

Art. 15 IVG

This article was referenced concerning the right to vocational guidance for insured persons hindered in their previous occupation.

Art. 18 Abs. 1 IVG

This article was used to state that suitable work should be found for insured persons capable of reintegration.

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AbR 1982/83 Nr. 46, S. 120:

Art. 15 ff. IVG.

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Invalidität muss keinen bestimmten Grad erreichen. Tragweite der Schadenminderungspflicht.

Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 27. Oktober 1982

Aus den Erwägungen:

3. Bleibt zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. In Frage kommen dabei Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG). Gemäss Art. 8 IVG haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Anspruch auf Berufsberatung haben insbesondere jene Versicherten, die in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind (Art. 15 IVG). Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt (Art. 18 Abs. 1 IVG). Dabei muss die Invalidität keinen bestimmten Grad erreichen (Wegleitung, 25).

Nach Auffassung der Invalidenversicherungskommission hat jedoch der Versicherte auch keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da es ihm zumutbar sei, die für die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen Vorkehren selber zu treffen.

Versicherte sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität möglichst zu mildern. Dies ergibt sich aus der Schadensminderungs- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht. Im Rahmen der IV bedeutet dies konkret, dass der Anspruchsberechtigte verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Art. 10 Abs. 2 IVG; vgl. auch Maurer, a.a.O 200 und Band I, Bern 1979, 323). Er hat sich namentlich Abklärungsmassnahmen zu unterziehen und überhaupt sich kooperationsbereit zu zeigen. Doch steht die Schadensminderungs- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht keinesfalls der Geltendmachung von Ansprüchen auf Eingliederungsmassnahmen entgegen, sofern deren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund des Berichtes des Kantonsspitals Obwalden ist erstellt, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandlanger, die in der Regel mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, behindert ist. Der Versicherte hat deshalb Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Ausgleichskasse durfte deshalb den Versicherten nicht einfach an das Arbeitsamt weisen. Vielmehr hat sie die im Rahmen der beruflichen Eingliederung geeigneten Vorkehren zu treffen, konkret die berufliche Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abzuklären und ihm bei der Vermittlung einer geeigneten Arbeit zur Verfügung zu stehen. Die Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit wird dann ergeben, ob beispielsweise eine Umschulung in Frage kommt.

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Schlagworte

versicherter

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1982/83 Nr. 46