Reopening of Criminal Proceedings Due to New Evidence of Subjective Elements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCriminal commissions and judicial authorities can revisit decisions to discontinue proceedings, especially when new evidence or facts emerge, as outlined in Art. 97(2) of the Criminal Procedure Code. The provision is illustrative, not exhaustive, meaning proceedings can also be reopened if there was an evident error in legal assessment. In this case, the initial discontinuation of proceedings was based on a lack of subjective elements, but evidence suggested the accused was aware of the danger of water contamination, thus warranting a reopening of the investigation to determine if the objective elements of the offense were met.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 38, S. 104: Art. 97 Abs. 2 StPO. Strafkommission und Gerichtsbehörden können auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und erl
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KI-generiertCited as the legal basis allowing criminal commissions and judicial authorities to revisit decisions to discontinue proceedings, particularly when new evidence or facts emerge or when a decision was manifestly based on a legal error.
Cited as the provision under which proceedings are discontinued if the accused would be acquitted due to lack of elements of the offense, insufficient evidence, statute of limitations, or other reasons. This article is relevant to the principle that discontinuation should be revisited if these conditions are no longer met or never existed.
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AbR 1982/83 Nr. 38, S. 104:
Art. 97 Abs. 2 StPO.
Strafkommission und Gerichtsbehörden können auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und erlaubt daher auch ein Zurückkommen in Fällen einer offensichtlich irrtümlichen rechtlichen Würdigung.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Juli 1982
Aus den Erwägungen:
Strafkommission und Gerichtsbehörden können auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen (Art. 97 Abs. 2 StPO). Die Aufzählungen der Voraussetzungen, bei welchen ein Zurückkommen statthaft ist, ist nicht abschliessend sondern beispielhaft. Deshalb ist die Wiederaufnahme eines Strafuntersuchungsverfahrens nicht auf jene Fälle beschränkt, da neue Beweismittel und Tatsachen vorliegen.
Aufgrund von Art. 94 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweisen, wegen Verjährung oder aus einem andern Grund freisprechen würde. Die Strafkommission hat ein eingestelltes Strafverfahren daher wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung nicht mehr vorliegen oder überhaupt nie vorgelegen haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel könne ein Strafverfahren wieder aufgenommen werden, ist unbehelflich.
Aus den Akten ergibt sich, dass K. um die Gefahr von Gewässerverunreinigungen wusste und dennoch während rund vier Wochen das Vieh in der fraglichen Schutzzone weiden liess. Das Strafverfahren konnte demnach offensichtlich nicht mit der Begründung des mangelnden subjektiven Tatbestandes eingestellt werden. Ob der objektive Tatbestand hingegen vorliegt, wird Aufgabe des von der Strafkommission zu Recht wieder eröffneten Strafverfahrens sein. Die gegen die Wiederaufnahme des Strafuntersuchungsverfahrens gerichtete Beschwerde von K. ist abzuweisen.
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Schlagworte
neues beweismittel
aufzählung
richterliche behörde
begründung des entscheids
Normen Bund
StPO:
Art.94
Art.97
AbR
1982/83 Nr. 38