Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AbR.1982.83.Nr.27 • OG OW AbR.1982.83.Nr.27 KI-generiert

Loss Certificates Mandated in Company Bankruptcies

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In company bankruptcies, creditors are entitled to loss certificates, not merely certificates of default, as provided by Article 265(1) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. While these certificates may not have the same enforcement powers as in individual bankruptcies because the company is dissolved, they remain the legally prescribed proof of the outstanding debt. The court reasoned that the law makes no distinction for company bankruptcies and mandates the issuance of loss certificates, using a specific official form, rather than allowing less formal default certificates.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 27, S. 79: Art. 265 Abs. 1 SchKG. Entgegen einer verbreiteten Praxis sind in Gesellschaftskonkursen Verlustscheine und nicht blosse Ausfallbescheinigungen auszustellen. Beschluss der Obergerichtskommission vom 12. August 19

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursbeamter Verlustschein Vermögensverlustversicherung Versicherungsausweis Verantwortlichkeit der Organe Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 265 Abs. 1 SchKG

This provision mandates the issuance of loss certificates (Verlustscheine) in company bankruptcies, not mere certificates of default.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Neue SucheOriginalAbR-82-83-27.htm

AbR 1982/83 Nr. 27, S. 79:

Art. 265 Abs. 1 SchKG.

Entgegen einer verbreiteten Praxis sind in Gesellschaftskonkursen Verlustscheine und nicht blosse Ausfallbescheinigungen auszustellen.

Beschluss der Obergerichtskommission vom 12. August 1983

Aus den Erwägungen:

Art. 265 Abs. 1 SchKG lautet:

"Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersten Fall gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82."

Der Verlustschein hat die in Art. 149 SchKG bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann auf Grund desselben eine neue Betreibung nur dann angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Zudem können Betreibungen im Gegensatz zum Pfändungsverlustschein nicht einfach fortgesetzt werden (Art. 149 Abs. 3 SchKG), sondern müssen neu angehoben werden, da zufolge Konkurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind (Art. 206 SchKG).

Es ist freilich zutreffend, dass Verlustscheine im Konkurs von Gesellschaften ihre betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht äussern, da diese durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst und nach der Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht werden. In diesen Fällen bilden die Konkursverlustscheine lediglich ein Beweismittel für die Höhe des Ausfalls. Dies scheint auch der Grund zu sein, weshalb viele Konkursämter in solchen Fällen anstelle der in Art. 265 Abs. 1 SchKG vorgeschriebenen Verlustscheine nur schriftliche Bescheinigungen des Ausfalls ausstellen.

Indessen trifft Art. 265 keine Unterscheidung zwischen Gesellschaftskonkursen und anderen Konkursen, sondern schreibt vorbehaltlos das Ausstellen von Konkursverlustscheinen vor und überlässt es nicht dem Konkursamt, in speziellen Fällen von der Ausstellung von Konkursverlustscheinen abzusehen (vgl. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N 2 zu Art. 265). Für das Ausstellen von Konkursverlustscheinen ist das obligatorische Formular Nr. 11 zu verwenden. Wäre das Ausstellen sogenannter Ausfallbescheinigungen zulässig, müsste sich in der Formularsammlung ein entsprechendes Formular finden, was indessen nicht der Fall ist.

Auch der Vorentwurf der Expertenkommission für die Gesamtüberprüfung des SchKG an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom Dezember 1981 sieht diesbezüglich keine Änderung vor. Ebensowenig enthält der Bericht der Expertenkommission vom Vorentwurf diesbezügliche Hinweise.

de|

fr

it

Schlagworte

verlustschein

grund

expertenkommission

konkurseröffnung

schuldbetreibungs- und konkursrecht

Mehr Deskriptoren anzeigen

Normen Bund

SchKG:

Art.82

Art.149

Art.206

Art.265

AbR

1982/83 Nr. 27