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AbR.1982.83.Nr.34 • OG OW AbR.1982.83.Nr.34 KI-generiert

Guardianship and Legal Capacity to File Criminal Complaint

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A judge refused to consider a criminal complaint filed by an individual under guardianship, citing a lack of legal capacity. The appellate court held that while it generally requires proof of legal capacity to hear an appeal, this case specifically concerns the determination of legal capacity itself. The court reasoned that while guardianship does not automatically equate to a lack of judgment for specific legal actions, such capacity must be assessed individually. Despite the individual's lack of capacity, the court noted that her legal guardian was not initially informed and that the complaint was ultimately dismissed as obviously unfounded, with no indications of a criminal offense found.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 34, S. 96: Art. 14 ff. StPO. Behandlung von Eingaben urteilsunfähiger, bevormundeter Personen. Urteil der Obergerichtskommission vom 6. Juni 1983 Sachverhalt: Der Verhörrichter trat auf eine mit "Strafantrag" überschriebene

Schlagwörter

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Strafanzeige Vormundschaft Rechtsfähigkeit Vormund subjektive Postulationsfähigkeit Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 StPO

Cited in the context of the time limit for a legal representative to file a complaint or approve a timely complaint.

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AbR 1982/83 Nr. 34, S. 96:

Art. 14 ff. StPO.

Behandlung von Eingaben urteilsunfähiger, bevormundeter Personen.

Urteil der Obergerichtskommission vom 6. Juni 1983

Sachverhalt:

Der Verhörrichter trat auf eine mit "Strafantrag" überschriebene Eingabe von Frau X. wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht ein. Dagegen beschwerte sich Frau X. bei der Obergerichtskommission. In der Stellungnahme zur Beschwerde führte der Verhörrichter aus, dass Frau X., die bevormundet sei, aufgrund ihrer Äusserungen die Urteilsfähigkeit offensichtlich abgehe.

Aus den Erwägungen:

1. Grundsätzlich kann die Obergerichtskommission auf eine Beschwerde nur dann eintreten, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig ist. Indessen hat das vorliegende Verfahren unter anderem gerade die Prüfung der Handlungsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit zum Gegenstand, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Kommentar Bucher, Bern 1976, Vorbemerkungen vor Art. 12 - 19 ZGB, N. 12 und 16).

2. Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt ist, kann Straf- und Zivilklage stellen (Art. 14 ff. StPO). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c StPO gilt der Geschädigte, der als Kläger auftritt, als Partei. Die Prozessfähigkeit wird in der StPO nicht eigens geregelt, das heisst, erwähnt wird nur der Fall des unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten (Art. 9 Abs. 2 StPO). Nicht geregelt ist dagegen die Prozessfähigkeit der übrigen Parteien, insbesondere derjenigen, welchen die Urteilsfähigkeit abgeht. Die Voraussetzung der Urteilsfähigkeit ergibt sich indessen ohne weiteres als Teil der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB).

Im vorliegenden Fall ist aktenmässig bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Vormundschaft steht. Indessen kann aus der Entmündigung allein nicht abstrakt auf Urteilsunfähigkeit des Entmündigten in bezug auf eine bestimmte Prozesshandlung geschlossen werden; vielmehr ist sie in jedem Einzelfall aus den Umständen konkret zu bestimmen (ZR 66, 1967, Nr. 164; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, 85). Wegleitend ist immerhin Art. 16 ZGB, der bestimmt, dass urteilsfähig ein jeder sei, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.

(Es folgen Ausführungen darüber, dass Frau X. offensichtlich urteilsunfähig ist und ihr infolgedessen die Prozessfähigkeit abgeht).

3. Da die Beschwerdeführerin bevormundet und damit ihr gesetzlicher Vertreter an sich befugt ist, gültig prozessuale Handlungen vorzunehmen, beziehungsweise durch Genehmigung diesen Geltung zu verschaffen, ist dieser grundsätzlich über prozessuale Handlungen seines Mündels in Kenntnis zu setzen. Dies ist nicht geschehen. Auch hat der Vormund kein Exemplar der Nichteintretensverfügung erhalten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nachgeholt worden, indem der Vormund über das Beschwerdeverfahren durch die Obergerichtskommission ins Bild gesetzt wurde, da er immerhin innert 10 Tagen seit Einstellung (Art. 14 StPO) hätte Klage erheben beziehungsweise die rechtzeitig erhobene Beschwerde genehmigen können, was als Klageerhebung zu interpretieren wäre (AbR 1976/77, Nr. 17, E. 3). Da jedoch der Vormund in dieser Sache nichts unternehmen will, besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund, die Sache an die Hand zu nehmen.

4. Eine Strafanzeige soll, ungeachtet der Handlungsfähigkeit des Verzeigers, von Amtes wegen auf ihre Begründetheit hin untersucht werden, soweit dies das Gebot der Verbrechensermittlung verlangt (Bucher, a.a.O, N. 16 zu Vorb. vor Art. 12 - 19 sowie N. 124 zu Art. 17/18). Entsprechend ist auch die Beschwerde immerhin als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu betrachten. Indessen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine strafbare Tat. Der Verhörrichter hat die Anzeige zu Recht als offensichtlich grundlos betrachtet und kein Strafverfahren eröffnet.

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