Union Official's Criminal Representation Deemed Professional, Tolling Filing Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA union official's representation of an individual in a criminal proceeding was deemed professional, violating the attorney's monopoly. The court found that representing others in an unlimited number of cases, even without direct payment, constitutes professional representation. However, because the authorities had previously accepted the official as a representative, the court protected the individual's trust in this representation, thereby tolling the deadline for a filing that had been missed due to reliance on the official.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 4, S. 38: Art. 1 Anwaltsgesetz. Die Vertretung in einem Strafverfahren durch einen Gewerkschaftsfunktionär gilt als berufsmässig und verstösst daher gegen das Anwaltsmonopol von Art. 1 Anwaltsgesetz. Urteil der Obergerichts
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KI-generiertThe representation in a criminal proceeding by a trade union official is considered professional and therefore violates the lawyers' monopoly established by Article 1 of the Lawyers' Act.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-82-83-04.htm
AbR 1982/83 Nr. 4, S. 38:
Art. 1 Anwaltsgesetz.
Die Vertretung in einem Strafverfahren durch einen Gewerkschaftsfunktionär gilt als berufsmässig und verstösst daher gegen das Anwaltsmonopol von Art. 1 Anwaltsgesetz.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Mai 1982
Sachverhalt:
In einem gegen F. laufenden Strafuntersuchungsverfahren wegen einer SVG-Übertretung machte der Gewerkschaftsfunktionär A., der F. vertrat, für diesen verschiedene Eingaben. Unter anderem hatte er auch Akteneinsicht verlangt, die ihm gewährt worden war.
F., dem im Verlaufe des Verfahrens eine Frist zur nachträglichen Nichtannahme des Strafbefehls nach Art. 48 Abs. 3 GOG angesetzt worden war, reagierte darauf nicht, da er annahm, sein Vertreter A. werde dies tun. Nach Ablauf der Frist erklärte A. für F. Nichtannahme. Dabei rügte er, dass die Frist nicht ihm als Parteivertreter angesetzt worden sei. Er habe von dieser Fristansetzung zunächst nichts gewusst. Anderseits habe sich F. auf ihn verlassen. Die Strafkommission trat auf die Nichtannahme nicht ein. Sie erachtete sie als verspätet.
Dagegen beschwerte sich F. bei der Obergerichtskommission, da weder er noch sein Vertreter die Verspätung zu vertreten hätten. In ihrer Stellungnahme weist die Strafkommission darauf hin, dass die berufsmässige Vertretung in Strafprozessen den Anwälten vorbehalten sei, weshalb A. nicht als Parteivertreter akzeptiert werden könne.
Aus den Erwägungen:
1. Im Kanton Obwalden ist die berufsmässige Parteivertretung den Anwälten vorbehalten (Art. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwaltes, LB V, 8). Berufsmässig handelt, wer in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen für andere Prozesse führt oder zu führen bereit ist (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwaltes unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechtes, Zürich 1969, 72; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, 133). Es ist nicht erforderlich, dass der Vertreter ein Entgelt erhält, auch setzt Berufsmässigkeit nicht voraus, dass der Vertreter keinen andern Beruf oder anderes Gewerbe ausübt (SJZ 58, Nr. 103, S. 120; ZR 61, Nr. 1). Der Vertreter von F. besitzt kein Anwaltspatent. Dennoch übernimmt er für Dritte die Vertretung vor Gerichtsbehörden, wie sich bereits aus dem von ihm benützten Vollmachtsformular ergibt und im übrigen zu seinen Aufgaben als Sekretär des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz gehört.
Gemäss Art. 6 des Verbandsreglementes gehört der "unentgeltliche Rechtsschutz" zu den Leistungen des Verbandes. Damit ist die Bereitschaft gegeben, Verbandsmitglieder in einer unbestimmten Zahl von Fällen zu vertreten, was zur Annahme der Berufsmässigkeit der Parteivertretung genügt. Abgesehen davon bedeutet "unentgeltlicher Rechtsschutz" zwar, dass dem Mitglied im konkreten Fall keine Kosten entstehen, doch bezahlt es immerhin Beiträge an den Verband (Art. 12 der Statuten). Der "unentgeltliche Rechtsschutz" stellt eine der vom Verband gewährten Gegenleistungen dar. Insofern ist der Rechtsschutz nicht unentgeltlich (vgl. ZR 55, Nr. 166). Nichts deutet auf eine einmalige verwandtschaftliche oder freundschaftliche Hilfeleistung hin (vgl. Hauser/Hauser, GVG, 174; Urteil des OGK vom 27. März 1980 i.S. Spichtig, Erw. 1).
Unter diesen Umständen ist die von A. vorgenommene Parteivertretung als berufsmässig zu bezeichnen und stellt einen Verstoss gegen das Anwaltsgesetz dar, was grundsätzlich Nichteintreten auf von diesem Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen rechtfertigt (vgl. Praxis 1980, Nr. 18).
2. Die Strafkommission und der Verhörrichter haben indessen A. im bisherigen Verfahren als Parteivertreter akzeptiert. Dass A. nicht mehr als Parteivertreter akzeptiert wird, erfuhr F. erstmals mit der Zustellung des Nichteintretensbeschlusses vom 25. März 1982. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte F. in guten Treuen damit rechnen, A. werde als Parteivertreter zugelassen und erhalte daher auch die Verfügungen. In diesem Vertrauen ist er zu schützen, das heisst die Nichtannahmefrist begann erst in diesem Zeitpunkt. Mit der von F. unterzeichneten Beschwerde vom 31. März 1982 ist sie eingehalten. Der Beschluss der Strafkommission vom 25. März 1982 ist daher aufzuheben.
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