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AbR.1982.83.Nr.26 • OG OW AbR.1982.83.Nr.26 KI-generiert

Swiss Wage Garnishment Subsistence Level Guidelines (1983)

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document outlines guidelines for calculating the minimum subsistence level for debtors in Switzerland, effective from January 1, 1983, for wage garnishments. It details a base monthly amount for essential needs like food, clothing, and housing, with adjustments for dependents. Additional amounts are permissible for rent, heating, social contributions, and unavoidable work-related expenses, such as travel and specific clothing needs. The guidelines also address the crediting of a spouse's or children's income towards household expenses and specify deductions for benefits like free meals. Deviations are allowed based on individual circumstances, and these figures are tied to the cost of living index.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 26, S. 75: Art. 93 SchKG. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf). Mit Beschluss vom 21. Februar 1983 erklärte die Obergerichtskommission die von der Konferenz der Betreibungs-

Schlagwörter

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Lohnpfändung betreibungsrechtliches Existenzminimum Einkommen der Haushalte Lebenshaltungskosten Lohnkosten Lohnrückbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

This provision is the legal basis for determining the unpostponably necessary amount of income that is excluded from seizure when calculating the debtor's subsistence minimum.

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AbR 1982/83 Nr. 26, S. 75:

Art. 93 SchKG.

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf).

Mit Beschluss vom 21. Februar 1983 erklärte die Obergerichtskommission die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Dezember 1982 verabschiedeten Richtlinien für die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons verbindlich für alle ab 1. Januar 1983 zu vollziehenden Lohn- und Verdienstpfändungen. Auf jene vor dem 1. Januar 1983 vollzogenen Pfändungen sind sie nur anwendbar, wenn der Schuldner ein entsprechendes Gesuch stellte oder wenn eine Pfändung zufolge veränderter Verhältnisse revidiert werden muss.

I. Monatlicher Grundbetrag

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:

1. für einen alleinstehenden Schuldner

a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 655.--

b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 730.--

2. für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltgemeinschaft (Familie) bildende erwachsene Personen Fr. 970.--

3. Unterhalt der Kinder

a) für das erste (älteste) oder einzige Kind

im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 140.--

von 6 - 12 Jahren Fr. 200.--

von 12 - 16 Jahren Fr. 270.--

von 16 - 20 Jahren Fr. 340.--

b) für die dem ersten folgenden Kinder

im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 120.--

von 6 - 12 Jahren Fr. 170.--

von 12 - 16 Jahren Fr. 220.--

von 16 - 20 Jahren Fr. 280.--

Ist das zweite Kind anderen Geschlechts als das erste, so sind die ermässigten Ansätze gemäss lit. b) hievor erst vom dritten Kind an zu berechnen.

II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag

1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziff. IV/2.

Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden.

Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.

2. Heizungskosten

Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Heizung (Kohlen, Holz, Gas, Öl, Elektrizität).

3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an

- AHV, IV und EO, Arbeitslosenversicherung,

- Kranken- und Sterbekassen, Unfallversicherung,

- Pensions- und Fürsorgekassen, Berufsverbände.

4. Unumgängliche Berufsauslagen

a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 1.50 bis Fr. 3.-- pro Arbeitstag.

b) Auslagen für auswärtige Verpflegung

Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Fr. 3.-- bis Fr. 5.-- für jede Hauptmahlzeit.

c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servierpersonal, Handelsreisenden u.a.m.), sofern nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt: Fr. 10.-- bis Fr. 35.-- pro Monat.

d) Fahrten zum Arbeitsplatz

Effektive Auslagen für Bahn, Tram, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel.

Fahrrad ohne Hilfsmotor: Fr. 5.-- bis Fr. 10.-- pro Monat für Abnützung.

Mopeds: Fr. 15.-- bis Fr. 25.-- pro Monat für Abnützung und Betriebsstoff etc.

Roller und Motorräder: Fr. 25.-- bis Fr. 45.-- pro Monat für Abnützung und Betriebsstoff etc.

e) Automobil

Sofern ein Automobil Kompetenzcharakter trägt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzcharakter: Auslagenersatz wie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird.

Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (wie Urteile, Quittungen und dergleichen) vorzuweisen.

6. Schulung der Kinder

Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (Kahn, Tram, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial und dergleichen). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III S. 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind.

7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken

Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist.

Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben.

Die gleiche Regelung gilt für gemietete Kompetenzstücke (BGE 82 III S. 26 ff.).

Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berücksichtigen.

8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel

Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.

Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

V. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen

1. Beitrag der Ehefrau aus Erwerbseinkommen

Das Nettoeinkommen der Ehefrau (nach Abzug aller berufsbedingten Auslagen und Gestehungskosten mit Einschluss einer allenfalls bestehenden direkten Steuerbelastung) gilt in der Regel zur Hälfte als Beitrag an die ehelichen Lasten (Art. 192 und 246 ZGB) und ist dem Schuldner entsprechend als Einkommen anzurechnen (BGE 94 III S. 4 ff.).

2. Beitrag minderjähriger Kinder aus Erwerbseinkommen

Der Nettoverdienst minderjähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist (nach Abzug aller berufsbedingten Auslagen mit Einschluss einer allenfalls bestehenden direkten Steuerbelastung) dem Schuldner insoweit als Einkommen anzurechnen, als die Kinder einen angemessenen Beitrag an ihren Unterhalt zu leisten haben (Art. 323 Abs. 2 ZGB), d.h. in der Regel einen Drittel ihres Nettoeinkommens, höchstens jedoch den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. 1/3).

Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (vgl. Ziff. IV/2).

IV. Abzüge vom Existenzminimum

1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen:

Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages;

Dienstkleidung mit Fr. 15.-- bis Fr. 25.-- pro Monat.

2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen.

3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann.

V. Barnotbedarf

Der Barnotbedarf entspricht 50 % des Grundbetrages.

VI. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I - IV können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

VII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastwirtschaftsgewerbe und dergleichen).

Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung.

Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (September 1977 = 100) ohne Faktor Miete und ohne Teilfaktor Heizung von Ende Oktober 1982 mit einem Indexstand von 123,41 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 130 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 137 Punkten vorgesehen.

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1982/83 Nr. 26