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AbR.1982.83.Nr.12 • OG OW AbR.1982.83.Nr.12 KI-generiert

Statute of Limitations for Consumer Goods Sales Interrupted by Prior Lawsuit

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A seller sued for the payment of household appliances. The court first addressed whether the claim fell under the five-year statute of limitations for "small sales" of goods to consumers for their own needs, concluding that this category applies even to occasional sales of small quantities. The court then considered whether a prior lawsuit filed by a different entity, which was dismissed, could interrupt the statute of limitations for the current plaintiff under Article 139 of the Civil Code, which provides a sixty-day grace period after a procedural error. The court ruled that Article 139 only applies when the initial flawed action is taken by the claimant themselves, not by a third party, and therefore the prior lawsuit did not interrupt the statute of limitations for the current plaintiff's claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 12, S. 53: Art. 128 OR. Forderung aus Kleinverkauf. Bejaht bei entgeltlicher Lieferung an den Verbraucher für seine eigenen Bedürfnisse, obwohl es sich nur um einen gelegentlichen Verkauf kleiner Quantitäten handelt (E. 3).

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Drittansprache Sachgewährleistung des Verkäufers Forderungsklage Vertrag mit Konsumenten Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 II 38
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 OR

Applied to determine that a flawed procedural action triggering the 60-day extension period must originate from the creditor pursuing the claim, not a third party.

Art. 128 Ziff. 3 OR

Cited as the relevant provision for claims arising from small sales, subject to a five-year statute of limitations.

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Volltext

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AbR 1982/83 Nr. 12, S. 53:

Art. 128 OR.

Forderung aus Kleinverkauf. Bejaht bei entgeltlicher Lieferung an den Verbraucher für seine eigenen Bedürfnisse, obwohl es sich nur um einen gelegentlichen Verkauf kleiner Quantitäten handelt (E. 3).

Art. 139.

Die fehlerhafte Prozesshandlung, weiche die Nachfrist von Art. 139 OR auslöst, muss von dem seinen Anspruch verfolgenden Gläubiger und nicht von einem Dritten ausgehen (E. 4).

Urteil des Obergerichts vom 16. November 1983

Sachverhalt:

Mit Klage vom 28. Januar 1980 hatte die V.AG von G. die Bezahlung verschiedener Haushaltapparate, die sie ihm geliefert hatte, verlangt. Aufgrund des Einwandes von G., nicht die V.AG, sondern Sch., der Inhaber der V.AG persönlich, habe ihm die fraglichen Apparate geliefert, gelangte das Kantonsgericht zur Abweisung der Klage. Eine dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht am 13. Mai 1981 abgewiesen (siehe AbR 1980/1981, Nr. 20).

Mit Klage vom 2. November 1981 verlangte nun Sch. von G. die Bezahlung des Kaufpreises. Nebst anderem berief sich G. nunmehr auf die Verjährung. Das Kantonsgericht nahm zwar Eintritt der Verjährung an, ging aber davon aus, dass die V.AG seinerzeit vor Eintritt der Verjährung geklagt habe und Sch. nach Abweisung der Klage der V.AG innert der 60tägigen Frist von Art. 139 OR Klage erhoben habe. Das Kantonsgericht hat die Klage im wesentlichen gutgeheissen. Auf Appellation hin hat das Obergericht die Klage abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

3. Alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, verjähren mit Ablauf von 10 Jahren, die mit der Fälligkeit der Forderung beginnen (Art. 127, 130 Abs. 1 OR). Diese Frist war nicht abgelaufen, als der Kläger sie am 4. August 1981 durch das Begehren um Vorladung des Beklagten zum amtlichen Sühneversuch unterbrach (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Forderung des Klägers ist nur dann verjährt, wenn sie zu den in Art. 128 Ziff. 3 OR genannten gehört, die der fünfjährigen Verjährungsfrist unterstehen. Diese kurze Verjährungsfrist gilt dann, wenn die Forderung aus einem Kleinverkauf von Waren stammt. Darunter versteht die neuere Lehre die entgeltliche Lieferung vertretbarer Gegenstände an den Verbraucher für seine eigenen Bedürfnisse oder die seines Haushaltes oder Unternehmens, im Gegensatz zum Grossverkauf, bei welchem der Abnehmer die Sache unverändert oder verarbeitet durch Kauf oder Miete weitergibt (Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band 1, Bern 1975, § 285 - 287; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, 400). Die in der älteren Literatur vertretene Auffassung, der nicht gewerbsmässige, nur gelegentliche Verkauf in kleinen Quantitäten falle nicht unter diese Bestimmung (Becker, N 12 zu Art. 128; Oser/Schönenberger, N 7 zu Art. 128; SJZ 1959, 315) ist nicht stichhaltig. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze; zudem ist ein Sonderrecht für Kaufleute der schweizerischen Rechtsauffassung fremd. Überdies verlangt der Sinn der Gesetzesbestimmung diese Auslegung nicht, muss doch vorausgesetzt werden, dass gerade bei diesen Gelegenheitskäufen eine rasche Erledigung am ehesten üblich und angezeigt ist (Spiro, a.a.O. § 287).

4. Auch das Kantonsgericht hat die fünfjährige Verjährungsfrist angenommen, verneinte aber den Eintritt der Verjährung, mit der Begründung, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist sei von der V.AG ein Sühnebegehren gegen G. gestellt worden und nach Abweisung der Klage der V.AG habe Sch. innert der 60tägigen Nachfrist von Art. 139 OR und damit noch rechtzeitig eine die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen.

Es stellt sich die Frage, ob die von einem Dritten gegen G. gerichtete Klage eine die Verjährung der Forderung von Sch. gegen G. unterbrechende Handlung darstellt. Diese Frage beschlägt indessen nicht den Anwendungsbereich von Art. 139 OR. Die die Verjährungsfrist "verlängernde" Nachfrist von 60 Tagen gemäss Art. 139 OR kommt nur dort zum Tragen, wo der Gläubiger zwar rechtzeitig etwas - wenn auch nicht das Richtige - unternommen hat, der angerufene Richter sich aber mit der Sache nicht materiell befasst, weil er nicht zuständig ist oder weil es der Klage an der richtigen Form gebricht beziehungsweise diese zur Wiedereinreichung zurückgezogen wird (BGE 100 II 38, 98 II 183). In diesen Fällen kommt der Klage keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu. Art. 139 OR hilft in diesen Fällen dem (unsorgfältigen) Gläubiger, da er immerhin innert Frist etwas vorkehrte, um seinen Anspruch zu verfolgen. Vorliegend war das Gericht auf die Klage der V.AG, auf welche es sich nunmehr zugunsten des Klägers Sch. beruft, eingetreten und hatte sie abgewiesen. Die Klageeinreichung der V.AG war durchaus verjährungsunterbrechend. Schon aus diesem Grunde, konnten die Prozesshandlungen im Verfahren der V.AG gegen G. die Wirkung von Art. 139 OR überhaupt nicht auslösen.

Selbst wenn nun aber der Prozess der V.AG zum Beispiel wegen Unzuständigkeit des angerufenen Richters an sich die in Art. 139 OR festgelegten Wirkungen ausgelöst hätte, könnte sich wohl die V.AG, nicht aber Sch. darauf berufen. Die fehlerhafte Handlung, die zur Anwendung von Art. 139 OR führt, muss von dem seinen Anspruch verfolgenden Gläubiger ausgehen. Handlungen eines Dritten können die Wirkungen von Art.,139 OR nicht auslösen. (Eine andere Auffassung, wenn auch ohne nähere Begründung, vertritt Spiro). Dass die V.AG in bezug auf den Kläger Sch. Dritte ist, ist offensichtlich. Ob und allenfalls wie weit zwischen den beiden Subjekten wirtschaftliche Identität besteht, ist irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob Sch. innert der fünfjährigen Verjährungsfrist etwas, wenn auch nicht unbedingt das Richtige, unternommen hat, um seinen geltend gemachten Anspruch gegenüber G. zu fordern. Dies ist nicht der Fall, weshalb die Ansprüche als verjährt zu gelten haben.

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100-II-34 S.38

AbR

1982/83 Nr. 12

1980/81 Nr. 20