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AbR.1982.83.Nr.10 • OG OW AbR.1982.83.Nr.10 KI-generiert

Power of Attorney for Current Account Does Not Authorize Loan Acquisition

Geschäftsnummer AbR.1982.83.Nr.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A power of attorney granted to an individual regarding a current account at a bank does not automatically authorize the agent to incur debt or take out loans on behalf of the account holder. The court reasoned that a current account contract primarily governs the booking and settlement of transactions based on existing credit balances, not the establishment of credit lines. Therefore, the agent's authority was limited to actions concerning the available funds on the account, such as making payments or withdrawals, and did not extend to entering into new loan agreements unless explicitly stated or if a separate loan contract existed between the bank and the account holder.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1982/83 Nr. 10, S. 48: Art. 32 ff. OR. Tragweite einer sogenannten Bankvollmacht. Bezieht sich die Vollmacht (nur) auf ein Kontokorrent, umfasst sie nur solche Rechtshandlungen, welche in der Verfügung über Guthaben bestehen, nicht abe

Schlagwörter

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Darlehensvertrag Kontokorrent Vollmacht Forderungsklage Beauftragter Betreibungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 312 OR
This article is cited in the reasoning to define the loan contract, which is relevant to the court's discussion of credit agreements.
Art. 312 AbR
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückzahlung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 OR

This article is cited in the reasoning to define the loan contract, which is relevant to the court's discussion of credit agreements.

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AbR 1982/83 Nr. 10, S. 48:

Art. 32 ff. OR.

Tragweite einer sogenannten Bankvollmacht.

Bezieht sich die Vollmacht (nur) auf ein Kontokorrent, umfasst sie nur solche Rechtshandlungen, welche in der Verfügung über Guthaben bestehen, nicht aber im Eingehen von Verbindlichkeiten.

Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 1982

Sachverhalt:

Am 19. Januar 1978 eröffnete B. bei der Ersparniskasse N. ein Kontokorrent und erteilte A. Einzelvollmacht. In der Folge wickelte sich über dieses Konto ein reger Geldverkehr ab. Unter anderem gewährte die Ersparniskasse N. gegen die Abtretung von Forderungen Kredite. Am 12. Juni 1979 entzog B. seinem Vertreter die Vollmacht.

Im Juli 1979 wurde gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung eingeleitet und am 19. November 1979 der Konkurs ausgesprochen. Mit Klage vom 3. Dezember 1980 verlangte die Ersparniskasse N. von B. die Bezahlung von Fr. 35'159.-- nebst Zins. B. bestritt diese Forderung. Nach seiner Auffassung hatte die Ersparniskasse N. ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie keine Erkundigungen über seinen Vertreter A. eingeholt und die Abtretungen nicht notifiziert hatte und damit ein beträchtliches Risiko eingegangen war.

Mit Urteil vom 5. November 1981 hat das Kantonsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde vom Obergericht bestätigt.

Aus den Erwägungen:

2. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückzahlung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Kreditvertrag bestanden habe, und verlangt die Rückzahlung des Geldes. Sie behauptet zwar nicht, mit dem Beklagten direkt einen Kreditvertrag abgeschlossen zu haben, stützt sich jedoch auf die vom Beklagten auf seinen Vertreter ausgestellte Vollmacht. Nach Auffassung der Klägerin umfasste diese Vollmacht auch das Eingehen von Verbindlichkeiten, insbesondere die Aufnahme von Krediten, weshalb der Beklagte durch die Kreditbezüge seines Vertreters verpflichtet worden sei. Die vom Beklagten auf seinen Buchhalter ausgestellte und gegenüber der Bank kundgegebene Vollmacht war in ihren wesentlichen Teilen wie folgt umschrieben:

..mit der Befugnis, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Verkehr mit der Ersparniskasse N., obiges Konto betreffend vorkommen können, insbesondere mit dem Rechte, über meine Rechnungen und Titel, gleichgültig auf welche Weise auch immer, für mich verbindlich Schecks und Wechsel zu unterzeichnen und zu zedieren."

Eine Vollmacht, die auf die Vornahme aller Rechtshandlungen und namentlich die Ausstellung von Schecks und Wechseln bezogen ist, umfasst an sich auch die Befugnis, Verbindlichkeiten einzugehen. Nun wurde aber diese Vollmacht insofern eingeschränkt, als die Rechtshandlungen, die der Bevollmächtigte vorzunehmen befugt war, das Bankkonto, mithin einen bestimmten Vermögensgegenstand betreffen mussten (vgl. F. Erb, Die Bankvollmacht, Zürich 1975, 142 bei Anm. 12). Gleichzeitig und auf dem gleichen Formular, mit welchem B. seinen Buchhalter A. in der geschilderten Weise bevollmächtigt hatte, hatte er nämlich bei der Ersparniskasse N. ein Kontokorrent eröffnet.

3. Mit der Eröffnung eines Kontokorrentes wird zwischen Kontoinhaber und Bank kein Kreditverhältnis, sondern ein Kontokorrentvertrag begründet. Mit dem Kontokorrentvertrag wird lediglich eine banktechnische Buchungsweise vereinbart, indem alle aus dem gegenseitigen Verkehr von Bank und Kunde entsprechenden Forderungen nicht einzeln geltend gemacht und beglichen, sondern fortlaufend verbucht und verrechnet werden. Typisch ist sodann die Abrede über die periodische Saldoziehung (Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, Thun 1977, 386; E. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, 370). Will hingegen der Kontoinhaber Kredit aufnehmen, schliesst er mit der Bank einen zusätzlichen Kreditvertrag ab, der im Falle des Kontokorrentkredites darin besteht, dass es dem Kreditnehmer nach seiner Wahl freisteht, im Rahmen der ihm gesetzten Limite das Geld jederzeit zu beziehen oder zurückzuzahlen, wobei die Bezüge oder Rückzahlungen im Kontokorrent belastet beziehungsweise gutgeschrieben werden (Handbuch, 389). Kreditverträge, sei es ein Festkredit oder ein Kontokorrentkredit, werden im Bankverkehr in der Regel schriftlich vereinbart.

Wird das Kontokorrent wie im vorliegenden Fall nicht im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredites eröffnet, funktioniert es selbstredend auf Guthabenbasis. Der Inhaber kann grundsätzlich nur über sein Kontoguthaben verfügen (Kreditorenkonto; vgl. Handbuch, 391). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Banken in der Regel in einem gewissen Rahmen das Überziehen des Kontos dulden. Da zwischen den Parteien ein gewöhnliches Kontokorrentverhältnis begründet worden war, konnte sich die klar auf dieses Verhältnis eingeschränkte Vollmacht grundsätzlich nur auf diejenigen Rechtshandlungen beziehen, welche in der Verfügung über Guthaben auf dem Kontokorrentkonto bestanden, und umfasste nicht auch das Eingehen von Verbindlichkeiten, die Aufnahme von Krediten usw.

Der Vollmacht kommt auch nicht der Umfang einer Prokura zu; schon deshalb nicht, weil sie sich auf Verfügungen über einen bestimmten Vermögensgegenstand beschränkte. Etwas anderes kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis umfasste, verbindlich Schecks und Wechsel auszustellen. Auch diese Befugnis reichte nicht weiter als "obiges Konto", nämlich soweit dieses ein Guthaben zu Gunsten des Inhabers aufwies. Hätte die Bank mit dem Kontoinhaber direkt einen Kreditvertrag abgeschlossen oder hätte die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis umfasst, Verbindlichkeiten einzugehen, hätte der Bevollmächtigte freilich über das Kontokorrent Kredite mit Rechtswirksamkeit für den Vollmachtgeber aufnehmen können. Davon kann aber nicht die Rede sein.

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