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AbR.1982.83.Nr.18 • OG OW AbR.1982.83.Nr.18 KI-generiert

Tenant's Withdrawal Voids Lease Extension Judgment

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant sought an extension of their lease, and the landlord appealed the court's decision to grant it. Before the appellate court issued its judgment, the tenant withdrew their request for the lease extension. The court held that a withdrawal of a claim is permissible between the rendering and the notification of a judgment, as the case remains pending until the judgment becomes legally binding. Therefore, the tenant's withdrawal effectively ended the proceedings, and the previously rendered judgment became void.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 18, S. 63: Art. 134 und 271 ZPO. Rückzug des Rekurses beziehungsweise der Klage zwischen Ausfällung und Eröffnung des Urteils ist zulässig. Präsidialverfügung vom 12. Juli 1983 Aus den Erwägungen: Mit Verfügung vom 8. Juni

Schlagwörter

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Erstreckung des Mietverhältnisses Widerrufsrecht Vermieterrechte Zahlungsverzug des Mieters hängiges Verfahren Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 II 148
Solange die Rechtshängigkeit dauert, steht dem Kläger das freie Verfügungsrecht über den von ihm mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu (BGE 91 II 148).
BGE 91 II 150
Als unterliegende Partei ist auch der Kläger zu betrachten, der seine Klage im Rekursstadium zurückzieht und damit die Unbegründetheit des von ihm eingeklagten Anspruches anerkennt (BGE 91 II 150).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 134 ZPO

Cited as the legal basis for the plaintiffs to withdraw their claim, which is equivalent to waiving the claimed right.

Art. 271 Abs. 3 ZPO

Mentioned to explain the effect of the appeal on the suspension of the decision's finality and the plaintiff's right to dispose of the claim.

Art. 93 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 275 Abs. 2 ZPO to explain the general rule for imposing court costs on the losing party, including a party who withdraws their claim.

Art. 275 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 93 Abs. 1 ZPO to explain the general rule for imposing court costs on the losing party, including a party who withdraws their claim.

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AbR 1982/83 Nr. 18, S. 63:

Art. 134 und 271 ZPO.

Rückzug des Rekurses beziehungsweise der Klage zwischen Ausfällung und Eröffnung des Urteils ist zulässig.

Präsidialverfügung vom 12. Juli 1983

Aus den Erwägungen:

Mit Verfügung vom 8. Juni 1983 erstreckte der Kantonsgerichtspräsident das Mietverhältnis zwischen den Parteien bis 31. Mai 1984. Fristgerecht erklärten die Vermieter gegen diese Verfügung Rekurs bei der Obergerichtskommission. Am 4. Juli 1983 fällte das Gericht in der Streitsache das Urteil. Mit Schreiben vom 9. Juli 1983, noch vor der Eröffnung des Entscheides, erklären die Kläger den Rückzug ihres Gesuches um Erstreckung des Mietverhältnisses.

Nach Art. 271 Abs. 3 ZPO kommt dem Rekurs im Umfange der Rekursanträge aufschiebende Wirkung zu, soweit der Obergerichtspräsident nichts anderes anordnet, das heisst der Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt, die Streitsache bleibt rechtshängig. Solange die Rechtshängigkeit dauert, steht dem Kläger das freie Verfügungsrecht über den von ihm mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu (BGE 91 II 148). Das Ende der Rechtshängigkeit tritt durch die rechtskräftige Erledigung des Prozesses ein; solange ist der Kläger berechtigt, seine Klage durch einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht zurückzuziehen (Guldener, ZPO, 1979, 240, 399). Im vorliegenden Fall wurde das Urteil gefällt, aber noch nicht eröffnet. Das Gericht kann daher auf seinen Entscheid noch zurückkommen (Sträuli/ Messmer, Kommentar ZPO ZH, § 190 N 2, 10; Guldener, a.a.O. 363) und dabei einen Vergleich oder Klagerückzug entgegennehmen. Die Kläger sind daher befugt, noch im Stadium zwischen Ausfällung und Eröffnung des Urteils die Klage zurückzuziehen, das heisst auf sie und damit materiellrechtlich auf den eingeklagten Anspruch zu verzichten (Art. 134 ZPO).

Der Klagerückzug beendet den Prozess unmittelbar. Das noch nicht rechtskräftig gewordene Urteil einer untern Instanz fällt mit dem in der oberen Instanz erklärten Klagerückzug ohne weiteres dahin. Die Streitsache ist deshalb als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben.

Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 275 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Als unterliegende Partei ist auch der Kläger zu betrachten, der seine Klage im Rekursstadium zurückzieht und damit die Unbegründetheit des von ihm eingeklagten Anspruches anerkennt (BGE 91 II 150).

de|

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it

Schlagworte

kläger

klage

rechtshängigkeit

entscheid

eröffnung des entscheids

rückzug(rechtsvorkehr)

rechtskraft(erlass/abkommen/plan)

Normen Bund

ZPO:

Art.271

Leitentscheide BGE

91-II-146 S.148

91-II-146 S.150

AbR

1982/83 Nr. 18