Photographer's Negatives Deemed Unseizable Due to Crucial Utility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA self-employed photographer's negative film, essential for future print orders and thus possessing significant utility for her continued livelihood, was deemed unseizable under Article 92, Section 3 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act. The court reasoned that while the negatives are technically property, their absolute market value for seizure is minimal, especially compared to their crucial use-value for the debtor's profession and ability to repay debts, rendering their forced sale economically unreasonable for the creditor.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 25, S. 73: Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Pfändbarkeit der Foto-Negative einer selbständigerwerbenden Fotografin? Urteil der Obergerichtskommission vom 27. Oktober 1982 Sachverhalt: Die als Selbständigerwerbende in der Fotobranche
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KI-generiertThis provision was used to determine the unseizability of the photo negatives as they were considered necessary for the debtor's profession and their realization value was negligible.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-82-83-25.htm
AbR 1982/83 Nr. 25, S. 73:
Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Pfändbarkeit der Foto-Negative einer selbständigerwerbenden Fotografin?
Urteil der Obergerichtskommission vom 27. Oktober 1982
Sachverhalt:
Die als Selbständigerwerbende in der Fotobranche tätige Betreibungsschuldnerin besitzt nach Feststellung des Betreibungsamtes keine verwertbaren Gegenstände, sodass die am 3. August 1982 vollzogene Pfändung ergebnislos verlief.
Gegen diese Pfändung vom 3. August 1982 erhebt die Betreibungsgläubigerin Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Sie beanstandet, dass die bei der Betreibungsschuldnerin vorhandenen Foto-Negative nicht gepfändet wurden. Nach ihrer Ansicht sind diese Negative nicht Kompetenzgut und stellen einen gewissen Wert dar. Das Betreibungsamt billigt ihnen in seiner Stellungnahme Kompetenzcharakter zu. Zudem seien die Negative praktisch wertlos, da es sich dabei ausschliesslich um Portraitaufnahmen handle, von denen bereits Abzüge erstellt wurden. Es verweist dazu auf die Schätzung des Photographen X. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind oder soweit von vorneherein anzunehmen ist, der Überschuss des Verwertungserlöses wäre so gering, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, unpfändbar. Grundsätzlich dürfen dem Schuldner nur die für die berufliche Betätigung notwendigen Gegenstände belassen werden. Ausnahmsweise kann auch Werkzeug, das für den Beruf entbehrlich ist, dem Schuldner belassen werden, wenn sich die Wegnahme objektiv nicht rechtfertigt, weil es dem Schuldner nützlich ist und der zu erwartende Reinerlös im Verhältnis zum persönlichen Gebrauchswert für den Schuldner nur äusserst gering wäre (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1980, 165). Es ist unbestritten, dass die Fotoausrüstung der Schuldnerin als "Berufswerkzeug" unpfändbar ist. Bei den Foto-Negativen handelt es sich um Sachen, deren Verwertungserlös offensichtlich nicht bloss im Verhältnis zum Gebrauchswert für den Schuldner, sondern auch absolut äusserst gering ist, sodass es rein wirtschaftlich unvernünftig erscheint, durch ihre Wegnahme dem Schuldner den Berufserwerb und damit die Möglichkeit der Schuldenabzahlung, auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger, zu erschweren, während dieser durch die Verwertung nur in einem praktisch gar nicht ins Gewicht fallenden Masse Befriedigung erhielte (BGE 75 III 96, 71 III 71). Es ist nämlich denkbar, dass die Betreibungsschuldnerin durch das Erstellen von Abzügen, welche von ihren Kunden nachträglich oder zusätzlich bestellt werden, von diesen Negativen einen gewissen Gebrauch machen kann, während die Pfändung aufgrund der Schätzung durch einen Fachmann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Verwertungserlös verspricht. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Bejahung der Unpfändbarkeit der fraglichen Foto-Negative, neben den vom Betreibungsamt als Berufswerkzeug bezeichneten Gegenständen beizustimmen.
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schuldner
unpfändbarkeit
betreibungsamt
wegnahme
werkzeug
gebrauchswert
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