Supervisory Authority vs. Procedural Court: Disciplinary Jurisdiction over Lawyers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the distinction between the disciplinary powers of the supervisory authority over lawyers and those of the procedural court. One lawyer accused another of acting against client instructions and behaving unethically, seeking disciplinary action from the supervisory court. The court ruled that while it has general supervisory powers over lawyers, specific procedural misconduct falls under the purview of the trial court through provisions like Article 27 of the Civil Procedure Code, which governs court discipline and professional decorum. Only in severe cases, where the trial court's disciplinary measures are insufficient, would the supervisory authority intervene with more serious sanctions like license revocation. The court found that the accusation of acting against instructions did not rise to the level of a severe breach requiring intervention by the supervisory authority.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 2, S. 32: Art. 24 GOG; Art. 27 ZPO. Abgrenzung zwischen der disziplinarischen Gewalt der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einerseits und den disziplinarischen Befugnissen des Prozess-Gerichtes andererseits. Urteil de
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KI-generiertThe court referenced this article to discuss the disciplinary powers of the trial court regarding lawyers' conduct in proceedings.
The court referenced this article in the context of the supervisory authority's powers over lawyers, particularly in severe cases where the trial court's disciplinary powers might be insufficient.
The court referenced this article in conjunction with Art. 27 ZPO to discuss the disciplinary sanctions available to the trial court for malicious or frivolous procedural actions.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-82-83-02.htm
AbR 1982/83 Nr. 2, S. 32:
Art. 24 GOG; Art. 27 ZPO.
Abgrenzung zwischen der disziplinarischen Gewalt der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einerseits und den disziplinarischen Befugnissen des Prozess-Gerichtes andererseits.
Urteil des Obergerichts vom 7. Mai 1982
Sachverhalt:
Im Prozess des K. gegen F. machte Dr. X. als Vertreter von K. geltend, die vom Gegenanwalt vorgetragene Bestreitung des Gerichtsstandes sei offensichtlich nur dessen persönliche Auffassung und stehe im Gegensatz zur Instruktion von dessen Mandanten F. In dem Vorwurf, in auftragswidriger Weise den Gerichtsstand zu bestreiten, mithin sich standeswidrig zu verhalten, sieht Dr. Y. seinerseits eine Verletzung der Standesregeln durch den Gegenanwalt
Dr. X. und beantragt dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte festzustellen, dass der von Dr. X. ihm gegenüber erhobene Vorwurf unrichtig sei, sowie Dr. X. angemessen zu disziplinieren.
Aus den Erwägungen:
Dr. X. wirft Dr. Y. vor, den Gerichtsstand auftragswidrig, d.h. entgegen den Instruktionen des Mandanten zu bestreiten. Dr. Y. sieht in dieser, nach seiner Auffassung mutwilligen Beschuldigung ein standeswidriges Verhalten. Da er die Angelegenheit dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte unterbreitet, stellt sich zunächst die Frage, ob das Dr. X. vorgeworfene Verhalten überhaupt durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist.
a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 GOG übt das Obergericht die Aufsicht über die Rechtsanwälte aus. Es ahndet Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte durch Verweis, Ordnungsbussen und in schweren Fällen oder bei Rückfall durch zeitweiligen oder dauernden Entzug des Patentes oder der Bewilligung der Berufsausübung im Kanton Obwalden. Daneben regeln die Art. 27 ff. ZPO speziell die Gerichtsdisziplin: Die Anwälte haben in ihren Eingaben dem Gegner gegenüber den durch die gute Sitte gebotenen Anstand zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 ZPO). Böswillige oder mutwillige Prozesshandlungen sind disziplinarisch zu ahnden (Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 ZPO). Den Bestimmungen über die Prozessdisziplin kommt die Bedeutung von Spezialvorschriften zu. Geschehen Anstandsverletzungen in der Prozessführung, gelangen grundsätzlich diese Bestimmungen durch das jeweilige Prozess-Gericht zur Anwendung und nicht die Generalklausel durch die Aufsichtsbehörde (Art. 24 GOG). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass in einem Falle von Verletzung der Gerichtsdisziplin auch Art. 24 GOG zur Anwendung gelangt. Dies allerdings nur in schweren Fällen, wenn nämlich die Disziplinarbefugnisse des Prozessgerichtes zu einer angemessenen Ahndung nicht ausreichen (Hauser/Hauser, GVG, Zürich 1978, 180; ZR 58 Nr. 110; 52 Nr. 71), so namentlich, wenn Einstellung oder Entzug des Patentes bzw. der Berufsausübungsbewilligung angezeigt sind (Art. 24 Abs. 3 GOG); Disziplinarmassnahmen, welche das Prozessgericht als solches nicht verhängen kann (Art. 29 Abs. 1 und 2 ZPO). Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz "ne bis in idem".
b) Die Beschuldigung eines Kollegen des auftragswidrigen Handelns kann von vorneherein nicht als so schwere Verletzung der Berufs- bzw. Standespflichten qualifiziert werden, als dass die dem Prozessgericht zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht ausreichten. Im übrigen wird die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob im vorliegenden Fall Dr. X. die Gerichtsdisziplin verletzte. Ferner kann auch die Rechtsfrage offen bleiben, ob und in welchem Umfange die Standesregeln betreffend das Verhältnis der Rechtsanwälte untereinander über das Verbandsrecht hinaus Gegenstand des öffentlichen Anwaltsrechts bilden, hat doch das Obergericht von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine in den Standesregeln des Anwaltsverbandes festgehaltene Übung oder Pflicht disziplinarisch relevant ist (Entscheid des OG i.S. Dr. K. vom 7. Dezember 1981 E. 1; P. Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts, Zürich 1969, 238 ff.).
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angemessenheit
berufspflicht
berufsausübungsbewilligung
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1982/83 Nr. 2