Appeal Against Cost Decision Limited to Cassation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a cost decision from the cantonal court, which acted as an appellate instance. The court ruled that under Article 97 of the Code of Civil Procedure, an appeal against a cost decision is permissible only if the main case is not also being appealed. However, since judgments from the cantonal court in its appellate capacity are not subject to a regular appeal but only to a cassation appeal, an appeal against the cost decision is also only possible via cassation. Therefore, the court treated the appeal as a cassation appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1982/83 Nr. 16, S. 59: Art. 97 ZPO. Als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Unterliegt jedoch die Hauptsache nur der Kassationsbeschwerde, kann auch
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KI-generiertThis provision governs the admissibility of appeals against cost decisions, particularly when no appeal against the main case is filed or when the main case is only subject to cassation appeal.
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Neue SucheOriginalAbR-82-83-16.htm
AbR 1982/83 Nr. 16, S. 59:
Art. 97 ZPO.
Als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Unterliegt jedoch die Hauptsache nur der Kassationsbeschwerde, kann auch der Kostenentscheid, ob er zusammen mit der Hauptsache oder selbständig angefochten wird, nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Mai 1982
Aus den Erwägungen:
Gegen die Verlegung der Kosten durch das Kantonsgericht als Berufungsinstanz erhob die Klägerin Rekurs bei der Obergerichtskommission. Nach Art. 97 ZPO ist der Rekurs gegen Kostenentscheide zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Gegen Urteile des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz ist das Rechtsmittel der Appellation unzulässig (Art. 37 Bst. a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 35 Bst. b GOG). Damit entfällt auch der in Art. 97 ZPO vorgesehene Kostenrekurs als Rechtsmittel.
Kostenentscheide können mit der Hauptsache, aber auch selbständig angefochten werden. Werden sie selbständig angefochten, folgt der Rechtsweg grundsätzlich der Hauptsache (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 243 mit Hinweisen). Unterliegt die Hauptsache dem Rekurs, ist demnach auch die selbständige Anfechtung des Kostenentscheides mit Rekurs geltend zu machen. Ist als Rechtsmittel gegen die Hauptsache nur die Kassationsbeschwerde gegeben, kann der Kostenentscheid ebenfalls nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden. Demgegenüber stellt Art. 97 ZPO, welcher für die selbständige Anfechtung des Kostenpunktes appellabler Urteile den Rekurs vorsieht, eine Ausnahmebestimmung dar. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kostenentscheid des Kantonsgerichts (als Berufungsinstanz), ob er zusammen mit der Hauptsache oder selbständig angefochten wird, nicht mit dem Rekurs angefochten werden kann. Er unterliegt gleich der Hauptsache der Kassationsbeschwerde. Demnach ist der Rekurs als Kassationsbeschwerde entgegenzunehmen.
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kostenentscheid
rechtsmittel
kantonsgericht
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kantonales rechtsmittel
Normen Bund
ZPO:
Art.97
AbR
1982/83 Nr. 16