Defendant's Right to Participate in Evidence-Taking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant has the right to participate in evidence-taking, including being present during witness interrogations, as guaranteed by fundamental rights. While this right can be subject to certain procedural requirements, such as a specific request from the defendant, it cannot be contingent on inter-cantonal legal aid arrangements. In this case, the defendant's right to be heard was violated because he was not given an opportunity to participate in a crucial witness interrogation, even though he had requested it. However, because this procedural defect can be rectified by conducting the interrogation before the appellate court with the defendant present, the judgment is not annulled solely on this basis.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 35, S. 98: Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV; Art. 34 Abs. 1 StPO. Rechtliches Gehör in Strafsachen; Anwesenheit des Angeschuldigten bei Zeugeneinvernahmen. Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983 Aus den Erwägungen: 1.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the right to be heard, which was violated in the present case.
This provision is cited regarding the conditions under which the accused must be allowed to be present during witness interrogations.
This provision is mentioned as a source for the right to participate in evidence taking, specifically witness interrogations.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-82-83-35.htm
AbR 1982/83 Nr. 35, S. 98:
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV; Art. 34 Abs. 1 StPO. Rechtliches Gehör in Strafsachen; Anwesenheit des Angeschuldigten bei Zeugeneinvernahmen.
Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983
Aus den Erwägungen:
1. Ist ein Beweis erheblich, hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch darauf, dass er bei der Beweisabnahme wenigstens einmal mitwirken kann (Praxis 1978, Nr. 238; BGE 103 Ia 35 f.; 101 Ia 296; Hauser, SZStrR 1974, 244 f.). Das folgt für die Zeugeneinvernahme auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, dessen Tragweite aber nicht grösser ist als diejenige von Art. 4 BV (BGE 103 Ia 491). Dem steht aber nicht entgegen, dass die Kantone die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung dieses Rechtes verlangen (BGE 104 Ia 319). So ist dem Angeschuldigten und den Parteivertretern (nur) auf Begehren hin die Anwesenheit bei den Zeugeneinvernahmen zu gestatten (Art. 34 Abs. 1 StPO). Da der Angeklagte zunächst kein solches Begehren gestellt hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Zeugin B. ohne sein Beisein einvernommen wurde. Hingegen hatte er im Hinblick auf die Einvernahme der Zeugin G. ausdrücklich darum gebeten. Der Angeklagte hatte somit den Anspruch, mindestens einmal bei der Einvernahme der Zeugin G. mitzuwirken. Dazu wurde ihm vom Amtsstatthalteramt Hochdorf, welches im Rechtshilfebegehren des Verhöramtes ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, keine Gelegenheit geboten. Das Recht des Angeklagten auf Mitwirkung besteht aber auch dann, wenn der Zeuge nicht im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht werden (BGE 105 Ia 1 E. 3b).
Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihr Urteil getroffen hat, ohne zuvor dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, bei der Einvernahme der Zeugin G. mitzuwirken. Wegen seiner formellen Natur besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig davon, ob die Wiederholung der Einvernahme voraussichtlich zu einem andern Ergebnis führen wird (BGE 100 Ia 10 E. d). Da der Mangel durch eine Einvernahme der Zeugin vor Obergericht in Anwesenheit des Angeklagten vollumfänglich geheilt werden kann, führt die Verletzung von Art. 4 BV allein im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils.
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67 Nr.238 Leitentscheide BGE 103-IA-31 S.35 105-IA-1 101-IA-292 S.296 100-IA-8 S.10 103-IA-490 S.491 104-IA-314 S.319 AbR 1982/83 Nr. 35