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AbR.1982.83.Nr.19 • OG OW AbR.1982.83.Nr.19 KI-generiert

Assignor's Testimony in Assignee's Lawsuit is Permissible

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the assignor of a claim can testify as a witness in a subsequent lawsuit between the assignee and the debtor. The court reasoned that the law only considers formal participation in the lawsuit when determining witness status, and a lack of credibility or a personal interest in the outcome does not disqualify someone from testifying. The court also noted that even if the assignment was intended to circumvent the rule that a party cannot testify, the outcome would be similar as the court can compel a party to make a formal statement of evidence, which is analogous to testimony.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 19, S. 64: Art. 151 ZPO. Darf der Zedent einer Forderung in einem nachfolgenden Prozess zwischen dem Zessionär und dem Schuldner als Zeuge auftreten? Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Februar 1982 Sachverhalt: Am 20

Schlagwörter

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Zeugenaussage Abtretung einer Forderung Begründung Streitigkeiten aus Verträgen Besitzvertrag gesetzliche Auskunftspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 58 II 165
BGE 58 II 165 mit Hinweisen; von Tuhr/ Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 1974, 339 Anm.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 151 ZPO

This provision establishes that any third party not involved in the proceedings is capable and obliged to testify, unless the law states otherwise, forming the basis for allowing the witness testimony.

Art. 142 ZPO

This article is cited in relation to the judge's duty to consider the circumstances of the witness's potential bias or interest when evaluating their testimony.

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AbR 1982/83 Nr. 19, S. 64:

Art. 151 ZPO.

Darf der Zedent einer Forderung in einem nachfolgenden Prozess zwischen dem Zessionär und dem Schuldner als Zeuge auftreten?

Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Februar 1982

Sachverhalt:

Am 20. November 1978 stellte K. an Frau B. für eine Autoreparatur Fr. 4'974.70 in Rechnung. In der Folge trat K. diese Forderung an die Inkasso Organisation AG ab, welche in dem vor Kantonsgericht hängigen Zivilprozess gegen Frau B. die Einvernahme von K. als Zeuge verlangte. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1981 ordnete der Kantonsgerichtspräsident dessen Einvernahme an. Dagegen richtet sich der Rekurs, worin im wesentlichen geltend gemacht wird, K. sei kein am Prozess nicht beteiligter Dritter. Mangels Glaubwürdigkeit könne auf seine Aussage ohnehin nicht abgestellt werden. Die Einvernahme von K. habe deshalb zu unterbleiben. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Jeder im Prozess nicht beteiligte Dritte ist fähig und verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt (Art. 151 ZPO).

In bezug auf die Zeugenqualität stellt das Gesetz auf das formale Kriterium der Beteiligung am Prozess ab. Daraus folgt, dass, wer nicht als Partei, als Nebenintervenient oder Litisdenunziat am Prozess beteiligt ist, unbekümmert um sein Interesse am Prozessausgang als Zeuge befragt werden kann. Namentlich schliesst fehlende Glaubwürdigkeit eine Person nicht von vorneherein als Zeugen aus. Dasselbe gilt, wenn der Zeuge ein eigenes Interesse am Prozessausgang hat oder sonstwie befangen ist (vgl. Sträuli/Messmer, ZPO 1976, N 1 zu § 151, N 5 zu § 157). Der Richter wird jedoch, falls er eine solche Person als Zeugen einvernimmt, diesen Umständen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 142 ZPO Rechnung tragen.

Die Rekurrentin wirft sinngemäss die Frage auf, ob die Zession im vorliegenden Fall nicht der Gesetzesumgehung diene, da der als Zeuge beantragte K., wäre er als Kläger aufgetreten, nicht als Zeuge hätte einvernommen werden können. Es ist richtig, dass K., hätte er geklagt, als am Prozess Beteiligter nicht als Zeuge hätte einvernommen werden können. Indessen kennt die ZPO neben der Zeugenbefragung als weiteres Beweismittel die Parteibefragung. Neben der gewöhnlichen persönlichen Befragung (Art. 181 ff. ZPO) gibt es die förmliche Beweisaussage, zu welcher der Richter die Partei anhalten kann (Art. 186 ZPO). Sie ist der Zeugenaussage nachgebildet und stellt eine Art Zeugnis in eigener Sache dar (vgl. Sträuli/Messmer, a.a.O. N 1 zu § 151; SJZ 1977, 318 f.). Ob nun K. als Partei eventuell mittels der förmlichen Beweisaussage oder aber, da er als Zedent am Prozess nicht beteiligt ist, als Zeuge befragt wird, ändert am Ergebnis praktisch nichts. In beiden Fällen wird, wenn auch auf verschiedenen Wegen, ein ähnliches Resultat erzielt. Es lässt sich deshalb nicht sagen, dass durch die Zession ein verbotener Erfolg erreicht worden wäre (vgl. BGE 58 II 165 mit Hinweisen; von Tuhr/ Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 1974, 339 Anm. 79 b; ZR 35, 132).

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Schlagworte

zeuge

anhörung oder verhör

glaubwürdigkeit

nicht beteiligter dritter

frau

zedent

person

entscheid

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ZPO:

Art.142

Art.151

Art.181

Art.186

SJZ

1977 S.318

Leitentscheide BGE

58-II-162 S.165

AbR

1982/83 Nr. 19