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AbR.1982.83.Nr.20 • OG OW AbR.1982.83.Nr.20 KI-generiert

Minor Debt Collection Void Due to Improper Service on Representative

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debt collection proceeding against a minor was void because the creditor did not name the minor's legal representative and the debt collection documents were served only on the minor. According to Article 47, Paragraph 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, a minor with a legal representative must be pursued at the representative's domicile, and the documents must be served on the representative. While a minor who earns their own income and lives independently can be pursued, this exception did not apply here. The court reasoned that without proper identification and service on the legal representative, the proceeding was invalid.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 20, S. 66: Art. 47 Abs. 1 SchKG. Betreibung Unmündiger. Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983 Aus den Erwägungen: 2. Die Betreibung und die in Zusammenhang mit ihr erfolgten Verfügungen sind hingegen im vorlieg

Schlagwörter

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Inkasso rechtlicher Status des Minderjährigen Wohnsitz Erwerbseinkommen ordentliches Konkursverfahren Säumnis einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 III 9
Dagegen hat das Bundesgericht festgestellt, dass das mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebende unmündige Kind in bezug auf den eigenen Arbeitserwerb betreibungsfähig ist (BGE 106 III 9 und dort zitierte Entscheide).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 SchKG

This provision was used to determine the validity of the enforcement action against a minor, establishing that the debtor must be pursued at the domicile of their legal representative and that service must be made to the latter.

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Volltext

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AbR 1982/83 Nr. 20, S. 66:

Art. 47 Abs. 1 SchKG. Betreibung Unmündiger.

Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983

Aus den Erwägungen:

2. Die Betreibung und die in Zusammenhang mit ihr erfolgten Verfügungen sind hingegen im vorliegenden Fall aus folgendem Grunde nichtig: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG ist der Betreibungsschuldner, wenn er unmündig ist und einen gesetzlichen Vertreter hat, an dessen Wohnsitz zu betreiben und die Zustellung der Betreibungsurkunden hat an letzteren zu erfolgen. Dagegen hat das Bundesgericht festgestellt, dass das mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebende unmündige Kind in bezug auf den eigenen Arbeitserwerb betreibungsfähig ist (BGE 106 III 9 und dort zitierte Entscheide).

Diese Voraussetzungen indessen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Kommen dem Unmündigen die Schuldnerrechte nicht zu, hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren den Namen des Betriebenen unter ausdrücklicher Benennung des gesetzlichen Vertreters anzugeben. Unterlässt dies der Gläubiger wie im vorliegenden Fall, und stellt in der Folge das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden nur dem (unmündigen) Schuldner zu, so ist es Sache desselben oder dessen gesetzlichen Vertreters, auf dem Beschwerdeweg dagegen Einsprache zu erheben (vgl. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N 4 zu Art. 47).

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