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AbR.1982.83.Nr.23 • OG OW AbR.1982.83.Nr.23 KI-generiert

Late Objection Permitted on Appeal for Foreign Debtor

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor residing abroad who failed to file an objection to a payment order within the statutory period may have this oversight remedied during an appeal, and is not required to seek permission for a late objection. While the law provides for an extension of time for foreign debtors, such an extension is not discretionary and must be reasonable, allowing the debtor to inquire about procedures and arrange representation in Switzerland. The court held that a debtor did not have a right to a three-month extension, and if a payment order was not personally received until after the objection period, this constitutes a matter for a request for a late objection to the cantonal court president, not the appellate commission.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 23, S. 69: Art. 66 Abs. 5 SchKG. Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner keine Fristverlängerung zur Erhebung des Rechtsvorschlags, kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, und der Betrei

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Fremdes Recht Verspätungsausschluss gesetzlicher Anspruch verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 III 4
Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner von sich aus keine Fristverlängerung, so kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGE 106 III 4 E.
BGE 91 III 6
Der im Ausland wohnende Betreibungsschuldner hat Anspruch auf eine angemessene Verlängerung (BGE 91 III 6 f.).
BGE 73 III 29
Insbesondere soll dem im Ausland wohnenden Betreibungsschuldner ermöglicht werden, sich in der Schweiz über das Vorgehen zu erkundigen und sich hier vertreten zu lassen (BGE 73 III 29 E.
BGE 92 II 215
32 SchKG) beziehungsweise zumindest von der schweizerischen Post in Empfang genommen worden sein (BGE 92 II 215 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 5 SchKG

Used to establish that the delay in raising opposition could be rectified in the appeal procedure if the debt collection officer did not grant an extension.

Art. 77 SchKG

Referred to as the correct procedure for applying for a late objection if the delay was due to non-receipt of the payment order, a matter not within the competence of the Obergerichtskommission.

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AbR 1982/83 Nr. 23, S. 69:

Art. 66 Abs. 5 SchKG.

Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner keine Fristverlängerung zur Erhebung des Rechtsvorschlags, kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, und der Betreibungsschuldner hat nicht um Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages nachzusuchen (E. 1).

Liegt die Gewährung einer Fristverlängerung im freien Ermessen des Betreibungsamtes? Dauer der Frist (E. 2).

Art. 77 SchKG.

Bei Verhinderung, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, kann nicht die Frist verlängert werden, sondern es ist beim zuständigen Kantonsgerichtspräsident ein Gesuch um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags zu stellen (E. 3):

Urteil der Obergerichtskommission vom 20. August 1982

Sachverhalt:

Am 1. März 1982 stellte die X. AG beim Betreibungsamt Sarnen gegen den in Kanada wohnhaften Y., der in Sarnen eine Geschäftsniederlassung besitzt, ein Betreibungsbegehren. Am 2. März 1982 erliess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. Laut Mitteilung des Schweizerischen Generalkonsulates vom 20. April 1982 war der Zahlungsbefehl am 26. März 1982 an Y. ausgehändigt worden. Am 15. Juni 1982 ersuchte die Betreibungsgläubigerin um Fortsetzung der Betreibung, der mit Konkursandrohung vom 17. Juni 1982 stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1982 erhob der Betreibungsschuldner Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 20. Juli 1982 stellte das Betreibungsamt Sarnen fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet eingereicht worden und könne deshalb nicht akzeptiert werden. Am 28. Juli 1982 erhob Y. Beschwerde bei der Obergerichtskommission und machte namentlich geltend, nach kanadischem Recht werde im Ausland wohnenden Schuldnern eine Antwortfrist von 120 Tagen gewährt. Die zehntägige Frist sei ungenügend.

Aus den Erwägungen:

1. Wohnt der Schuldner nicht am Betreibungsort sondern im Ausland, kann ihm der Betreibungsbeamte die Fristen den Umständen gemäss verlängern (Art. 66 Abs. 5 SchKG). Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner von sich aus keine Fristverlängerung, so kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGE 106 III 4 E. 2), und der Betreibungsschuldner hat aus diesem Grunde nicht um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags gemäss Art. 77 SchKG nachzusuchen (a. M. BlfSchKG 1976, 176). Soweit deshalb der Betreibungsschuldner beanstandet, es sei ihm zu Unrecht eine Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist verweigert worden, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Dass es sich bei Art. 66 Abs. 5 SchKG um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt, darf nicht zur Annahme verleiten, die Einräumung einer Verlängerung liege im Belieben des Betreibungsbeamten. Der im Ausland wohnende Betreibungsschuldner hat Anspruch auf eine angemessene Verlängerung (BGE 91 III 6 f.). Insbesondere soll dem im Ausland wohnenden Betreibungsschuldner ermöglicht werden, sich in der Schweiz über das Vorgehen zu erkundigen und sich hier vertreten zu lassen (BGE 73 III 29 E. 1 und 2). Es ist deshalb falsch, dass das Betreibungsamt die Frist für den Rechtsvorschlag überhaupt nicht verlängert hat, muss doch der Rechtsvorschlag zur Fristenwahrung innert Frist bei einer schweizerischen Post aufgegeben werden (Art. 32 SchKG) beziehungsweise zumindest von der schweizerischen Post in Empfang genommen worden sein (BGE 92 II 215 ff.). Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres eine Validierung des erst am 20. Juli 1982, mithin unter Berücksichtigung des Rechtsstillstandes (Art. 56 Ziff. 3 SchKG), 101 Tage nach der Zustellung beim Betreibungsamt eingegangenen Rechtsvorschlages. Durch die Verlängerung der Frist darf der Betreibungsschuldner nämlich nicht besser gestellt werden als der im Inland wohnende Schuldner. Ob im vorliegenden Fall die Frist um 20 oder gar 30 Tage hätte verlängert werden müssen, kann offen bleiben. Sicher hatte der Betreibungsschuldner nicht Anspruch auf eine dreimonatige Verlängerung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. In seiner Beschwerde macht er denn auch nicht geltend, dass er beispielsweise irgendwelche konkreten Vorkehrungen in der Schweiz habe treffen müssen, um zu entscheiden, ob er Rechtsvorschlag erheben wolle oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 5 SchKG eine Validierung des Rechtsvorschlags verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung, die der seinen zwar ähnlich sieht, von ihm stamme, und macht geltend: "Ich habe ihn (Zahlungsbefehl) aber so schnell wie möglich beantwortet, sobald ich ihn erhalten habe." Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl erhalten hat. Als Zustelldatum hat der 26. März 1982 auch dann zu gelten, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht an den Betreibungsschuldner selber, sondern an einen Hausgenossen oder Angestellten erfolgte (Art. 64 SchKG). Sollte der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl tatsächlich erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist persönlich zu Gesicht bekommen haben, sei es, dass er vom Wohnort abwesend war oder dass diejenige Person, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen hatte, ihm diesen verspätet aushändigte, hat dies nichts mit der Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu tun, sondern stellt einen Fall für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags (Art. 77 SchKG) dar. Hiefür ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig (Art. 68 Bst. a GOG). Auf diese Begehren kann die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde nicht eintreten. Nach konstanter Praxis werden die Akten indessen an die zuständige Instanz weitergeleitet.

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92-II-215

106-III-1 S.4

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1982/83 Nr. 23