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AbR.1982.83.Nr.37 • OG OW AbR.1982.83.Nr.37 KI-generiert

Right to Liberty vs. Pre-Trial Detention for Drug Suspect

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the detention of an individual arrested on suspicion of drug trafficking. Despite admitting to drug offenses and prior convictions, the court found insufficient grounds to justify continued detention based on flight risk or public safety concerns. The court reasoned that a lack of fixed residence, unemployment, a stated intention to emigrate, and the prospect of a prison sentence, individually or collectively, did not establish concrete evidence of flight risk. Similarly, the general possibility of re-offending was not sufficient for detention on public safety grounds. Consequently, the court ordered the individual's immediate release, finding that continued detention violated constitutional rights to personal liberty.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 37, S. 102: Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 4 StPO. Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe zueinander. (E. 1) Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Rechtfertigen fehlender fester Wohnsitz, Arbeitsl

Schlagwörter

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Schutz vor Freiheitsentzug Untersuchungshaft Betäubungsmittelhandel öffentliche Sicherheit Gefängnisstrafe Fluchtgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 70 Abs. 4 StPO
Cited to establish the right of a detained person to file a request for release with the Obergerichtskommission at any time.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
Cited as a basis for holding that the continuation of detention violates fundamental rights, in conjunction with unwritten constitutional law regarding personal liberty.
Art. 62 Abs. 2 StPO
Cited to establish the jurisdiction of the Obergerichtskommission to hear appeals against detention orders.
Art. 61 Abs. 2 am
Zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung kann jemand in Haft gesetzt werden (Art. 61 Abs. 2 am Ende StPO).
Art. 5 StPO
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO.
Art. 61 Art.62
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO.
Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO
Cited to determine whether flight risk or security police reasons justify the continuation of pre-trial detention.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 407
Fluchtgefahr kann (erst) dann angenommen werden, wenn hiefür konkrete Anhaltspunkte bestehen, so namentlich wenn der Angeschuldigte konkrete Anzeichen schafft, welche ein solches Verhalten als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 106 Ia 407; AbR 78/79 Nr.
BGE 106 Ia 404
Prolonged Pre-Trial Detention After Investigation Complete Without New Grounds
BGE 105 Ia 26
Detainee v. State: Prolonged Pre-Trial Detention and Risk of Recidivism
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO

Cited to determine whether flight risk or security police reasons justify the continuation of pre-trial detention.

Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK

Cited as a basis for holding that the continuation of detention violates fundamental rights, in conjunction with unwritten constitutional law regarding personal liberty.

Art. 62 Abs. 2 StPO

Cited to establish the jurisdiction of the Obergerichtskommission to hear appeals against detention orders.

Art. 70 Abs. 4 StPO

Cited to establish the right of a detained person to file a request for release with the Obergerichtskommission at any time.

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AbR 1982/83 Nr. 37, S. 102:

Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 4 StPO.

Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe zueinander. (E. 1)

Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO.

Rechtfertigen fehlender fester Wohnsitz, Arbeitslosigkeit, die schon früher geäusserte Absicht, auszuwandern, die Drohung einer unbedingten Strafe die Annahme von Fluchtgefahr? (E. 2) Rechtfertigt die Vermutung weiteren Delinquierens die Haft aus sicherheitspolizeilichen Gründen? (E. 3)

Urteil der Obergerichtskommission vom 26. August 1983

Sachverhalt:

Am 11. August 1983 wurde der Angeschuldigte wegen Verdacht auf Handel mit Betäubungsmittel (Haschisch) verhaftet. Die Untersuchung ergab, dass der Angeschuldigte in den Monaten Juni und Juli ca. 1,7 kg Haschisch gekauft und in der Zwischenzeit davon ca. 1,13 kg verkauft hatte. Der Angeschuldigte ist geständig. Ferner hat er zugegeben, Haschisch, LSD und Heroin konsumiert zu haben und mit einem Fahrzeug ohne Führerausweis gefahren zu sein.

Ein ihm unterbreitetes Entlassungsgesuch legte der a.o. Verhörrichter-Stellvertreter der Strafkommission vor. Diese beschloss, B. weiterhin in Haft zu behalten. Als Grund wurden Fluchtgefahr sowie sicherheitspolizeiliche Motive angegeben. Die Fluchtgefahr begründete sie damit, dass B. zur Zeit keinen festen Wohnsitz, keine Arbeit und damit auch kein Einkommen habe. Auch habe er die Absicht geäussert, auszuwandern. Ferner drohe ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe.

Gegen die abweisende Verfügung der Strafkommission erhob B. Beschwerde bei der Obergerichtskommission.

Aus den Erwägungen:

1. Gegen einen Haftbefehl kann sofort an die Obergerichtskommission Beschwerde eingereicht werden (Art. 62 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Verhaftung als solche, sondern gegen die Abweisung des Entlassungsgesuches. Art. 70 Abs. 4 StPO sieht vor, dass der Verhaftete bei der Obergerichtskommission jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Soweit sich ein Verhafteter nicht gegen die Verhaftung als solche beschwert, sondern die Entlassung aus der Haft verlangt, ist die Obergerichtskommission zuständig. Haftentlassungsgesuche, ob schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben, sind unverzüglich der Obergerichtskommission zuzustellen. Diese wiederum ist gehalten, sie binnen dreier Tage zu behandeln. Die Beschwerde von B. ist als Haftentlassungsgesuch zu behandeln.

2. Zu prüfen sind nicht die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft, sondern ob Fluchtverdacht oder sicherheitspolizeiliche Gründe die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Strafkommission begründet die Annahme der Fluchtgefahr wie folgt: Der Angeklagte habe keinen Wohnsitz, keine finanziellen Mittel und keine Arbeit. Schon vor der Verhaftung habe ein Vorführungsbefehl erlassen werden müssen, weil sein Aufenthaltsort unbekannt war. Sodann habe er wiederholt die Absicht geäussert, nach Australien auszuwandern. Schliesslich müsse B. mit einer längeren Gefängnisstrafe rechnen.

Vom fehlenden festen Wohnsitz allein kann nicht bereits auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Fluchtgefahr kann (erst) dann angenommen werden, wenn hiefür konkrete Anhaltspunkte bestehen, so namentlich wenn der Angeschuldigte konkrete Anzeichen schafft, welche ein solches Verhalten als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 106 Ia 407; AbR 78/79 Nr. 20; M. Schubarth, Die Rechte des Beschuldigten ..., Bern 1973, 88). Ebensowenig begründet die Tatsache, dass B. momentan weder über eine Arbeitsstelle noch sonstwie über Verdienst verfügt, Fluchtverdacht. Nach einer Haftentlassung stellt sich für ihn in jedem Fall das Problem eines (redlichen) Einkommenerwerbs. Es ist nun aber nicht einzusehen, inwiefern sich dieses Problem durch eine Flucht bequemer lösen sollte; im Gegenteil. Dass B. wegen unbekannten Aufenthaltes gesucht und in der Folge vorgeführt werden musste, bildet im vorliegenden Fall kein Indiz für die Fluchtgefahr. B. wusste nicht, dass die Polizei ihn suchte. Er musste nicht ausgeschrieben werden, weil er sich dem Zugriff der Untersuchungsorgane zu entziehen versucht hätte, sondern weil sein Aufenthalt unbekannt war. Es trifft zu, dass B. im Verlaufe des Verhörs die Absicht äusserte, nach Australien auszuwandern. Angeblich wollte er dies bereits früher von Griechenland aus tun, kehrte dann aber mangels Geld in die Schweiz zurück. Von einer Fluchtgefahr kann aufgrund des offenbar schon älteren Planes, auszuwandern, nicht die Rede sein. Schliesslich ist die Fluchtgefahr angesichts der heutigen Fahndungs- und Auslieferungsmöglichkeiten ganz allgemein nicht allzu hoch zu bewerten.

Einen gewissen Anreiz zur Flucht könnte allerdings die drohende unbedingte Freiheitsstrafe bedeuten. Eine gewisse Versuchung, aus diesem Grund zu fliehen, besteht nun aber praktisch in sehr vielen Fällen, in denen Angeschuldigte mit unbedingten Freiheitsstrafen zu rechnen haben. Das Vorliegen objektiver Umstände, die einen Angeschuldigten zur Flucht verleiten oder ihm einen solchen Entschluss erleichtern könnten, genügt aber nicht zur Annahme einer Fluchtgefahr (BGE 106 Ia 407; Schubarth, a.a.O. 89; Waiblinger, Das Strafverfahren des Kts BE, Langenthal 1937, N 1 zu Art. 111). Hiefür bedarf es konkreter Anzeichen. Solche liegen aber nicht vor. Zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung kann jemand in Haft gesetzt werden (Art. 61 Abs. 2 am Ende StPO). Indessen rechtfertigt sich die Haft niemals lediglich zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur gerichtlichen Beurteilung, wenn der Angeschuldigte den (freiwilligen) vorzeitigen Strafantritt verweigert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er diesen nur deswegen verweigerte, um zu fliehen.

3. Die Strafkommission macht zudem geltend, dass die Gefahr bestehe, das B., einmal in Freiheit, fortfahre, zu delinquieren. In der Tat kann eine Fortsetzung des (zugegebenen) strafwürdigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden. Indes bestehen auch hiefür nicht mehr als Vermutungen. Bis zu einem gewissen Grade besteht bei vielen Delinquenten (B. hat die ihm vorgehaltenen Taten zugegeben und ist vorbestraft), sei es vor oder nach der Strafverbüssung, die Gefahr weiteren Delinquierens. Diese allgemeine Befürchtung genügt jedoch nicht. Es muss schon mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein. Dies ist aber nicht der Fall.

Unter solchen Umständen verstösst jedoch die Aufrechterhaltung der Haft gegen das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit und gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (BGE 106 Ia 404 ff.; BGE 105 Ia 26 ff.). Das Gesuch ist gutzuheissen und B. unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

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Schlagworte

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